Beiträge zum Thema:
Umwelt

Niedersächsische Initiative zu atomaren Entsorgungskosten vorgestellt

Stefan Wenzel: Kosten so genau wie möglich kalkulieren

Als TOP 111 des Bundesratsplenums am vergangenen Freitag wurde eine Entschließung der niedersächsischen Landesregierung zum Thema atomare Entsorgungskosten behandelt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte kürzlich die Brennelementesteuer für rechtswidrig erklärt. Durch diese von Anfang 2011 bis Ende 2016 zu entrichtende Steuer sahen sich die Konzerne im Nachteil gegenüber anderen Stromerzeugern. Zu zahlen waren 145 Euro je Gramm auf alle Brennelemente, die erstmals im Reaktor zum Einsatz kamen. Im Gegenzug wurde 2010 die Laufzeit der Kraftwerke verlängert. Die Bundesregierung hielt auch nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima 2011 an der Steuer fest, als der beschleunigte Atomausstieg bis 2022 besiegelt wurde. Gegen die Zahlung wehren sich Eon, RWE und EnBW seit Jahren vor den zuständigen Finanzgerichten. Nun bekamen sie Recht und damit Anspruch auf 6,2 Milliarden Euro plus Zinsen aus dem Bundeshaushalt.

Das Aufkommen aus der Kernbrennstoffsteuer sollte vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Haushaltskonsolidierung insbesondere auch zur Bewältigung der atomaren Altlasten eingesetzt werden. Mit der Finanzierung von Altlasten aus der Atomstromproduktion sind riesige Aufgaben verbunden. Niedersachsen ist davon insbesondere durch die Asse besonders betroffen.
„Es ist daher erforderlich, dass die Kosten für die Stilllegung und die Sicherung der atomaren Altlasten so genau wie möglich kalkuliert werden und die rechtlichen Möglichkeiten einer verursachergerechten Finanzierung und Heranziehung der Energieversorgungsunternehmen und deren Rechtsnachfolger zur Bewältigung der atomaren Altlasten geprüft werden. Eine gesicherte Finanzierung dieser Altlasten bei gleichzeitiger Schonung des Staatshaushalts ist für uns unabdingbar“, so Niedersachsens Umweltminister Stefan Wenzel in seiner Rede vor dem Plenum.

Die Entschließung wird nun in die Ausschüsse überwiesen und wird am 22. September 2017 im Plenum abschließend beraten.

Bundesrat beschließt bundeseinheitliche Netzentgelte

Beharrlichkeit der nord- und ostdeutschen Bundesländer zahlt sich aus

Stromkunden zahlen künftig bundesweit die gleichen Netzentgelte für die Übertragungsnetze. Für diese Angleichung und damit Entlastung nord- und ostdeutscher Verbraucher hatte sich auch die Niedersächsische Landesregierung seit langem stark gemacht.

Am vergangenen Freitag ließ dann das Bundesratsplenum das sogenannte Netzentgeltmodernisierungsgesetz passieren. Das Gesetz sieht vor, die Netzentgelte ab 2019 stufenweise bis zum Jahr 2023 anzugleichen. Um Industrieunternehmen zu entlasten, sollen im Gegenzug auch die Regelungen für Offshore-Windparks geändert werden – mit Ausnahmen für Großverbraucher.

Das Gesetz regelt außerdem die sogenannten vermiedenen Netzentgelte, die künftig abgeschmolzen werden sollen. Hier ging es sowohl im ersten Durchgang des Bundesrates als auch bei den Debatten im Bundestag um die Differenzierung von steuerbaren und nicht steuerbaren, also volatilen Anlagen. Steuerbare Bestandsanlagen wie KWK-Anlagen oder Pumpspeicherkraftwerke erhalten weiterhin vermiedene Netzentgelte, die allerdings auf dem Niveau des Jahres 2016 „eingefroren“ werden.

Die Abschaffung für die bestehenden volatilen Stromerzeuger erfolgt in drei Schritten, ab 2021 werden dann keine vermiedenen Netzentgelte mehr für diese gezahlt. Für Neuanlagen mit volatiler Erzeugung entfallen sie vollständig bereits ab dem 01. Januar 2018, für steuerbare Anlagen dann ab dem 01. Januar 2023.

In zwei oder drei Jahren sollen die Auswirkungen des Gesetzesbeschlusses überprüft werden.

Mieter sollen von Energiewende profitieren

Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf beim Gesetzentwurf zum Mieterstrom

Der Bundesrat hat im Plenum am vergangenen Freitag mit den Stimmen Niedersachsens Änderungen zum Entwurf des sogenannten Mieterstromgesetzes beschlossen.

Durch das Gesetz sollen zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden geschaffen und dabei auch die Mieter wirtschaftlich beteiligt werden. Dazu soll Mieterstrom aus Solaranlagen eine direkte Förderung nach dem EEG 2017 in Form eines Mieterstromzuschlages erhalten. Solarstrom soll künftig auch dann gefördert werden, wenn er ohne Nutzung des Stromnetzes direkt an Letztverbraucher in dem Wohngebäude mit der Solaranlage geliefert und vom Mieter verbraucht wird. Allerdings müssen mindestens 40 Prozent der Fläche dieses Gebäudes dem Wohnen dienen.

Gemäß dem Gesetzentwurf erhält der Betreiber einer Solaranlage einen Mieterstromzuschlag, der sich an den im EEG genannten Einspeisevergütungen orientiert, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 8,5 Cent je Kilowattstunde. Dieser Abschlag ist aus Sicht der Bundesregierung notwendig, da der Anlagenbetreiber beim Mieterstrom nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch einen Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter erhält.

Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage des Anlagenbetreibers für die Stromlieferung an den Letztverbraucher soll bei dieser direkten Förderung in voller Höhe erhalten bleiben.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich die Mieterstromförderung nach der Höhe der gesetzlichen Vergütung bemisst. Diese soll sich gemäß dem so genannten „atmenden Deckel“ entsprechend der zugebauten Menge ändern. Um die durch die Mieterstromförderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu begrenzen, soll zudem der förderfähige Ausbau von Mieterstrom-Solaranlagen auf 500 Megawatt pro Jahr beschränkt werden.

Die Mieter sollen für oder gegen den Bezug von Mieterstrom frei entscheiden können. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei Mietverträgen über Wohnungen, die nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt sind, Mietvertrag und Mieterstromvertrag getrennte Verträge darstellen.

Dem Bundesrat geht der Gesetzentwurf nicht weit genug. In seiner zu Protokoll gegebenen Rede kritisiert Niedersachsens Umweltminister Stefan Wenzel die vorgesehene Nutzungsbeschränkung auf das Wohngebäude mit Solaranlage. Mit dem Regelungsvorschlag würden gebäudeübergreifende Lösungen verhindert.

Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, auch umliegende Gebäude im räumlichen Zusammenhang einzubeziehen und die Leistungsbegrenzung von 100 kW zu streichen, um deutlich mehr Dachflächenpotential im städtischen Bereich zu nutzen und den klimapolitisch erforderlichen Ausbau der Solarenergie besser zu unterstützen. Hier schließt sich auch die Forderung an, den vorgesehenen 500 MW-Ausbau-Deckel zu streichen.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die steuerlichen Privilegien bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer ausgeweitet werden können, um der Wohnungswirtschaft einen Anreiz zu geben, in Mieterstrommodelle zu investieren. Weitere Änderungsvorschläge des Bundesrates beziehen sich auf den Mieter- bzw. Verbraucherschutz.
Das Gesetz wird parallel im Bundestag beraten und soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden.

Verbesserte Vorkehrungen für das nächste Hochwasser

Vorschläge der Länder zur Bauleitplanung bleiben auf der Strecke

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens im jüngsten Plenum ein Gesetz zur effektiveren Gestaltung des Hochwasserschutzes in Deutschland passieren lassen. Zu diesem Zweck werden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Baurechts (BauGB) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geändert und ergänzt. Verfahren sollen beschleunigt und Maßnahmen vorgesehen werden, die Hochwasser eindämmen oder vermeiden, bzw. deren Schäden minimieren.

So wird zum Beispiel in Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich grundsätzlich untersagt. Allerdings gelten u. a. für Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur Ausnahmen.
Alle Maßnahmen in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die in diesen Gebieten dem Hochwasserschutz zuwiderlaufen könnten oder Schäden im Hochwasserfall erhöhen würden, wie zum Beispiel die Änderung des Oberflächenniveaus oder die Umwandlung von Grünland in Ackerfläche, werden verboten.

Um das Austreten von Heizöl bei Hochwasser einzudämmen, wird in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten sowie in Risikogebieten die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen für Bürger und Unternehmen unzulässig, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Ferner sollen die in diesen Gebieten bestehenden Heizölverbraucheranlagen hochwassersicher nachgerüstet werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.

Für Grundstücke in Überschwemmungsgebieten wird den Ländern ein Vorkaufsrecht eingeräumt.
Der Rechtsweg für Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes soll auf zwei Instanzen (Oberverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof) beschränkt werden.

Im ersten Durchgang hatte sich der Bundesrat zum ursprünglichen Gesetzentwurf sehr umfangreich und kritisch geäußert. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in geänderter Fassung angenommen, u. a. wurde die enteignungsrechtliche Regelung ergänzt. Vorschläge zum Vorkaufsrecht wurden aufgegriffen. Andere Änderungswünsche des Bundesrates wurden nicht übernommen, wie die Vorschläge zur Bauleitplanung in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und zu Hochwasserentstehungsgebieten.

Wegen der demnach immer noch bestehenden Kritik, hatte der Umweltausschuss des Bundesrates die Anrufung des Vermittlungsausschusses empfohlen. Dieser Empfehlung war das Bundesratsplenum zwar nicht gefolgt, hatte aber in einer ergänzend beschlossenen Entschließung seinem Bedauern über die Nichtberücksichtigung der Kritik Ausdruck verliehen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft nicht vollständig angegeben ist. So ist die Vorgabe der hochwasserangepassten Bauweise nicht klar definiert, so dass die daraus resultierenden Kosten kaum belastbar zu berechnen sind. Daher hält es der Bundesrat für erforderlich, die hier getroffenen Regelungen bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren.

Bundesrat erhöht Schutz vor Legionellen

Regelmäßige Überprüfungen und Laboruntersuchungen nötig

Legionellen können bei Menschen schwere Lungenentzündungen verursachen, die bereits in einigen Fällen tödlich endeten. Eine der Ansteckungsursachen können Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sein, wenn diese nicht hygienisch einwandfrei betrieben werden. Wenn sich in diesen Fällen in den Anlagen Legionellenkolonien bilden können, besteht die Gefahr, dass sich Menschen anstecken, wenn diese Legionellen durch Ausbringung von Wassertröpfchen (Aerosole) in die Umwelt gelangen und von Menschen eingeatmet werden.

Wegen Schadensfällen, die mit den entsprechenden Anlagen in Verbindung gebracht wurden, hatte der Bundesrat im Februar 2014 die Bundesregierung aufgefordert, eine regelnde Verordnung vorzulegen. Dieser Forderung ist die Bundesregierung nun nachgekommen.
Mit der am vergangenen Freitag im Bundesratsplenum mit den Stimmen Niedersachsens verabschiedeten Verordnung werden nun also Vorgaben zur Errichtung und dem Betrieb für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider aufgestellt, die Gefahren für die menschliche Gesundheit, insbesondere auf Grund einer Legionellenexposition aus diesen Anlagen, vermeiden sollen. Die Verordnung soll den einheitlichen Vollzug ermöglichen, indem der Stand der Technik festgelegt wird. Die zuständigen Behörden erhalten durch Anzeigepflichten der Betreiber Informationen über die Anzahl überwachungspflichtiger Anlagen und deren Maßnahmen bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten.

Von den Regelungen betroffen sind etwa 30 000 nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für diese Anlagen existieren zwei VDI-Richtlinien, die den Stand der Technik darstellen und deren Inhalte in Bezug auf Legionellen übernommen werden. Darüber hinaus betreffen die Vorgaben der Verordnung auch teilweise genehmigungsbedürftige Anlagen (etwa 10 000 Anlagen), wie z. B. auch die Kühltürme, die bei Großkraftwerken der Stromerzeugung zum Abtransport der Prozesswärme verwendet werden.

Künftig gelten bestimmte Vorgaben zur Errichtung der Anlage, um dem Wachstum von Mikroorganismen wie Legionellen vorzubeugen, es werden regelmäßig Überprüfungen der Anlage sowie mikrobiologische Laboruntersuchungen des Nutzwassers vorgenommen, bei Überschreiten bestimmter Prüf- oder Maßnahmenwerte (z. B. Biozideinsatz) werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen, die der Anlagenbetreiber im Betriebstagebuch zu dokumentieren hat und bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung besteht eine Anzeigepflicht.

Der Bundesrat hat jetzt Änderungen beschlossen, die in erster Linie den Vollzug vereinfachen und Informationspflichten und -wege optimieren. So folgt in Bezug auf das Inkrafttreten der Anzeigepflichten der Bundesrat dem niedersächsischen Vorschlag, wonach diese erst zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung gelten.


Im Rahmen der 3. Dialogplattform Power to Heat des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik am 15. und 16. Mai in der niedersächsischen Landesvertretung fand auf Einladung des niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz sowie der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen ein abendlicher Dialog statt. Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft diskutierten mit dem fachkundigen Publikum das Thema Heizen mit Strom bzw. welchen Beitrag diese Form der Sektorkopplung zum Erfolg der Energiewende leisten kann.

Zunächst begrüßte Niedersachsens Dienstellenleiter Michael Pelke die rund 120 interessierten Gäste und übergab dann das Wort an die Moderatorin des Abends, Wirtschaftsjournalistin Dr. Ursula Weidenfeld. In die Diskussion einleitende Impulsreferate kamen vom niedersächsischen Umweltminister Stefan Wenzel und dem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Staatssekretär Rainer Baake.

Wenzel bezeichnete Heizen mit Strom als wieder zukunftsfähig. Da allerdings über 50 % der Endenergie im Wärmesektor gebraucht würden, müsse es in diesem Bereich erhebliche Einsparungen geben. Baake forderte in diesem Zusammenhang die Festlegung von energetischen Standards für Gebäude, damit diese CO2-neutral werden.

Aber auch der Kostenfaktor spiele eine Rolle. Wenzel führte aus, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien zum einen den Ölpreis dämpft, zum anderen Strom heute zu hoch und Heizöl durch Abgaben und Steuern zu niedrig belastet werde.
Die Frage nach der gerechten Verteilung der Lasten auf Strom und Wärme stand ebenfalls im Fokus der anschließenden Diskussion. Dr. Kai Schiefelbein (Bundesverband Wärmepumpe), Michael Wübbels (Verband der kommunalen Unternehmen) und Prof. Dr. Hartmut Weyer (Energieforschungszentrum Niedersachsen) waren sich mit Politikern und Gästen einig, dass der Erfolg der Energiewende auch von der Kostenverteilung bzw. der Höhe von Steuern, Umlagen, Entgelten und Abgaben für die unterschiedlichen Energieträger abhängig ist. Dieses Thema ist neben der Sektorkopplung auf jeden Fall eines für die neue Legislaturperiode.
Die Sektorkopplung wollte Baake auf keinen Fall als Nutzung von Überschussstrom, stattdessen als eigenes energiepolitisches Konzept verstanden wissen. Es gäbe keinen Überschussstrom, sondern Netzengpässe.

Auf den Netzausbau angesprochen, betonte der Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums, dass dieser im Zeitplan sei. Er freute sich, das Lob der Übertragungsnetzbetreiber übermitteln zu können, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Akteuren im Land Niedersachsen funktioniere gut. Allerdings hätte es der Netzausbaugebiete bedurft, um die Prozesse zu beschleunigen. Minister Wenzel sieht in den im Zuge der letzten EEG-Novelle entstandenen Netzausbaugebieten und den damit verbundenen zuschaltbaren Lasten eine Möglichkeit für den Einsatz neuer Technologien. Er wies auf die Forschungserfolge hin. Auch Baake sieht die Energiewende mit der damit verbundenen Sektorkopplung als technische Herausforderung und Riesenchance – als Modernisierungsstrategie für die Volkswirtschaft.

Verpackungsgesetz passiert Bundesrat

Umweltminister Stefan Wenzel äußert deutliche Kritik

Im ersten Durchgang hatte der Bundesrat deutliche Kritik am vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen geübt. Zwar hatte der Bundestag in anschließender Befassung mit dem Gesetzentwurf immerhin für die Einführung einer Mehrwegquote gesorgt, doch der federführende Umweltausschuss des Bundesrates hatte im zweiten Durchgang erneut den nicht berücksichtigten Nachbesserungsbedarf aufgezeigt und die Anrufung eines Vermittlungsausschusses empfohlen. Es sei dringend notwendig, durch eine bürgerfreundliche gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen eine qualitative und quantitative Verbesserung bei der Erfassung von Sekundärrohstoffen zu erreichen und die Sammelmengen an Wertstoffen deutlich zu erhöhen. Das jetzt vorliegende Gesetz werde diesem Anliegen nicht gerecht.

Das Plenum des Bundesrates folgte der Ausschussempfehlung mehrheitlich nicht, lediglich Berlin und Niedersachsen stimmten am vergangenen Freitag für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der niedersächsische Umweltminister Stefan Wenzel hatte in seiner Rede erneut die Kritik am Verpackungsgesetz deutlich gemacht. Neben fehlenden Aussagen zur Verwertungsqualität und fehlendem Anreiz für weniger Rohstoff- und Wertstoffverbrauch, kritisiert Wenzel vor allem die Ausgestaltung der sogenannten „Zentralen Stelle“. „Diese Konstruktion in einer Stiftung bürgerlichen Rechts führt zu einem Verlust staatlicher Kontrolle und gibt ohne Not die Möglichkeiten der Steuerung der Wertstoffströme durch Preisanreize für ökologisches Produkt- und Verpackungsdesign aus der Hand“, so Wenzel.

Nun werden aber die Neuregelungen zum 01. Januar 2019 in Kraft treten. Das dann geltende Verpackungsgesetz verzichtet auf die ursprünglich vorgesehene Erweiterung der Produktverantwortung auf stoffgleiche Nichtverpackungen. Stattdessen sollen die Kommunen gemeinsam mit den dualen Systemen entscheiden können, ob sie auf ihrem Gebiet eine einheitliche Wertstoffsammlung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus Metall und Kunststoff durchführen wollen. Dazu soll die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und den dualen Systemen erleichtert werden. Auch sollen bereits eingerichtete Modelle einer einheitlichen Wertstoffsammlung fortgeführt werden können. Bestehende Zuständigkeiten werden nicht verändert. Die Verantwortung der Kommunen für die Sammlung und Verwertung der stoffgleichen Nichtverpackungen bleibt erhalten.

Die Anforderungen an das Recycling werden erhöht und die dualen Systeme verpflichtet, ihre Beteiligungsentgelte stärker an der Recyclingfähigkeit der Verpackungen sowie an dem jeweils eingesetzten Recycleanteil zu orientieren. Am Verkaufsort sollen Mehrweg- bzw. Einweggetränkeverpackungen gekennzeichnet werden. Durch die Schaffung einer Zentralen Stelle soll das Marktverhalten der Produktverantwortlichen sowie der dualen Systeme in Zukunft besser kontrolliert und eventuelles Fehlverhalten effektiver verfolgt und geahndet werden können. Durch eine stärkere Bindung der Ausschreibung von Sammelleistungen durch die dualen Systeme an das öffentliche Vergaberecht soll zudem ein transparentes Bieterverfahren sichergestellt werden, das allen interessierten Bietern gleiche Chancen und effektiven Rechtsschutz gewährt.

Die niedersächsische Landesregierung ist der Auffassung, dass mit der Übertragung der Organisationsverantwortung für die Erfassung von Wertstoffen auf die Kommunen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen Standardkostenmodells eine gemeinwohlorientierte, kostengünstige und bürgerfreundliche Wertstoffsammlung ermöglicht werden könnte. Die Chancen für ein hochqualitatives Ressourcenmanagement werden so nicht genutzt.

Die aktuell geltende Verpackungsverordnung wird zeitgleich außer Kraft treten. Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich direkt aus dem neuen Verpackungsgesetz nicht.

Neuregelung für Umgang mit Klärschlamm

Lange Übergangsfristen machen Zustimmung möglich

Mit der am vergangenen Freitag vom Bundesratsplenum beschlossenen Verordnung wird der Umgang mit Klärschlamm umfassend neu geregelt. Die bodenbezogene Verwertung der Klärschlämme in der Landwirtschaft wird mittelfristig reduziert werden. Stattdessen ist vorgesehen, aus den Klärschlämmen den wertvollen Rohstoff Phosphor für die Nutzung insbesondere in der Landwirtschaft zu gewinnen. Die Verordnung sieht für die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung längere Übergangszeiten vor: Abwasserbehandlungsanlagen zwischen 50 000 und 100 000 Einwohnerwerten (EW) haben 15 Jahre Zeit, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen, Anlagen von mehr als 100 000 EW zwölf Jahre.

Die Rückgewinnung ist nur dann vorgesehen, wenn der Phosphorgehalt über 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Klärschlamm-Trockenmasse liegt. Liegt der Wert darunter, ist mit den Schlämmen nach abfallrechtlichen Bestimmungen umzugehen. Ebenfalls obligatorisch ist eine Rückgewinnung, wenn die Schlämme in einer Klärschlammverbrennungsanlage einer thermischen Vorbehandlung unterzogen werden.

Ausgenommen von der Rückgewinnungspflicht und der damit verbundenen Beendigung der bodenbezogenen Klärschlammverwertung sind Anlagen unter 50 000 EW. Sie können weiterhin Schlämme zur Düngung abgeben. Diese Ausnahmeregelung betrifft ca. 90% der niedersächsischen Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Klärschlammanfall von 40% der Gesamtmenge Niedersachsens. Dieser Kompromiss zu den abweichenden Interessen anderer Bundesländer machte die Verordnung auch für Niedersachsen zustimmungsfähig. Niedersachsen hatte sich lange für die unbefristete Fortführung der bodenbezogenen Verwertung von qualitätsgesicherten Klärschlämmen unabhängig von der Größenklasse der Abwasserbehandlungsanlagen eingesetzt. Die vereinbarten Übergangszeiträume bieten außerdem die Möglichkeit zur Entwicklung von dezentralen Alternativen zur Verbrennung.

Die Novelle sieht zudem Neuregelungen im Bereich der bodenbezogenen Klärschlammverwertung vor. So werden unter anderem der Anwendungsbereich erweitert und Schadstoff-Grenzwerte an andere Vorgaben, zum Beispiel die Düngemittelverordnung, angepasst. Des Weiteren werden Anforderungen an eine freiwillige Qualitätssicherung bei der Klärschlammverwertung festgelegt.
Der Bundesrat hat ebenfalls mit den Stimmen Niedersachsens einige technische und klarstellende Änderungen beschlossen. So wird auf Initiative Niedersachsens im Sinne der Rechtsprechung klargestellt, dass der Klärschlammerzeuger bis zur endgültigen Verwertung des Klärschlamms verantwortlich bleibt. Weiterhin ist aus Gründen des vorsorgenden Grundwasser- und Gewässerschutzes auch für die Schutzzone III das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm unzulässig.

In einer begleitenden Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Zulassung von sekundären Phosphaten, die aus Klärschlämmen gewonnen werden, als Düngemittel zu beschleunigen.

EU Winterpaket – Bundesrat nimmt umfassend Stellung zu Teil II

Vom Europäischen Energierahmen hin zum Energiebinnenmarkt

Als Fortsetzung zum Plenum am 31. März beriet der Bundesrat am vergangenen Freitag weitere Dokumente aus dem sogenannten Winterpaket zur Energieunion, die den Europäischen Energierahmen weiterentwickeln und zu einem funktionierenden Energiebinnenmarkt zusammenführen sollen.

Da war zunächst ein Verordnungsvorschlag, der die Erweiterung der Entscheidungskompetenzen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zum Ziel hat. Damit soll die Bedeutung von ACER bei grenzüberschreitend relevanten Energieregulierungsfragen gestärkt werden. Genau daran übt allerdings der Bundesrat Kritik, er lehnt eine Ausweitung von Letztentscheidungskompetenzen ab. Auch in der Erweiterung des Aufgabenbereichs des Gebotszonenzuschnitts sieht er einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in die Kompetenz der Mitgliedstaaten. Das Modell der Kommission zu den regionalen Betriebszentren überzeugen aus Sicht des Bundesrates ebenfalls nicht.

Eine zweite Verordnung betrifft den Elektrizitätsbinnenmarkt mit der Neufassung der bisherigen Verordnung über die Netzzugangsbedingungen im Strombereich. Hier geht es konkret um die Festsetzung von Rechtsgrundsätzen für die Stromhandelsvorschriften innerhalb unterschiedlicher Zeitbereiche bzw. Märkte, grenzüberschreitende Stromflüsse oder die Einführung marktkompatibler Kapazitätsmechanismen. In diesem Zusammenhang spricht sich der Bundesrat, auf Initiative Niedersachsens, dafür aus, dass der Einspeisevorrang für erneuerbare Energien uneingeschränkt erhalten bleibt. Damit verbunden fordert er den Ausbau der Grenzkuppelstellen und der europäischen Netze sowie Lösungen, die gewährleisten, dass die Klimaschutzziele nicht durch CO2-intensiv erzeugtem Importstrom konterkariert werden. Beim angesprochenen Thema „Energiearmut“ vermisst der Bundesrat konkrete Handlungsansätze oder strategische Überlegungen zu wirksamen Gegenmaßnahmen.
Die Neufassung der sogenannten „Binnenmarkt-Richtlinie Strom“ ist ebenfalls Gegenstand des Winterpakets und wurde somit am Freitag von der Länderkammer beraten. Mit dieser Initiative zur Neugestaltung des Strommarktes soll eine Anpassung an die derzeitigen Vorschriften sowie an geänderte Marktgegebenheiten erfolgen und sichergestellt werden, dass Strom jederzeit zu angemessenen Preisen dorthin gelangt, wo er am meisten benötigt wird. Es soll in den Bereichen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung und Endverbrauch ein einheitlicher Rahmen für die europäischen Strommärkte geschaffen werden. Der Bundesrat griff in seiner Stellungnahme im Wesentlichen Verbraucherschutzaspekte, wie Tarifgestaltung, Verbrauchsmesssysteme oder die Definition von Energiearmutskriterien.

Schließlich ging es um einen Richtlinienvorschlag über die Nutzung von erneuerbaren Energien und deren Förderungsrahmen im Zeitraum 2021 bis 2030. In dem Vorschlag wird als verbindliches Gesamtziel der EU für 2030 festgelegt, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der EU mindestens 27 Prozent beträgt.
Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass dieser Zielwert in den drei Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie im Verkehr auf kostenwirksame Weise erreicht wird. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge zu diesem übergeordneten Ziel sollen im Rahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden. Der Bundesrat bringt in seiner Stellungnahme die Sorge zum Ausdruck, dass ohne verbindliche Vorgaben zu Mindest-Ausbaumengen für jeden Mitgliedstaat dass das EU-Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien am EU-Endenergieverbrauch verfehlt wird. Daher spricht sich der Bundesrat für die Einführung verbindlicher Mindest-Ausbauziele für erneuerbare Energien für jeden Mitgliedstaat sowie entsprechende Sanktionsregelungen bei Nicht-Erreichung dieser Ziele aus.

Der Bundesrat weist die Bundesregierung vorsorglich darauf hin, dass die Kommission unter „Repowering“ womöglich eher Instandhaltung als Ersatzneubau versteht und bittet um Klarstellung. Die Richtlinie sieht weiter vor, dass ab 2021 ein abnehmender Höchstanteil von aus Nahrung oder Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen eingeführt wird, um Emissionen aufgrund indirekter Landnutzungsänderung zu bekämpfen. In diesem Kontext sieht der Bundesrat -auf Initiative Niedersachsens- eine Schlüsselrolle bei den „flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“.

Damit sind vor allem wasserstoffbasierte Kraftstoffe gemeint, die aus Power-to-Gas-Verfahren unter Einsatz erneuerbaren Stroms erzeugt werden. Um den Einsatz dieser Verfahren stärker anzureizen, schlägt der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen die volle Anrechnung der eingesetzten Elektrizität vor. Der Bundesrat vertritt schließlich die Auffassung, dass sich ein erheblicher Schub für einen Markt für Produkte aus Power-to-Gas-Anwendungen ergeben würde, wenn Raffinerien gestattet würde, die Verwendung von „grünem“ Wasserstoff im Produktionsprozess herkömmlicher Kraftstoffe auf ihre Verpflichtung zur Reduktion von Treibhausgasen anzurechnen.

Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahmen zum EU-Winterpaket direkt an die Kommission.

Strahlenschutz im Notfall – Bundesrat stimmt Gesetz zu

Neuregelungen zu Radon, radioaktiven Altlasten und Radioaktivität in Bauprodukten

Strahlenschutz, das ist nicht nur atomarer Notfall, sondern auch Medizin, Forschung und Industrie. So werden mit dem Gesetz, dem der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens im Plenum am vergangenen Freitag zustimmte, zahlreiche bestehende Vorgaben infolge des wissenschaftlichen Fortschritts angepasst sowie der thematisch bereits breite Anwendungsbereich des deutschen Strahlenschutzrechts erheblich erweitert. Beispiele hierfür sind Neuregelungen zu dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen, radioaktiven Altlasten und Radioaktivität in Bauprodukten.

Das deutsche Recht zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung war bisher hauptsächlich in der Strahlenschutz- und in der Röntgenverordnung geregelt. Beide Verordnungen mit überwiegend identischen Regelungen basieren auf dem Atomgesetz, das vor allem die Sicherheit der Kerntechnik und die sicherere Entsorgung radioaktiver Abfälle regelt. Die Überwachung der Umweltradioaktivität und Maßnahmen bei radiologischen Notfällen sind Gegenstand des 1986 nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl erlassenen Strahlenschutzvorsorgegesetzes. Die Ereignisse in Fukushima zeigten weiteren Überarbeitungsbedarf des radiologischen Notfallschutzes.

Also wurden die konzeptionelle Fortentwicklung und die oben beschriebene erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs wie auch der grundlegenden Bedeutung des Strahlenschutzrechts zum Schutz der menschlichen Gesundheit zum Anlass genommen, ein eigenständiges formelles Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu erarbeiten.

Die Bundesregierung hatte dabei auch vorgesehen, den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf radioaktiv kontaminierte Abfälle aus radiologischen Notfallsituationen zu erweitern. Diese Pläne hatte der Bundesrat bereits im ersten Durchgang kritisiert. Das Bundesumweltministerium sieht jedoch keine neuen Entsorgungspflichten für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Um weiterhin bestehenden Bedenken der Länder Rechnung zu tragen, sagte nun das Bundesumweltministerium in einer Protokollerklärung zu, die Verordnungen nach § 95 dieses Gesetzes zeitnah nach Inkrafttreten der Verordnungsermächtigung vorzulegen.

Experten aus den Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden der Länder würden dabei frühzeitig in die Erarbeitung der Verordnungen eingebunden. Die im Bundesratsverfahren von den Ländern vorgebrachten Bedenken gegen den Verzahnungsansatz speziell im Hinblick auf die Regelungen zur Abfallbewirtschaftung würden in geeigneter Weise berücksichtigt. Das Ministerium werde in enger Zusammenarbeit mit den Ländern prüfen, welche Sondereingriffsrechte für die Abfallbeseitigung erforderlich seien, und entsprechende Regelungslücken unverzüglich schließen.

Das Gesetz muss zeitnah in Kraft treten, um die Euroatom-Richtlinie aus dem Jahr 2013 umzusetzen.

Heizen mit Strom: Beitrag der Sektorkopplung zum Erfolg der Energiewende

Umweltminister Stefan Wenzel trifft Wirtschaft und Wissenschaft

Die Energiewende im Interesse des Klimaschutzes steht nicht allein vor der Aufgabe, bei der Bereitstellung von Strom fossile Energieträger durch Erneuerbare Energien zu ersetzen, sondern auch bei anderen Energieverbräuchen. Auch hier kann die Nachfrage nach Energie in einem erheblichen Umfange mittels Strom aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Am Montag, 15. Mai 2017, will Niedersachsens Umweltminister Stefan Wenzel in der Landesvertretung, In den Ministergärten 10, der Frage nachgehen, welchen Beitrag die Sektorkopplung „Strom in Wärme“ dazu leisten kann, das Ziel eines weitgehend klimaneutralen Gebäudebestandes und einer sicheren Energieversorgung auf Basis der Erneuerbaren zu erreichen und vor welchen rechtlich-regulatorischen Herausforderungen wir stehen.

PROGRAMM – 15. MAI 2017 – 19.00 UHR / EINLASS 18.30 UHR

Willkommen Michael Pelke, Dienststellenleiter

  • Impulse Minister Stefan Wenzel, Niedersächsisches Ministerium
    für Umwelt, Energie und Klimaschutz
    Staatssekretär Rainer Baake, Bundesministerium für Wirtschaft
    und Energie
  • Diskussion Stefan Wenzel und Rainer Baake diskutieren mit
    Dr. Kai Schiefelbein, Bundesverband Wärmepumpe,
    Michael Wübbels, stellvertretender Hauptgeschäftsführer
    des Verbands der kommunalen Wirtschaft,
    Prof. Dr. jur. Hartmut Weyer, Energieforschungszentrum
    Niedersachsen
    Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld, freie Journalistin
  • Ausklang Gepräche und Imbiss

Partner der Landesvertretung sind bei der Veranstaltung die Klimaschutz- und Energieagentur Hannover und das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.

Zusagen zu der Veranstaltung bitte unter: Veranstaltungen-Berlin@stk.niedersachsen.de.

Hinweis: Foto- und Filmaufnahmen von Gästen und Mitwirkenden der Veranstaltung können im Rahmen des Internet-Auftrittes der Landesvertretung, in sozialen Netzwerken oder in eigenen Printdokumentationen veröffentlicht werden. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erklären sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer damit einverstanden.

Foto: © shutterstock/V J Matthew

Endlagersuche kann beginnen

Stefan Wenzel: ergebnisoffenes, wissenschaftsbasiertes und transparentes Verfahren

Die Suche nach einem Endlager für hochradioaktiven Abfall könnte bald losgehen. Nach zweieinhalb Jahren umfassender Vorarbeit durch die „Kommission zur Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ und anschließend intensiver Beratung zur Umsetzung des gut 600 Seiten starken Abschlussberichts hatte der Bundestag vergangene Woche eine Fraktionsinitiative von CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN beschlossen.

Am vergangenen Freitag folgte das Bundesratsplenum und hat das „Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze“ passieren lassen.
Der Bundestag hatte seinerseits zunächst klargestellt, dass nicht nur hochradioaktive, sondern auch schwach- und mittelradioaktive Abfällen so sicher wie nur möglich einzulagern sind. Außerdem wurde die Rolle der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie des Nationalen Begleitgremiums weiter gestärkt.

Das Gesetz sieht eine mehrphasige Suche nach einem Standort mit „bestmöglicher Sicherheit“ und eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit insbesondere in den betroffenen Standortregionen vor. Zur genaueren Bestimmung der Auswahl schreibt das neue Standortauswahlgesetz wissenschaftliche Kriterien vor. Außerdem bestimmt es, dass potenzielle Standorte nicht durch andersartige bergbauliche Maßnahmen unbrauchbar gemacht werden dürfen. Diese bundesweite Veränderungssperre erübrigt eine Sonderlösung für Gorleben und damit die erneute Verlängerung der Gorleben-Veränderungssperre, die heute ausläuft.

Durch den Beschluss des Gesetzes sieht Minister Stefan Wenzel die Chance, „40 Jahre Irrweg und einen gesellschaftlichen Großkonflikt hinter sich zu lassen“. Wenzel im Plenum: „Mit dem neuen Gesetz kann ein ergebnisoffenes, wissenschaftsbasiertes und transparentes Verfahren beginnen.“ Das Gesetz enthalte jetzt auch Vorgaben für Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsuntersuchungen. Grundlegende Voraussetzung für einen transparenten Auswahlprozess sei, dass die Sicherheitsanforderungen, denen die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers genügen müssen, vor Beginn des Verfahrens festgelegt werden.

In einer Protokollerklärung verweist die niedersächsische Landesregierung auf die überaus ehrgeizigen zeitlichen Vorgaben des Gesetzes. Diese seien eine Aufforderung an die Akteure, mit dem Auswahlprozess umgehend zu beginnen und die notwendigen Arbeiten zielorientiert durchzuführen. Die zeitlichen Vorgaben dürften aber in keinem Fall dazu genutzt werden, es an der notwendigen Sorgfalt bei der Ermittlung und Bewertung der notwendigen Daten fehlen oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse unberücksichtigt zu lassen. Daneben wird auf die Konsequenzen für den Bergbau hingewiesen. So sieht der Gesetzentwurf für die zukünftige Zulassung von bestimmten Vorhaben nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes die Beteiligung des neu geschaffenen Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit vor. Für Rohstoff-, Bergbau- und Geothermievorhaben bedeutet dieser zusätzliche Prüfschritt eine Neugestaltung des Zulassungsverfahrens.

Um die umfassende Prüfung der Zulassung von Energie- und Rohstoffvorhaben weiterhin effizient gestalten zu können, seien die notwendigen Verfahrensänderungen in der Praxis zügig umzusetzen.

Bundesnaturschutzgesetz soll Entwicklungen Rechnung tragen

Bundesrat schlägt Ergänzungen am Regierungsentwurf vor

Sowohl die Naturschutzpolitik als auch das Naturschutzrecht in Deutschland haben sich weiterentwickelt, so dass eine Anpassung des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich wurde. Mit dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte sich jetzt der Bundesrat zu befassen.

Anlass der Änderungen sind zum einen ein Anpassungsbedarf auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung, zum anderen die Beseitigung von Regelungslücken und Klarstellungen für den Vollzug.

So hatte z.B. im Dezember 2014 das OLG Stuttgart entschieden, dass das bußgeldbewehrte Verbot des Abschneidens und auf den Stock Setzens nicht das vollständige Beseitigen des Landschaftselements erfasse, beispielsweise das vollständige Entfernen eines Baumes aus dem Erdreich mitsamt der Wurzel. Die jetzt vorgeschlagene Gesetzesänderung dient der Schließung dieser Gesetzlücke: denn aus naturschutzfachlicher Sicht steht das vollständige Entfernen einer Hecke deren Abschneiden gleich, so dass auch dieselben Rechtsfolgen hieran geknüpft werden sollten.

Weitere vorgesehene Änderungen sind unter anderen:

  • Künftig werden auch die unter die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie fallenden Arten und Habitate unter Schutz gestellt.
  • Der nach seit 2002 geltender Rechtslage einzurichtende Biotopverbund durch die Länder wird mit einer Frist versehen und ist nunmehr bis Ende 2027 aufzubauen.
  • Die Zielbestimmung von Naturparken wird im Hinblick auf die Bildung zum Thema „Nachhaltige Entwicklung“ ergänzt.
  • Es werden Konkretisierung der artenschutzrechtlichen Verbote im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und Vorhaben im beplanten und unbeplanten Innenbereich getroffen.
  • Kompensationsmaßnahmen (Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen) in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) können bevorratet werden. Die Durchführung der Maßnahmen kann auf Dritte übertragen werden, soweit diese vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) anerkannt wurden.
  • Höhlen und naturnahe Stollen werden in die Liste der geschützten Biotope aufgenommen, daraus folgt u. a., dass eine Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigung verboten ist.

Die Stellungnahme des Bundesrates zielt im Wesentlichen darauf ab, dem Gesetzeszweck besser Rechnung zu tragen und den Vollzug zu erleichtern. So war das Plenum z.B. zum letztgenannten Punkt dem Vorschlag Niedersachsens gefolgt, dass Höhlen und Stollen vom Schutzbereich ausgenommen sind, soweit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden.

In Bezug auf die AWZ wird vom Bundesrat keine fachliche Notwendigkeit für die vorgeschlagene Einvernehmensregelung gesehen, da die Berücksichtigung der anderen betroffenen Ressortbelange über die jetzt schon im Gesetz geregelte Beteiligung sichergestellt ist.

Hinsichtlich des oben genannten Biotopverbundes empfiehlt der Bundesrat der Bundesregierung die Fortschreibung und Stärkung des Bundesprogramms Wiedervernetzung. Zur Umsetzung eines „Bundeskonzepts Grüne Infrastruktur“ bittet der Bundesrat um die Schaffung entsprechender planerischer und rechtlicher Grundlagen unter Einbeziehung der Länder.

Änderungen bei der Energie- und Stromsteuer vorgesehen

Bundesrat möchte weitere und beschließt Stellungnahme

Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung eines Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages, der die Besteuerung von Kraftstoffen betrifft. Der Gesetzentwurf verfolgt hierbei mehrere Zielsetzungen:

  • Die derzeitige Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) soll von Ende 2018 auf Ende 2026 verlängert werden, wobei die Begünstigung ab 2024 sukzessive verringert werden soll. Die Begünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG) soll nach dem Willen der Bundesregierung nicht über 2018 hinaus verlängert werden.
  • Um den Entwicklungen auf dem Gebiet der Elektromobilität Rechnung zu tragen, soll ferner das Stromsteuergesetz angepasst werden. U.a. soll für elektrisch betriebene Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr eine Steuerbegünstigung eingeführt werden.
  • Weiterhin sollen nationale Steuerbegünstigungen im Energie-und Stromsteuerbereich an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst werden.

Der Bundesrat hat in seiner jüngsten Sitzung eine Reihe von weiteren Änderungen beschlossen.
So setzt sich der Bundesrat für vor allem mittelständische Tankstellenbetreiber ein, um deren wirtschaftlichen Schaden bei Insolvenz der Kunden und deren Versicherungsaufwand zu begrenzen. Der Bundesrat plädiert für eine Fortführung der steuerlichen Begünstigung für komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie für Flüssiggas in der bisherigen Höhe bis Ende 2023.
Außerdem gefordert wird eine Anpassung des steuerfreien Eigenverbrauchs an die Vorgaben der EU-Energiesteuerrichtlinie, eine Anerkennung von sogenanntem Kraftstrom als erstattungsfähig, eine Gleichbehandlung von Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen bei der Steuerentlastung, sowie eine Mindeststeuersatz für Strom von 0,5 Euro je Megawattstunde für zehn Jahre für den Einsatz von Elektro- und Hybridbussen.
All diese Forderungen unterstützt die niedersächsische Landesregierung.

Einschleppung fremder Tier- und Pflanzenarten bringt Probleme

Bundesrat befasst sich mit Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Chinesische Wollhandkrabbe, Japanknöterich oder Asiatische Tigermücke – die europäische Flora und Fauna ist in den letzten Jahrzehnten bunter und exotischer geworden. Doch zumeist ist diese Einschleppung fremder Tier- und Pflanzenarten mit Problemen verbunden, zum Beispiel durch die Übertragung von Krankheiten oder die Verdrängung heimischer Arten. Dies haben Europäisches Parlament und Europäischer Rat zum Anlass genommen, um eine EU-Verordnung vorzulegen, mit der nachteilige Auswirkungen durch invasive gebietsfremde Arten minimiert und abgeschwächt werden sollen. Der Bundesrat hatte sich in seiner jüngsten Sitzung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung dieser Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu befassen. Die Länder haben eine Stellungnahme beschlossen.

Grundlage für alle Maßnahmen ist eine von der EU-Kommission erstellte Liste, in der invasive gebietsfremde Arten zusammengefasst sind, die sich bereits auf mehrere Mitgliedsstaaten ausgebreitet haben. Die Mitgliedsstaaten können diese Liste ergänzen und auch eigene, ergänzende Listen erstellen.

Davon ausgehend sollen – sofern nicht bereits bekannt – die Wege erforscht werden, wie fremde Arten nach Europa eingeschleppt werden. Dies kann durch den internationalen Schiffsverkehr oder auch Flugreisen geschehen, bei denen zum Beispiel Insekten unabsichtlich mit dem Gepäck eingeführt werden. Die Erkenntnisse werden anschließend in ein einzurichtendes Monitoringsystem übertragen, mit dem dann eine Früherkennung möglich sein wird, die Verbreitung der unterschiedlichen invasiver Arten in der Europäischen Union insgesamt erkannt werden kann und in Folge dessen auch Maßnahmen zur Eindämmung und Ausrottung dieser Arten.

Zur Umsetzung der Richtlinie sind Anpassungen im Bundesnaturschutzgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Bundesjagdgesetz notwendig. Darin werden nun Kompetenzen, Maßnahmen, Zuständigkeiten usw. geregelt. Auch werden Regelungen für solche Arten getroffen, die zu Forschungszwecken oder in Tierparks gehalten werden.

Winterpaket der EU bei frühlingshaften Temperaturen im Bundesrat

„Clean Energy for all Europeans“-Paket auf 1000 Seiten

Ende November letzten Jahres veröffentlichte die EU-Kommission ihr Winterpaket zur Energieunion, knapp 1000 Seiten umfassende Legislativvorschläge und flankierende Maßnahmen im Rahmen des sogenannten „Clean Energy for all Europeans“-Pakets.
Der Bundesrat hat in seiner jüngsten Sitzung Stellung genommen zu einer begleitenden Mitteilung der Kommission sowie inhaltlich zu zwei ersten Verordnungen und formalrechtlich zu einer Dritten. Zunächst ging es also überblicksartig um Regelungen des Pakets, das die Energieeffizienz, erneuerbare Energien, die Gestaltung des Strommarktes, die Versorgungssicherheit und die Governance-Regeln für die Energieunion betreffen sowie die insgesamt erwarteten wirtschaftlichen Effekte.

Mitteilung der Kommission: Saubere Energie für alle Europäer

In der Mitteilung präsentiert die Kommission Vorschläge für Rechtsvor-schriften und flankierende Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wirtschaft zu modernisieren und Investitionen in den Sektoren mit Energiebezug zu erhöhen.
Die drei Hauptziele sind:

  • Vorrang für Energieeffizienz: Die Kommission hält für die EU als neues verbindliches Energieeffizienzziel von 30 % bis 2030 für angemessen. Dies bedeutet eine neuerliche Steigerung gegenüber dem bisherigen Ziel von mindestens 27 %. Erreicht werden soll es durch Ausdehnung der Energiesparverpflichtung der Energieeffizienzrichtlinie, Steigerung der Renovierungsraten im Gebäudebestand unterlegt durch eine Europäische Gebäudeinitiative der Europäischen Investitionsbank und der Mitgliedsstaaten sowie durch einen Ökodesign-Arbeitsplan 2016-2019 und eine Reihe produktspezifischer Maßnahmen.
  • Erreichen einer globalen Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien durch ein EU-weites Ziel von mindestens 27 % für den Anteil der erneuerbaren Energien in. Dieses Mindestziel ist nur verbindlich auf EU-Ebene und wird nicht auf national verbindliche Ziele runtergebrochen.
  • Ein faires Angebot für die Verbraucherinnen und Verbraucher durch bessere Information über ihren Energieverbrauch und ihre Kos-ten. Zudem soll es ihnen erleichtert werden, ihre eigene Energie zu er-zeugen, zu speichern, zu teilen, zu verbrauchen oder zu verkaufen. Die Verbraucher sollen dadurch künftig auf eine größere Auswahl an Anbietern zugreifen können. Ferner bekommt Energiearmut zukünftig eine größere Aufmerksamkeit.

Der Bundesrat begrüßte in seinem Plenum diese Initiative der EU-Kommission, übte aber auch Kritik an einigen Punkten. So stellt der Bundesrat fest, dass die gesetzten Zielmarken zu wenig ambitioniert sind, um das Pariser Klimaschutzabkommen zu erfüllen und die Erderwärmung auf max. 2°C zu begrenzen. So liege der Erneuerbaren-Anteil hinter den realistischen Möglichkeiten zurück. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat auf Initiative Niedersachsens fest, dass die Beibehaltung des Einspeisevorrangs für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien unabdingbar und notwendig für das Erreichen der klimapolitischen Ziele der EU ist. Dabei müssten die Rahmenbedingungen der Fördersysteme für Investoren von Erneuerbare-Energien-Anlagen langfristige Investitions- und Rechtssicherheit gewähren.

Vorschlag für ein Governance-System der Energieunion

Ein weiterer Teil des Winterpakets ist der Verordnungsvorschlag über das Governance-System der Energieunion. Dieser soll bestehende Planungs- und Berichterstattungspflichten zusammenführen sowie einen gemeinsamen Rahmen für das Erreichen der Energie- und Klimaziele der EU bilden, indem eine integrierte Planungs- und Berichtssystematik eingeführt werden soll. Er adressiert also die nationale Klimaschutz- und Energiepolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie deren Berichtspflichten. Auch hierzu hat der Bundesrat umfangreich Stellung genommen.

Vorschlag für Versorgungssicherheit und Risikovorsorge im Elektrizitätssektor

Der letzte inhaltlich debattierte Teil des Winterpakets ist ein Verordnungsvorschlag, der einen einheitlichen Rahmen für nationale und grenzüberschreitende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Strommarkt schaffen soll.
Nach den Angaben der Kommission besteht die Möglichkeit kurzfristiger, zum Beispiel witterungsbedingter, durch Cyberattacken oder Brennstoffknappheit ausgelöster, nicht marktlicher Störungen und Versorgungsengpässe mit grenzübergreifendem Charakter, die eines konzertierten Ansatzes zur Vorbeugung und Bewältigung bedürften.

Durch die Einrichtung regionaler Betriebszentren soll eine bessere Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf regionaler Ebene ermöglicht werden. Verpflichtende nationale Risikovorsorgepläne einschließlich Mechanismen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch sollen die Risikovorsorge im Stromsektor verbessern. Die Schaffung von europäischen Methoden zur Identifizierung von Krisenszenarien soll durch die Mitgliedstaaten und den Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Dieser soll darüber hinaus eine Methode zur kurzfristigen Abschätzung der Leistungsbilanz für die Angemessenheit der Stromerzeugung entwickeln. Durch die Koordinierungsgruppe „Strom“ soll ein Rahmen für eine systematischere Überwachung der Versorgungssicherheit geschaffen werden.

Der Bundesrat bekräftigte im Plenum, dass die Versorgungssicherheit ein für alle gleich verfügbares Gut der nationalen öffentlichen Daseinsvorsorge bleiben muss. Die vorgesehene Einrichtung der regionalen Betriebszentren und die teilweise Übertragung nationaler Kompetenzen im Bereich der Energieaufsicht auf diese Betriebszentren lehnt er allerdings ab. Schließlich sei die das hohe Niveau der Versorgungssicherheit in Deutschland maßgeblich darauf zurück zu führen, dass die Verantwortung hierfür und die Entscheidungsbefugnis über die Netzführung in einer Hand liegen. Ein weiterer Kritikpunkt in der umfangreichen Stellungnahme des Bundesrates ist die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur solidarischen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, soweit sie zu einer einseitigen Belastung energieinfrastrukturstarker Länder mit hohem Grad an Versorgungssicherheit führen kann.

Die Fortsetzung des Winterpakets folgt im nächsten Bundesratsplenum am 12.Mai. Im Mai nimmt auch der EU-Ministerrat Stellung zum Winterpaket.

Im Rahmen der 3. Dialogplattform „Power to Heat“ des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik, kurz VDE, am 15. und 16. Mai in der niedersächsischen Landesvertretung laden das niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen zu einem abendlichen Dialog ein.

Das Land Niedersachsen veranstaltet am Abend des 15. Mai in der Niedersächsischen Landesvertretung eine Podiumsdiskussion „Politik trifft Wirtschaft und Wissenschaft“ zu regulatorischen Rahmenbedingungen und den erforderlichen zukünftigen Entwicklungen, an der Stefan Wenzel, Niedersächsischer Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz und Rainer Baake, Staatssekretär (BMWi) teilnehmen werden. Von 19.00 Uhr bis 20.30 Uhr treffen sich Politik, Wirtschaft und Wissenschaft zum Thema Heizen mit Strom. Erörtert wird die Frage, welchen Beitrag diese Form der Sektorkopplung zum Erfolg der Energiewende leisten kann.

Einleitende Impulsreferate halten Minister Stefan Wenzel und Staatssekretär Rainer Baake. Mitdiskutanten auf dem Plenum sind Vertreter des Bundesverbands Wärmepumpe, des Verbands der kommunalen Wirtschaft und des Energieforschungszentrums Niedersachsens.

Das ausführliche Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung zu der Veranstaltung finden Sie ab dem 20. April 2017 auf unserer Internetseite http://anmeldung.lv-niedersachsen.de/.

Foto: © shutterstock/V J Matthew

„Alpine“ bei Glätte und Schnee

Neue Anforderungen an Reifen machen das Fahren im Winter sicherer

Der Bundesrat hat der Änderung der sogenannten Winterreifen-Verordnung des Bundesverkehrsministeriums mit Korrekturen zugestimmt. Anpassungen hatte der Bundesrat deutlich früher erwartet. Er hatte seine Zustimmung zur Einführung der Winterreifenpflicht im Jahr 2010 aufgrund offener Fragestellungen mit der Bitte verbunden, dass die Bundesregierung die Wirksamkeit der neu getroffenen Regelungen überprüft und rechtzeitig vor der Wintersaison 2011/2012 einen neuen Verordnungsentwurf vorlegt. Das ist nicht geschehen.

Winterreifenpflicht in Deutschland

2010 wurde in Deutschland zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine situative Winterreifenpflicht eingeführt. Bei winterlichen Wetterverhältnissen wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte müssen seitdem Reifen mit M+S-Kennzeichnung aufgezogen werden.

Neuregelung ab 2018

Ab 2018 wird das „Alpine“-Symbol für Winterreifen verbindlich. Die Anforderungen an Winterreifen werden klar definiert, zum Beispiel für Traktion, Brems- oder Beschleunigungsverhalten auf Schnee. Reifenhersteller müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt dann durch Tests nachweisen, dass ihre Winterreifen diesen Anforderungen entsprechen.

Übergangsfrist

Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung (ohne „Alpine“-Symbol), die vor dem 1. Januar 2018 gekauft werden, können bis zum 30.09.2024 weiter genutzt werden.

Bußgeld

Fahrern, die ohne Winterreifen bei Schnee oder Glatteis unterwegs sind, droht schon heute ein Bußgeld. Künftig soll aber auch der Halter mit 75 Euro zur Verantwortung gezogen werden können, wenn er zulässt, dass sein Fahrzeug bei Schnee oder Glatteis ohne Winterreifen gefahren wird.

Regelungen zur Fahrradbeleuchtung

Mit der Verordnung werden außerdem Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung angepasst. U.a. wird klargestellt, dass abnehmbare Schlussleuchten oder Scheinwerfer zulässig sind, jedoch bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern angebracht sein und betrieben werden müssen.

Der Bundesrat hat der Verordnung nach Maßgabe von redaktionellen Anpassungen und Änderungen zugestimmt. Hervorzuheben sind die Winterreifenpflicht für die Lenkachsen von Lkw und Bussen und die Ausnahme von Spezialfahrzeugen, für die keine Reifen mit „Alpine“-Symbol verfügbar sind.

Lenkachsen mit Winterreifen ausrüsten

Auf Initiative Niedersachsens hat der Bundesrat beschlossen, dass zur weiteren Erhöhung des Sicherheitsstandards künftig bei Lkw und Bussen neben den Antriebsachsen auch die Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet werden müssen. Die Pflicht tritt grundsätzlich am 01.07.2020 in Kraft.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wird aber noch Untersuchungen über die Eignung und verkehrssicherheitstechnische Notwendigkeit der Lenkachsenausrüstung durchführen. Diese Untersuchung hatte der Bundesrat bereits 2010 gefordert, Ergebnisse liegen bis heute nicht vor. Wenn die BASt zu einer positiven Einschätzung kommt, so tritt die Ausrüstungsverpflichtung sechs Monate nach Vorlage des BASt-Berichtes in Kraft. Kommt sie zu dem gegenteiligen Ergebnis, so wird das Bundesverkehrsministerium die Verordnung ggf. noch vor dem 01.07.2020 anpassen.

Fahrzeuge mit Spezialbereifung ausnehmen

Einer weiteren Initiative Niedersachsens ist der Bundesrat mit der Ausnahme von Spezialfahrzeugen von der Winterreifenpflicht gefolgt. Das sind zum Beispiel Baustellenfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mobilkrane. Derartige Fahrzeuge würden nach der in der Verordnung vorgesehenen Regelung quasi einem Fahrverbot unterliegen, weil bauartbedingt für sie keine Reifen der vorgeschriebenen Kategorien verfügbar sind.

Die Verordnung tritt mit Ausnahme der Neuregelung zu den Lenkachsen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Modernisierung des Netzentgeltes beschlossen

Prüfung aller staatlich bedingten Preisbestandteile steht aus

Die Anforderungen an die Stromnetze ändern sich im Rahmen der Energiewende schrittweise. Die Flussrichtung des Stroms in den Netzen ändert sich. Dezentrale Einspeisung wird zunehmend nicht mehr vor Ort „verbraucht“, sondern über die vorgelagerten Netzebenen in den Markt gebracht. In die Berechnungsgrundlagen für vermiedene Netzentgelte fließen vermehrt Kostenbestandteile ein, die dezentrale Erzeugung von vornherein nicht vermeiden kann.

Nicht alle geltenden Regelungen der Entgeltregulierung tragen den geänderten Rahmenbedingungen aktuell noch Rechnung. Der gesetzliche Rahmen soll daher an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) sollen daher die so genannten vermiedenen Netzentgelte langfristig abgeschafft werden.

Bisher erhalten die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen von den Betreibern der Stromnetze, in die die Anlagen jeweils einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt entspricht dem Netzentgelt des dem jeweiligen Netz vorgelagerten Netzes, weil die dezentral eingespeiste Strommenge nicht aus dem vorgelagerten Netz bezogen werden muss. Es wird also entgeltpflichtiger Bezug von Strom aus dem vorgelagerten Netz vermieden.

Pläne der Bundesregierung

Durch das NEMoG soll dieses Entgelt in mehreren Schritten abgeschmolzen werden. Zunächst soll die Berechnungsgrundlage der vermiedenen Netzentgelte um solche Kostenpositionen bereinigt werden, die durch dezentrale Einspeisungen per se nicht vermieden werden können, nämlich Offshore-Anbindungs- und Erdverkabelungs-Mehrkosten. Des Weiteren soll die Höhe der vermiedenen Netzentgelte auf dem Niveau des Jahres 2015 eingefroren werden. Schließlich sollen für neue, volatil einspeisende Anlagen (Wind und PV) ab 2018 keine vermiedenen Netzentgelte mehr gezahlt werden, für alle anderen Neuanlagen ab 2021. Bei bestehenden Anlagen sollen die vermiedenen Netzentgelte jährlich um 10 Prozent abgeschmolzen werden, bei volatil einspeisenden Anlagen wiederum beginnend im Jahr 2018, bei allen anderen Anlagen beginnend im Jahr 2021. Damit gäbe es nach den Plänen der Bundesregierung ab dem Jahr 2030 keine vermiedenen Netzentgelte mehr.

Kritik des Bundesrates

Der Bundesrat kritisiert mit den Stimmen Niedersachsens, dass die von der Bundesregierung bereits im September 2015 angekündigte umfassende Prüfung aller staatlich bedingten Preisbestandteile weiterhin ausstehe. Diese Verzögerung führe dazu, dass die strombasierte Sektorkopplung unnötig ausgebremst werde und erhebliche Potenziale zur Stärkung der Flexibilisierungsanreize im Stromversorgungssystem verschenkt würden. Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass im Bereich des Stromnetzbetriebs Transparenzdefizite bestehen. Er möchte die Bundesregierung daher auch auffordern, eine wirksame Regelung zur Stärkung der Transparenz des Netzbetriebs zu schaffen.

Vorschläge Niedersachsens

Ein Aspekt, der ursprünglich einmal im NEMoG vorgesehen war und auf den die Mehrheit der Länder nicht verzichten will, ist die bundeseinheitliche Wälzung der Netzentgelte auf Übertragungsnetzbetreiberebene. So fand jetzt im Bundesrat ein Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Niedersachsen eine Mehrheit, der die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung zur Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte in das Gesetz fordert. In den vergangenen Jahren war die regionale Spreizung der Netzentgelte deutlich gestiegen, in Niedersachsen nicht zuletzt durch die Erhöhung um 80% durch den Übertragungsnetzbetreiber Tennet. Die betroffenen zwölf Länder sind der Auffassung, dass die Energiewende eine gesamtdeutsche Aufgabe ist und nicht zu Lasten derjenigen Regionen gehen darf, in denen gute Erzeugungsbedingungen für Strom aus erneuerbaren Energien bestehen, die andererseits aber nicht über ausreichend Lastabnahme durch Haushalte und Industrie verbrauchen, um den Strom erzeugungsnah zu verbrauchen. Eine faire Verteilung der Lasten ist dringend erforderlich.

Niedersachsen hatte darüber hinaus zwei Plenaranträge eingebracht, die ebenfalls eine Mehrheit im Plenum fanden. Einer betrifft die Arbeit der Regulierungsbehörden und dient der Klarstellung einer Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur. Ein zweiter bittet die Bundesregierung, die konkreten Auswirkungen der Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte auf die Wettbewerbssituation des Schienenverkehrs zu evaluieren und entstehende Nachteile ggfls. vollständig auszugleichen.

Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundestag zur weiteren Beratung zugeleitet.

Ab wann spielen Speicher welche Rolle in der Energiewende?

Clearingstelle EEG führt Fachgespräch in der Landesvertretung

Der Markt für Speicher, insbesondere im Zusammenspiel mit der Strom- und Wärmeproduktion aus Erneuerbaren Energien wächst stetig. Allerdings sind viele technische und rechtliche Fragen offen, die die Clearingstelle EEG bei einem Fachgespräch am 21. Februar in der niedersächsischen Landesvertretung mit ca. 140 Teilnehmern diskutiert hat.

26. Fachgespräch der Clearingstelle EEG 2017 – Speicher und EEG – Landesvertretung Niedersachsen

Nach der Eröffnung durch Dr. Sebastian Lovens, Leiter der Clearingstelle EEG, ging es zunächst um die Einordnung von Speichern in der Energiewirtschaft, um Technologien und Anwendungen. Dass Speicher echte Alleskönner sowohl für den Strom-, als auch für Wärme-, Verkehrs- und Gassektor sind, zeigte Dr. Matthias Deutsch von der Agora Energiewende. So gibt es Power-to-heat in Form von flexiblen KWK als Speicher zwischen Strom- und Wärmesektor, Power-to-gas oder Power-to-liquid als Stromkraftstoff, Power-to-gas aber auch als Strom- oder Wärmespeicher sowie weitere Varianten. Diese verfügbaren Flexibilitätsoptionen haben also unterschiedliche Einsatzbereiche und müssen unterschiedlichen Flexibilisierungsbedarf decken. Bei sehr hohen EE-Anteilen im Stromsystem werden insbesondere Langzeitspeicher wie Power-to-Gas benötigt. In den nächsten Jahren dürfte sich aufgrund fallender Kosten vor allem eine Nachfrage nach Kurzzeitspeichern wie Batteriespeichern für Elektromobilität entwickeln.

Welche rechtlichen Grundlagen für diese Technologien gelten, stellte ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vor. Dabei ist entscheidend die Einstufung der Speicher. Nach Auffassung des Ministeriums sind „Speicher“ grundsätzlich keine gesonderte Kategorie, sondern je nach Situation Erzeuger oder Letztverbraucher. Aber Spezialvorschriften privilegierten Speicher unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber Letztverbrauchern. Hierzu lohnt sich ein Blick ins EnWG, in die StromNEV, ins EEG, ins KWKG und ins StromStG. Das Thema ist also nicht nur technisch, sondern auch rechtlich eine sehr komplexe Materie.

Welche Fragen sich in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen daraus ergeben, stellten Vertreterinnen und Vertreter von Anlagen- und Netzbetreibern dar. Über die unterschiedlichen Geschäftsmodelle und Notwendigkeiten von verschiedenen Speicherarten, auch im Zusammenhang mit Netzausbau vs. dezentraler Versorgung wurde kontrovers zwischen Experten und Fachpublikum diskutiert.

Das Thema Speicher wird also auch künftig einen hohen Diskussions-, aber auch Forschungs- und Entwicklungsbedarf haben, aber insbesondere mittel- und langfristig eine wichtige Rolle bei der Energiewende mit ihren unterschiedlichen Sektoren spielen.

 

Fotos: Markus Stegner/ http://www.business-fotografie.de/

Der Bundesrat hat sich in der ersten Sitzung des Jahres 2017 gleich drei Mal mit abfallrechtlichen Themen befasst. Zunächst verzichtete das Plenum einstimmig auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Hier ging es eigentlich um die Streichung der Heizwertklausel, so dass künftig mehr Abfälle stofflich verwertet also recycelt und nicht verbrannt werden. Der Deutsche Bundestag jedoch hat das Gesetz durch einen neuen Artikel, mit dem das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geändert wird, ergänzt.

Rücknahmepflicht von Elektrogeräten gestärkt

Demnach sollen Händler, die ihrer Verpflichtung zur Rücknahme von Elektrogeräten nicht nachkommen, künftig mit einem Bußgeld von bis zu 100 000 Euro belegt werden können. Zudem sollen die Rücknahmepflichten der Händler im Hinblick auf Umfang und Zeitpunkt konkretisiert werden. Geschäfte mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen beim Neukauf eines gleichwertigen Gerätes ein entsprechendes Altgerät unentgeltlich zurücknehmen. Bei Neugeräten (mit Kantenlänge kleiner 25 cm) gilt dies sogar ohne Neukauf. Ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht wird als Ordnungswidrigkeitstatbestand normiert.

Recyclingquoten erhöht, aber noch kein Wertstoffgesetz

Darüber hinaus hatte das Plenum den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen zu beraten. Dieses Verpackungsgesetz ist der kleinste gemeinsame Nenner des angekündigten Wertstoffgesetzes, auf das sich Bund und Länder nicht einigen konnten.

Der grundsätzliche Konflikt über die Verantwortung für die Sammlung der wertstoffhaltigen Abfälle konnte nicht beigelegt werden. Auch die geplante flächendeckende gemeinsame Erfassung von Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungen wird nicht mehr vorgeschrieben. Eine zentrale Stelle wird eingerichtet, die das Marktverhalten der Produktverantwortlichen sowie der dualen Systeme kontrolliert.

Der Gesetzentwurf bleibt hinter der Bundesratsentschließung zu einem Wertstoffgesetz vom 29. Januar 2016 zurück. Daher übten die Länder mit den Stimmen Niedersachsens deutliche Kritik am Entwurf. Der Bundesrat kritisiert, dass es der Bundesregierung nach jahrelangen Diskussionen noch immer nicht gelungen ist, ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz auf den Weg zu bringen. Damit sei die Chance vertan, durch eine gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen eine qualitative und quantitative Verbesserung bei den Sekundärrohstoffen zu erreichen und die Sammelmengen an Wertstoffen deutlich zu erhöhen.

Die Bundesregierung hat zwar vor, Verpackungen aus Glas, Papier, Metallen und Kunststoff verstärkt zu recyceln und dadurch Abfälle zu vermeiden. So soll die Quote für Kunststoffverpackungen bis zum Jahr 2022 von heute 36 Prozent auf 63 Prozent steigen, die Quote bei Metallen, Papier und Glas bis 2022 auf 90 Prozent. Die Lizenzkosten im dualen System für Verpackungen sollen sich an umweltfreundlichen Aspekten orientieren. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass die vorgesehene Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen den unbefriedigenden Status Quo im Wesentlichen fortschreiben würden. Er spricht sich dafür aus, dass sich die Pfandpflicht künftig nicht mehr an den sachfremden Kriterien der Größe oder am Inhalt der Getränkeverpackung, sondern an der Art des Materials der Verpackung orientieren sollte, um frühere Verwirrung und Ausweichmanöver der Hersteller und Inverkehrbringer zu verhindern.

Für den Handel enthält der Gesetzentwurf eine Verpflichtung, Einweg- und Mehrwegflaschen durch eine gut sichtbare Regalkennung auszuzeichnen. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher die Unterscheidung zwischen den Flaschen erleichtern. Der Bundesrat fordert stattdessen eine deutliche Kennzeichnung direkt auf der Verpackung selbst. Der Gesetzentwurf sieht allerdings die Abschaffung der Zielvorgaben für Mehrweganteile vor.

Die Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Als nächstes berät der Bundestag über den Gesetzentwurf.

Stärkere Trennung von gewerblichen Abfällen

Ein weiteres Abfallthema war die Gewerbeabfallverordnung, die im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

  • Bei gewerblichen Siedlungsabfällen werden in die Getrenntsammelpflicht einbezogen: Holz, Alttextilien, produktionsspezifische Abfälle z.B. von Sägearbeiten, Rinden-, Kork-, Lederabfälle oder Filterstäube, sowie biologisch abbaubare Abfälle aus der Landschaftspflege, dem Einzelhandel oder der Nahrungsmittelindustrie.
  • Im Bereich Bau- und Abbruchabfälle sind Holz, Dämmmaterial, Bitumen, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik getrennt zu sammeln.
  • Für bestimmte Vorgaben sollen Dokumentations- oder Nachweispflichten gelten. Das betrifft unter anderem die Einhaltung der Getrenntsammelpflicht oder die Geltendmachung von Ausnahmeregelungen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
  • Entfällt eine Getrenntsammelpflicht der neu zu trennenden Abfälle, sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchsabfälle durch den Abfallerzeuger/-besitzer vorbehandeln zu lassen. Für Vorbehandlungsanlagen, die z.B. den Abfall zerkleinern oder trennen, gelten ab 01. Januar 2019 neu aufgestellte technische Mindestanforderungen.

Der Bundesrat hat noch einige fachliche Änderungen beschlossen und eine Entschließung gefasst, da er die Notwendigkeit weiterer umweltrechtlicher Regelungen sieht. Er bittet die Bundesregierung um zeitnahe Vorlage des Verordnungspaketes zur Ersatzbaustoffverordnung und Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Ausnahme für die Entsorgung von Styropor beschlossen

Niedersachsen bereits auf gutem Weg bei Entsorgung

Der Bundesrat hat heute einen Kompromiss zur Entsorgung von Styropor gefunden, der eine auf ein Jahr befristete Ausnahmeregelung für HBCD bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben von Oktober vorsieht.
Die Entsorgung von Styropor hat in den letzten Monaten häufig für Schlagzeilen gesorgt. Dabei geht es um die Verbrennung von alten Dämmplatten: Seit Oktober gilt Styropor, das das Brandschutzmittel Hexabromcyclododecan, kurz HBCD, enthält, wegen europäischer Vorgaben als gefährlicher Abfall und darf deshalb nicht mehr zusammen mit anderem Bauschutt entsorgt werden. Seitdem geriet die Entsorgung dieses Sondermülls erheblich ins Stocken.
Denn die erforderliche Sondergenehmigung besitzen viele noch Müllverbrennungsanlagen nicht. Die wenigen Ausnahmen verlangen zum Teil hohe Kosten.
Auch in Niedersachsen hatte es bei der Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen zunächst gewisse Engpässe gegeben. Die Schwierigkeiten entstanden vor allem aufgrund von fehlenden Abfallschlüsseln in den Abfallkatalogen der Abfallverbrennungsanlagen und durch Unsicherheiten beim Umgang mit Gemischen.
Diese Anlaufschwierigkeiten wurden im Dialog mit den Beteiligten abgebaut. Nach kooperativen Gesprächen mit Betreibern niedersächsischer Abfallverbrennungsanlagen ist es in kurzer Zeit auf pragmatischem und unbürokratischem Wege gelungen, die Abfallkataloge der Anlagen zu erweitern.
Erlasse zur unbürokratischen Erweiterung der Zulassungskataloge und zum Umgang mit Gemischen wurden in Absprache mit der betroffenen Wirtschaft ergänzt. Damit wurde dauerhafte Rechtssicherheit geschaffen. Verbliebene Unsicherheiten der Erzeuger beim Umgang mit diesen Abfällen und Probleme bei deren Entsorgung werden durch ein umfassendes Beratungsangebot und in intensiver Kommunikation mit den Verbänden des Handwerks und des Baugewerbes ausgeräumt.
Obwohl Niedersachsen also auf einem guten Weg ist, wurde das Anliegen anderer Bundesländer unterstützt, um auch dort Zeit für die Lösung der Entsorgungsengpässe zu finden.
Der Verordnungsantrag wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Der Bundesrat hat seine erforderliche Zustimmung zum Verordnungsentwurf bereits im Voraus erteilt. Sollte die Bundesregierung die Verordnung wie vom Bundesrat vorgeschlagen erlassen, kann sie sie direkt in Kraft setzen.

Neue Anforderungen in der Raumordnung

Ausnahmetatbestand für das Standortauswahlgesetz geschaffen

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr europäischen Anforderungen an raumordnungsrechtliche Vorschriften zugestimmt.

Folgende Bereiche werden hier adressiert:

  • Zur Verbesserung der Akzeptanz von Großprojekten sollen die Regelungen über das Raumordnungsverfahren um eine
    obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung und um eine Alternativenprüfung erweitert werden.
  • Um den Hochwasserschutz zu verbessern, soll dem Bund die Kompetenz eingeräumt werden, bei Bedarf einen Raumordnungsplan für den länderübergreifenden Hochwasserschutz aufzustellen.
  • Um Rechtsklarheit im Hinblick auf die Beachtlichkeit von raumordnerischen Festlegungen im Rahmen von bergrechtlichen Zulassungen zu schaffen, soll entsprechend klarstellend geregelt werden, dass in Raumordnungsplänen festgelegte Ziele der Raumordnung auch bei bergrechtlichen Vorhaben beachtet werden müssen. Dies steht zugleich im Einklang mit dem Ziel, den Gewässerschutz unter anderem dadurch zu verbessern, dass die Grundlagen für eine unterirdische Raumplanung geschaffen werden sollen.

Durch weitere Änderungen soll den praktischen Erfahrungen, die bei der Anwendung des Raumordnungsgesetzes seit dem Jahr 2009 gewonnen wurden, Rechnung getragen werden.

Allerdings hat der Bundesrat auf Empfehlung seiner Ausschüsse einige Änderungen eingebracht. So sieht der Bundesrat keine Erforderlichkeit für die vorgesehene Zuständigkeit des Bundes für die Aufstellung länderübergreifender Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz. Innerhalb der landesweiten Raumordnungspläne soll allerdings der Schutz der Gewässerrandstreifen bei der Gestaltung räumlicher Nutzung ergänzt werden.

Der oben letztgenannte Regelungsbereich ist aus niedersächsischer Sicht von besonderer Bedeutung. Die Einführung einer „Raumordnungsklausel“ in das Bundesberggesetz kann durchaus Auswirkungen auf die Standortsuche für ein Atommülllager haben. Um die Suche nicht zu erschweren, hat der Bundesrat einen Ausnahmetatbestand für das Standortauswahlgesetz geschaffen.

Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf beim Hochwasserschutzgesetz

Bundesrat bezieht Stellung zu effektiveren Gestaltung von Hochwasserschutz

Der Bundesrat hat jetzt Stellung genommen zu einem Gesetzentwurf, der nach Auffassung der Bundesregierung Hochwasserschutz in Deutschland effektiver gestalten will. Zu diesem Zweck werden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Baurechts (BauGB) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geändert und ergänzt.
Die Modifikationen zielen insbesondere auf Verfahrensbeschleunigungen, auf Maßnahmen zur besseren Vermeidung oder Eindämmung von Hochwasser sowie auf Vermeidung und Verminderung von Schäden auf Grund von Hochwasser.
Der Gesetzentwurf sieht u.a. folgende Änderungen vor:

  • In von den Ländern festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich untersagt.
  • Alle Maßnahmen in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die in diesen Gebieten dem Hochwasserschutz zuwiderlaufen könnten oder Schäden im Hochwasserfall erhöhen würden, wie zum Beispiel die Änderung des Oberflächenniveaus oder die Umwandlung von Grünland in Ackerfläche, werden verboten.
  • Um das Austreten von Heizöl bei Hochwasser einzudämmen, wird in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten sowie in Risikogebieten die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen für Bürger und Unternehmen unzulässig, soweit weniger wassergefährdende Energieträger verfügbar sind. Ferner sollen die in diesen Gebieten bestehenden Heizölverbraucheranlagen innerhalb von 15 Jahren hochwassersicher nachgerüstet werden.
  • Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete, die bei Starkregen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit zu Hochwasser führen können (zum Beispiel in Mittelgebirgen und alpinen Regionen), als so genannte Hochwasserentstehungsgebiete festzusetzen; dies hat unter anderem zur Folge, dass bestimmte Vorhaben in diesen Gebieten genehmigungspflichtig werden, wie zum Beispiel der Bau neuer Straßen oder großflächige Versiegelungen.
  • Für Grundstücke in Überschwemmungsgebieten wird den Ländern ein Vorkaufsrecht eingeräumt.
  • Der Rechtsweg für Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes soll durch eine Ergänzung der Verwaltungsgerichtsordnung auf zwei Instanzen (Oberverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof) beschränkt werden.

Der Bundesrat sieht in einigen Punkten keine Verbesserungen und will, mit den Stimmen Niedersachsens, die vorgesehenen Regelungen zum Nachbarschaftsschutz streichen, um auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten zu vermeiden. Die materiellen Rechte der Nachbarn werden bereits durch die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung vollständig und ausreichend geschützt.
Außerdem sieht der Bundesrat die baulichen Beschränkungen für tidebeeinflusste Gebiete als unverhältnismäßig an. Weitere Empfehlungen betreffen z.B. das Maß der Bauleitplanung in hochwassergefährdeten Gebieten, die Ablehnung einer neuen Kategorie „Hochwasserentstehungsgebiete“ oder die Einschränkung der geplanten Einführung des Vorkaufsrechts an Grundstücken aus Gründen des Gewässer- und Hochwasserschutzes.

Fünf Jahre nach dem Beschluss zum Atomausstieg hat die Bundesregierung die Weichen für einen Milliardenpakt zur Entsorgung der atomaren Altlasten gestellt und einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, zu dem sich der Bundesrat heute auch kritisch geäußert hat.
Künftig soll der Bund die Verantwortung für die Zwischen- und Endlagerung des Atommülls tragen. Die finanziellen Mittel erhält er von den betreibenden Stromkonzernen, die hierfür rund 17 Milliarden Euro in einen Fonds zahlen müssen. Bringen sie darüber hinaus weitere 6 Milliarden Euro für einen – optionalen – Risikozuschlag auf, sind die Kraftwerksbetreiber von möglichen späteren Nachforderungen befreit. Der Gesamtbetrag ist bis 2022 in den Fond einzubezahlen. Für Stilllegung und Abriss der Kraftwerke bleiben die Unternehmen verantwortlich.
Der Gesetzesentwurf geht auf Vorschläge der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs aus dem April zurück. Ziel der Handlungsempfehlungen ist es, das finanzielle Risiko für Steuerzahlende zu vermindern und das Verursacherprinzip durchzusetzen.
In seiner Rede vor dem Bundesratsplenum nannte der niedersächsische Umwelt- und Energieminister Stefan Wenzel allerdings den hier gefundenen Kompromiss eine Notmaßnahme und eine Wette auf die Zukunft, die das Verursacherprinzip außer Kraft setzt, wenn höhere Entsorgungskosten anfallen als jetzt veranschlagt worden sind. Eine Nachschusspflicht der Betreiber sei schließlich nicht vorgesehen.
Der Bundesrat hat also Zweifel, ob die von der Bundesregierung vorgesehenen gut 23 Milliarden Euro für die Zwischen- und Endlagerung von Atommüll aus deutschen Kernkraftwerken ausreichend sind. Die genauen Kosten der nuklearen Entsorgung seien derzeit noch nicht abzuschätzen, heißt es im heutigen Beschluss. Falls das Fondsvermögen nicht ausreiche, müsse der Bund – und nicht etwa die Länder – für die Finanzierung einstehen.
Ferner geht der Bundesrat geht davon aus, dass die Betreiber die Klagen gegen Bund und Länder vor Inkrafttreten des Gesetzes fallen lassen. Diese Erwartungshaltung geht ebenfalls auf eine Stellungnahme Niedersachsens zurück. Hier sei die Kanzlerin persönlich gefragt, um die Rücknahme aller Klagen zu veranlassen, unbesehen der Tatsache, dass der größte Teil der Klagen ohnehin keine rechtliche Substanz habe, so Wenzel.
Die Länder halten weitere fachliche Nachbesserungen und Klarstellungen, wie z.B. der Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs der Genehmigungen, am Gesetzentwurf für erforderlich.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich noch in seiner Dezembersitzung fristverkürzt abschließend mit dem nun folgenden Bundestagsbeschluss zu diesem Gesetzentwurf befassen.

Ein Ergebnis der Kommission zur Lagerung hochradioaktiver Stoffe war die Einsetzung eines Nationalen Begleitgremiums, das die gesellschaftliche Begleitung bei der Standortsuche für ein Atommülllager fortsetzen soll.
Um kurzfristig arbeitsfähig zu sein, soll das Nationale Begleitgremium zunächst von seiner Einsetzung bis zum Abschluss der Evaluierung nach Standortauswahlgesetz aus neun Mitgliedern bestehen. Hierzu werden sechs Mitglieder mit hohem gesellschaftlichen Ansehen von Bundesrat und Bundestag bestimmt, daneben werden zwei nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Bürgerinnen oder Bürger berufen, und ein Vertreter oder eine Vertreterin der jungen Generation ausgewählt. Letztere werden vom Bundesumweltministerium benannt.

Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören, noch dürfen sie wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre, eine Wiederberufung soll zweimal möglich sein.
Das Nationale Begleitgremium wird eine Brückenfunktion wahrnehmen, indem es Netzwerke zu den bundesdeutschen Akteuren der Endlagersuche sowie vergleichbaren internationalen Gremien knüpft, das Wissen aus der Arbeit der Kommission erhält und die Arbeit des neu konzipierten Bundesamts für kerntechnische Entsorgung begleitet.

Die nun vom Bundesrat und Bundestag benannten Mitglieder des nationalen Begleitgremiums sind:
– Prof. Dr. Klaus Töpfer, u.a. ehemaliger Bundesumweltminister
– Prof. Dr. Armin Grunwald, Leiter des Büros für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag, TAB – sowie ehemaliges Mitglied der Endlagerkommission
– Prof. Dr. Kai Niebert, Präsident des Deutschen Naturschutzrings, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzverbände
– Dr. Monika Müller, Studienleiterin bei der Evangelischen Akademie Loccum
– Prof. Dr. Miranda Schreurs, Leiterin des Forschungszentrums für Umweltfragen an der Freien Universität Berlin – sowie Mitglied im Sachverständigenrat für Umweltfragen
– Klaus Brunsmeier, stellv. Vorsitzender des BUND – sowie ehemaliges Mitglied der Endlagerkommission.

Diese Mitglieder sollen im Sinne der Wissens- und Vertrauenskontinuität auch nach der Evaluierung des Standortauswahlgesetzes weiterhin tätig sein. Wie im evaluierten Standortauswahlgesetz vorgesehenen, soll dann das Gremium um weitere neun Mitglieder aufgestockt werden.

Am 9. November hat die in Hannover gegründete Stiftung Weltbevölkerung, kurz DSW, den Medienpreis „Weltbevölkerung“ 2016 im Rahmen ihrer 25-Jahr-Feier in der Niedersächsischen Landesvertretung in Berlin verliehen. In Anwesenheit des Schirmherrn, Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller, und mehr als 150 Gästen aus Politik, Zivilgesellschaft und Wirtschaft wurden drei freie Journalisten geehrt: Julia Amberger, Dirk Gilson und Arndt Peltner. Die DSW zeichnete zudem den Nachwuchsjournalisten Tobias Dammers aus, dessen Artikel im Rahmen einer Medienkooperation im „Tagesspiegel“ erschienen war.
Renate Bähr, Geschäftsführerin der DSW, erklärte: „Die Beiträge der Journalisten zeigen, dass im Bereich der Gesundheitssituation von Mädchen und Frauen schon viel erreicht wurde. Doch bleibt der Handlungsdruck weiterhin groß.“
Minister Müller äußerte: „Die Gesundheit der Frauen und Mädchen in Afrika ist zentral für die Zukunft des Kontinents. Gerade die Frauen und Mädchen sorgen für Einkommen und investieren in Bildung. Es kann nicht sein, dass sie nicht die gleichen Rechte haben. Deshalb unterstützen wir gerade sie mit unserer Entwicklungspolitik. Mit dem Medienpreis zeigen Journalistinnen und Journalisten uns die Herausforderungen, die wir noch lösen müssen.“
Neben dem Hauptsitz in Hannover hat die Stiftung mittlerweile Länderbüros in Äthiopien, Kenia, Tansania und Uganda sowie Verbindungsbüros in Berlin und Brüssel und setzt sich dafür ein, dass alle Menschen einen Zugang zu Aufklärung und freiwilliger Familienplanung bekommen. Außerdem wird jungen Menschen durch Weiterbildung und Einkommen schaffende Maßnahmen geholfen, sich selbst aus der Armut zu befreien.

Die Preisträger vom Journalistenpreis:
Julia Amberger: Kampf gegen Scheidenfisteln in Tansania
Dirk Gilson: Vermeidung von Kinderehen in Niger
Arndt Peltner: Engagement gegen Genitalverstümmelung in Somaliland
Nachwuchspreisträger Tobias Dammers: „Wie ein Projekt sexuelle Gewalt und Missbrauch mit Fußball stoppen will”

Kraft-Wärme-Kopplung: Niedersachsen setzt sich erfolgreich für early mover ein

Bundesrat spricht sich für Verdoppelung der Ausschreibungsmenge aus

Schon Ende letzten Jahres wurde das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unter Hochdruck verabschiedet, damit es im Januar 2016 in Kraft treten konnte. Allerdings unter Vorbehalt bzw. mit Auflagen der EU-Kommission. Ende August hatte sich das Bundeswirtschaftsministerium schließlich mit Brüssel verständigt. Das Änderungsgesetz zur Erfüllung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU kam allerdings erst am 19. Oktober ins Kabinett. Um ein notwendiges Inkrafttreten nun im Januar 2017 zu gewährleisten, ist erneut Eile geboten. Am vergangenen Freitag befasste sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf und den Empfehlungen seiner Ausschüsse, die 51 einzelne Anregungen und Änderungswünsche umfassten. Eine im Gesetzgebungsverfahren vorgesehene abermalige Befassung des Bundesrates noch in diesem Jahr wird unter Verkürzung der regulären Fristen angestrebt.
Um die Auflagen aus Brüssel zu erfüllen, werden KWK-Anlagen zwischen ein und fünfzig MW künftig ausgeschrieben. Das Ausschreibungsdesign wird sich am EEG 2017 orientieren. Auch für die Förderung innovativer KWK-Systeme ist künftig die Teilnahme an einer Ausschreibung erforderlich. Ein freier Wettbewerb zwischen Anlagen der öffentlichen Versorgung und industrieller KWK ist angestrebt. Die zur Umsetzung der Ausschreibungen erforderliche Verordnung soll Mitte 2017 erlassen werden und die ersten Ausschreibungen dann im Winter 2017/2018 beginnen.

Die Privilegierung der stromkostenintensiven Unternehmen bei den Förderkosten des KWKG wird an die europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien angepasst. Zu diesem Zweck wird die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das KWKG übertragen. Beide Gesetze sollen stärker aneinander angepasst werden. Die Befreiung von Bestandsanlagen von der EEG-Umlage bei der Eigenversorgung mit Strom war von der Kommission nur bis Ende 2017 genehmigt worden. Mit diesem Gesetz wird eine Anschlussregelung vorgelegt. Bestandsanlagen müssen demnach erst dann Umlage zahlen, wenn die Stromerzeugungsanlage grundlegend erneuert wird, also bei Generatoraustausch. Auch in diesem Fall bleibt die EEG-Umlage um 80% verringert.

Die Bundesregierung verspricht sich von den Änderungen eine kosteneffizientere Förderung, eine Mengensteuerung sowie mehr Planbarkeit für alle Marktakteure.

Die Bundesländer hatten zum Änderungsgesetz zahlreiche Änderungsvorschläge. So hat sich der Bundesrat unter anderem für eine Verdopplung der Ausschreibungsmenge ausgesprochen. Außerdem setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass Anlagen mit teilweisem Eigenverbrauch nicht von der Ausschreibung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus sollen die Übergangsfristen um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Auf Initiative Niedersachsens hat sich der Bundesrat erneut für die sog. „early mover“ stark gemacht. So sollen Gas-KWK-Kraftwerke der öffentlichen Versorgung, die kürzlich bereits den Brennstoffwechsel vollzogen haben und hocheffizient modernisiert wurden, die Bestandsanlagenförderung zusätzlich erhalten, um die gesunkenen Strompreise auszugleichen. Den künftigen Brennstoffwechsel von Kohle auf Erdgas anzureizen, um in industriellen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen die CO2-Emissionen um bis zu 60 % zu reduzieren, war ein weiteres Anliegen Niedersachsens. Wegen der komplizierten Antragslage und den daraus folgenden Empfehlungen der Ausschüsse war hier zuletzt ein Plenarantrag notwendig, um die Definition der Letztverbraucher entsprechend auszuweiten.
Die Mehrheit des Bundesrates ist den niedersächsischen Vorschlägen gefolgt.

Zunächst begrüßte der Vorsitzende des Forums für Zukunftsenergien Prof. Dr. Werner Brinker die ca. 60 Gäste zu einem aus seiner Sicht Heimspiel in der Landesvertretung Niedersachsen am 25.Oktober. Er sei gespannt, so Brinker, der bisher aktiv an der Energiepolitik des Landes mitgewirkt habe, wie das nun ohne ihn ginge. Auch aus seinem Amt als Vorsitzender des Forums war er im internen Teil der Mitgliederversammlung nach neun Jahren just ausgeschieden, da er seine Berufslaufbahn bei der EWE AG altersbedingt abgeschlossen hatte.

Der Gastgeber und Kurator des Forums für Zukunftsenergien, der niedersächsische Umweltminister Stefan Wenzel, dankte Brinker für die Zusammenarbeit und seine Expertise am Runden Tisch Energiewende. Der Runde Tisch Energiewende ist bzw. war ein Kernelement der niedersächsischen Energiepolitik in den vergangenen Jahren und ein Kernelement des folgenden Festvortrags. Minister Wenzels Vortrag führte über die Konsequenzen der Klimaschutzkonferenz in Paris, Dialogplattformen zum Netzausbau, wovon Niedersachsen 1.500 km stemmen muss, der Situation der Windenergie mit der kürzlich vom Bund verordneten Drosselung des Baus von Windrädern im Norden wegen der sogenannten auch von fossilen Energien verursachten Netzengpassgebiete und dem vom Oldenburger Verteilnetzbetreiber EWE initiierten und vom Bundeswirtschaftsministerium geförderten Forschungsprojekt „enera“ zum am selbigen Tag im Kabinett der niedersächsischen Landesregierung verabschiedeten Klimagesetz. Dieses nimmt neben Klimaschutzzielen für das Land und konkrete Minderungsziele für die Landesverwaltung auch die notwendigen Klimafolgenanpassungen in den Blick. Außerdem ist ein Monitoring vorgesehen, um Fortschritte messbar zu machen, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen in ihrer Wirkung bewerten zu können. Der Gesetzentwurf geht nun in die Verbandsbeteiligung. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird der Gesetzentwurf erneut im Kabinett beraten und anschließend dem Landtag zugeleitet werden. Operative Maßnahmen sollen in einem zweiten Schritt in einen integrierten Energie- und Klimaschutzprogramm erarbeitet werden.

Die anschließende Diskussion ergab noch Abstecher zu den Aspekten Kraftwerksflexibilität, Ursachen für Redispatch-Maßnahmen, zuschaltbare Lasten, die Förderung von Biogasanlagen sowie die künftige Rolle von Gasnetzen und rundete das Bild ab.

Der Bundesrat hat sich in seiner jüngsten Plenarsitzung gleich dreifach mit abfallrechtlichen Themen befasst. Zunächst verzichtete das Plenum auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften. Das Gesetz dient durch überarbeitete und ausgeweitete Kontrollmechanismen einer verbesserten Bekämpfung der illegalen Abfallverbringung. Darüber hinaus werden die Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt im Strafgesetzbuch geändert und zusätzliche Bußgeldtatbestände im Abfallverbringungsgesetz neu eingefügt.

In einem weiteren Gesetzesentwurf geht es um die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. In diesem soll -so auch nach Auffassung des Bundesrates- die Heizwertklausel gestrichen werden. Die Heizwertklausel betrifft das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung und ist Teil des deutschen Umsetzungskonzepts für die fünfstufige Abfallhierarchie. Bisher war die energetische mit der stofflichen Verwertung gleichrangig, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm betrug. Allerdings hatte Deutschland aus Sicht der EU-Kommission die Abfallrahmenrichtlinie wegen der Privilegierung der energetischen Verwertung nicht korrekt umgesetzt, so dass 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde. Künftig werden also mehr Abfälle stofflich verwertet also recycelt und nicht verbrannt.

Zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung stimmte der Bundesrat zudem einer Änderungsverordnung zu, die die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) novelliert- allerdings nicht ohne eine Reihe von Änderungswünschen. Die Änderungsbeschlüsse des Plenums sind überwiegend technisch geprägt und durch Klarstellungen dem Verordnungszweck dienend. Auch die niedersächsischen Beschlussvorlagen tragen dazu bei, den Aufwand für Betriebe und den Vollzug zu vereinfachen.

In der EfbV wird der Ablauf des Überwachungsverfahrens neu geregelt, Vorgaben für die Vor-Ort-Kontrollen werden formuliert. Geändert werden die Regelungen zur Teilzertifizierung und zur Beschränkung des Zertifikatsumfangs. Geregelt werden auch bestimmte Mitteilungs- und Übermittlungspflichten sowie die Einrichtung eines bundesweit einheitlichen Entsorgungsfachbetrieberegisters durch die Länder.

In der Abfallbeauftragtenverordnung werden die seit 1977 bestehenden Regelungen an den technischen Fortschritt angepasst und die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtem Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund der gewachsenen Anforderungen neu definiert und ausgebaut. Die Verordnung bestimmt den Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte. Neu geregelt werden unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde von Abfallbeauftragten.