Beiträge zum Thema:
Familie und Senioren

Mutterschutz umfassend reformiert

Verantwortungsvolle Abwägung zwischen Gesundheit und Teilhabe

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist 1952 in Kraft getreten und bisher nur in wenigen Regelungsbereichen geändert worden. Inzwischen besteht wegen der Veränderung der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ein Bedarf an einer grundlegenden Reform. Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetz am vergangenen Freitag zugestimmt.

Die Reform des Mutterschutzes dient dazu, dass eine verantwortungsvolle Interessenabwägung zwischen der Gesundheit der stillenden und schwangeren Frau mit ihrem (ungeborenen) Kind einerseits und ihrer selbstbestimmten Teilhabe in der Arbeitswelt und in der Ausbildung andererseits gewährleistet wird.

Das MuSchG wird durch die Reform zeitgemäß gefasst. Neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen sind eingeflossen. So wird die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung von acht auf zwölf Wochen verlängert werden können, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.

Zudem soll Diskriminierungen von schwangeren und stillenden Frauen entgegengewirkt werden.

Mit der Neuregelung des Anwendungsbereichs wird der gesundheitliche Mutterschutz alle in der Privatwirtschaft und in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigten schwangeren und stillenden Frauen umfassen und auch nach geltendem EU-Recht arbeitnehmerähnlichen Personen einbeziehen. Auch Frauen in Studium und Schule werden einbezogen. Für die Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen werden die Neuregelungen zum Mutterschutz durch entsprechende Verordnungen zur Anwendung kommen. Für die Landesbeamtinnen setzen die Länder die unionsrechtlichen Vorgaben in eigener Zuständigkeit um.

Auch der Kündigungsschutz nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt wird neu eingeführt. Die bestehenden Regelungen zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft finden weiterhin wie bisher Anwendung, werden allerdings neu strukturiert.

Zudem werden die Regelungen zum Mutterschutz verständlicher, besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet. Dazu wird die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Gesetz integriert, die als gesonderte Regelung nach bisherigen Erfahrungen in der Praxis offenbar nicht hinreichend bekannt war und dementsprechend nicht konsequent angewendet wurde.

Die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen (Neu-)Regelungen soll den Arbeitgebern und den Aufsichtsbehörden erleichtert werden, indem ein Ausschuss für Mutterschutz praxisnahe Regeln erarbeiten und die Betriebe und Behörden in Umsetzungsfragen beraten und begleiten wird. Die bessere Verständlichkeit und Anwendbarkeit der Regelungen wird auch einen Abbau von Bürokratiekosten mit sich bringen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz, das der Bundestag bereits am 30. März abschließend beraten hatte, am vergangenen Freitag zugestimmt. In einer begleitenden Entschließung, die von Niedersachsen mitgetragen wird, fordert er die Bundesregierung auf, im Rahmen des zum 1. Januar 2021 vorzulegenden Evaluationsberichts nicht nur die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot von Mehr- und Nachtarbeit zu betrachten, sondern einen weiteren Schwerpunkt auf die Effektivität des neu eingeführten Genehmigungsverfahrens bei Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu legen, damit anhand des Evaluationsverfahrens bewertet werden kann, ob dieses Genehmigungsverfahren tatsächlich erforderlich ist.

Alt werden und mobil bleiben

Vorstellung des Forschungsprojekts: Wie wollen wir 2030 leben Deutschlands Bevölkerung wird immer…

Vorstellung des Forschungsprojekts: Wie wollen wir 2030 leben

Deutschlands Bevölkerung wird immer älter und der Anteil der Alten immer größer. 2030, also schon in relativ wenigen Jahren, wird ein Drittel der Bevölkerung älter als 65 Jahre sein. Was bedeutet das für Städte und Kommunen? Wie muss das Wohnumfeld gestaltet werden, damit die dann älter gewordene Bevölkerung weiterhin mobil ist? Welche technischen, welche medizinischen Hilfsmittel werden dafür zur Verfügung stehen?

Mit diesen Fragen beschäftigt sich das Forschungsprojekt „Braunschweig 2030 – Gemeinsam. Leben. Gestalten“. Unter diesem Titel haben sich mehrere Institute der Technischen Universität Braunschweig, die Medizinische Hochschule Hannover sowie mehr als dreißig weitere regionale Kooperationspartner zusammengefunden. Ihr Ziel ist, ein Konzept zu entwickeln, wie mit technischen Innovationen generationsübergreifend das alltägliche Leben unterstützt werden kann. Geführt wird das Projekt vom Peter L. Reichertz Institut für Medizinische Informatik der TU Braunschweig und seinem Leiter Professor Reinhold Haux.

Um die Bevölkerung ebenfalls einzubeziehen, startete in diesen Tagen eine Bürgerbefragung, zu der rund 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt angeschrieben worden.

Das Projekt wird am 20. April im Rahmen eines Parlamentarischen Abends auch in der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund vorgestellt. Die Örtlichkeit ist dabei von den Veranstaltern, darunter dem Braunschweiger Informatik- und Technologie-Zentrum (Bitz) ganz bewusst gewählt, denn das Vorhaben ist auch für den Wettbewerb „Innovationen für Kommunen und Regionen im demografischen Wandel“ angemeldet, den das Bundesministerium für Bildung und Forschung ausgeschrieben hat.

Die Veranstaltung am 20. April in der Landesvertretung beginnt um 18 Uhr. Teilnehmen können nur eingeladene und angemeldete Zuhörer.

Hinweis: Foto- und Filmaufnahmen von Gästen und Mitwirkenden der Veranstaltung können im Rahmen des Internet-Auftrittes der Landesvertretung, in sozialen Netzwerken oder in eigenen Printdokumentationen veröffentlicht werden. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erklären sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer damit einverstanden.

Foto: Silberfischchen/PIXELIO, www.pixelio.de

Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit kommt

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf gebilligt In seiner…

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf gebilligt

In seiner letzten Sitzung 2014 hat der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestages passieren lassen: Damit wird ein Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte haben einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu zwei Jahren bei einer Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Regelung gilt nicht für Betriebe mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwager.

Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehen zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts während der Freistellung, die mit geringerem Gehalt verbunden ist, beantragen. Die Auszeit von bis zu zehn Tagen für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, wird mit der Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld verbunden. Grundlage für die Berechnung von Kinderkrankengeld ist nicht mehr der vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Lohn, sondern der während der Freistellung ausgefallene Lohn. Die Dauer der reduzierten Arbeitszeit kann maximal zwei Jahre betragen. Eine Freistellung ist innerhalb der zwei Jahre auch möglich zur Begleitung in der letzten Lebensphase und zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder zuhause oder in einer Einrichtung außer Haus.

Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (18/3124, 18/3157) in der vom Familienausschuss geänderten Fassung (18/3449) am 4. Dezember angenommen.

Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet werden und zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Weitreichende Entlastung von Ländern und Kommunen

Zusätzliche Mittel für KITA-Ausbau Wie immer ist der Streit erlaubt, ob das…

Zusätzliche Mittel für KITA-Ausbau

Wie immer ist der Streit erlaubt, ob das Glas Glühwein nun halb voll oder halb leer ist. Aus Sicht der Kommunen mit ihren angespannten Haushaltslagen hätte es sicher mehr Unterstützung sein dürfen, aus Sicht vieler Eltern ist die nun beschlossene finanzielle Entlastung der Länder und Kommunen aber zu begrüßen, sichert sie doch eine angemessene Fortentwicklung des Betriebes und Ausbaus der Kindertagesbetreuung.

Die Länder und Gemeinden erhalten alsbald zusätzliche Mittel des Bundes zur Finanzierung der Soziallasten und zum Ausbau der Kindertagesbetreuung. Zum einen erhöht sich der Bundesanteil bei den Kosten der Unterkunft und Heizung für Arbeitsuchende nach dem SGB II um 500 Millionen Euro; zum anderen wird der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer um 500 Millionen Euro aufgestockt.

Zudem wird dem Sondervermögen für den KITA-Ausbau ein Betrag von 550 Millionen Euro zugeführt, sodass dessen Volumen auf insgesamt eine Milliarde Euro angehoben wird. Der Bund stellt weiterhin für die Betriebskosten in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 100 Millionen Euro mehr aus dem Umsatzsteueraufkommen zur Verfügung.

Die Anliegen der Länder aus dem ersten Durchgang wurden zwar weitestgehend nicht umgesetzt. Allerdings sehen die Länder das Glas als halb voll an, weshalb sie dem Gesetz jetzt ihre Zustimmung gaben.

Beiträge zur Rentenversicherung sinken zum 1. Januar

Entlastungen in Höhe von 2,6 Milliarden Euro Der Bundesrat hat der Senkung…

Entlastungen in Höhe von 2,6 Milliarden Euro

Der Bundesrat hat der Senkung der Rentenbeiträge zum 1. Januar 2015 zugestimmt. Die entsprechende Verordnung der Bundesregierung senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2015 von 18,9 auf 18,7 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz von derzeit 25,1 auf 24,8 Prozent. Insgesamt ergeben sich hierdurch Entlastungen in Höhe von rund 2,6 Milliarden Euro.

In einer begleitenden Entschließung kritisiert er jedoch zugleich die gesetzlichen Vorgaben, die zur zwingenden Anpassung des Beitragssatzes geführt haben. Aus seiner Sicht sollten die Regularien so beschaffen sein, dass absehbare Beitragssatzschwankungen verhindert oder zumindest gedämpft werden. Zudem forderte der Bundesrat die Bundesregierung zur Prüfung der Frage auf, ob durch eine vorausschauende Beitragssatzgestaltung Spielräume möglich sind, die das Rentenniveau zumindest auf dem derzeitigen Stand stabilisieren.

Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus geben mehr Flexibilität

Elterngeld stößt auf breite Zustimmung in der Bevölkerung Das Gesetz zur Einführung…

Elterngeld stößt auf breite Zustimmung in der Bevölkerung

Das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus kann Bundespräsident Gauck zur Unterschrift vorgelegt werden. Der Bundesrat billigte den Beschluss des Bundestages in seiner Sitzung am vergangenen Freitag mit den Stimmen Niedersachsens.

Das Elterngeld Plus, der Partnerschaftsbonus und eine Flexibilisierung der Elternzeit sollen Eltern zukünftig zielgenauer darin unterstützen, ihre Vorstellungen einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf umzusetzen. Arbeiten Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit, können sie künftig bis zu 28 Monate lang Elterngeld beziehen. Bisher war die Bezugszeit auf 14 Monate begrenzt. Zudem gibt es einen Partnerschaftsbonus: Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel nur zwischen 25 und 30 Wochenstunden, können sie das Elterngeld Plus vier Monate zusätzlich erhalten.

Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang Stellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung genommen. U.a. hatte er auf der Grundlage eines niedersächsischen Antrages darauf hingewiesen, dass sich die Ermittlung „echter“ Alleinerziehender nach der realen Situation richten müsse und nicht vom familienrechtlichen Status abhängig gemacht werden dürfe. Eine familienpolitische Leistung dürfe keinen Anreiz setzen, ein – eigentlich gewünschtes – gemeinsames Sorgerecht aufzulösen. Dieser Anregung ist die Bundesregierung gefolgt und hat eine Regelung getroffen, um eben auch Alleinerziehenden mit einem gemeinsamen Sorgerecht einen eigenen Anspruch auf die Partnermonate zuzusprechen. Die Partnerelemente sollen den Alleinerziehenden als soziale Förderung aufgrund ihrer besonderen Belastung zustehen.

Die Bundesregierung hat zudem eine weitere – ebenfalls auf eine niedersächsische Initiative zurückgehende – Anregung aufgegriffen. Danach wird eine Zustimmungsfiktion eingeführt, wenn der Arbeitgeber sich während der Frist von vier Wochen nach Zugang des Teilzeitantrags der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht äußert. Hat der Arbeitgeber also die Verringerung der Arbeitszeit innerhalb der maßgeblichen Frist nicht schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers als festgelegt. Gleiches soll künftig auch für die Verteilung der Arbeitszeit gelten.

Außerdem – auch dies ein Wunsch des Bundesrates – gelten für die Ablehnung der Verteilung der Arbeitszeit die gleichen Anforderungen wie für die Ablehnung der Reduzierung der Arbeitszeit. So kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt. Diese Klagemöglichkeit galt bislang nur bezüglich der Verringerung der Arbeitszeit.

Der Vorschlag des Bundesrates, dass die im Zuge der Umsetzung des Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten vom Bund übernommen werden, ist nicht aufgegriffen worden. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag abgelehnt mit Verweis darauf, dass die Länder die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben auch im Falle einer Bundesauftragsverwaltung – wie im vorliegenden Fall – selbst tragen.

2,4 Milliarden Euro mehr für die Pflege

Cornelia Rundt begrüßt Gesetz als ersten Schritt Der Bundesrat hat mit den…

Cornelia Rundt begrüßt Gesetz als ersten Schritt

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens das erste Pflegestärkungsgesetz gebilligt. Das Gesetz tritt somit am 1. Januar 2015 in Kraft und wird die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verbessern.

Niedersachsens Gesundheitsministerin Cornelia Rundt hat in ihrer Rede das Gesetz als einen Schritt in die richtige Richtung begrüßt, aber auch angemahnt, dass noch viel zu tun bleibe, um die Pflege zukunftsfest zu machen. Aus niedersächsischer Sicht besteht ein zentrales Thema darin, künftig die Rolle der Kommunen in der Pflege zu stärken. „Denn die Pflege in der Zukunft ist vor allem ‚vor Ort‘ und unter Einbeziehung der regionalen, kleinräumigen Gegebenheiten zu sichern. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Regionen“, begründete Cornelia Rundt. Auch eine weitere Angleichung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich sei ebenfalls besonders wichtig. In diesem Sinne hielt die Ministerin fest, wie wichtig es sei, dass auch der nächste Schritt einer Reform zur Pflegeversicherung jetzt zügig folgt und die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs schnellst möglich umgesetzt wird.

Das Gesetz sieht verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte vor. Zudem greift ab 2015 ein einmaliger Inflationsausgleich in Höhe von vier Prozent. Um die höheren Ausgaben zu finanzieren, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung Anfang nächsten Jahres um 0,3 Prozentpunkte auf dann 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose) erhöht. Mit dem zweiten Reformgesetz soll der Beitrag nochmals um 0,2 Punkte steigen. Dadurch werden rund sechs Milliarden Euro mehr pro Jahr in das Pflegesystem investiert.

Zunächst werden ab 2015 mit jährlich 2,4 Milliarden Euro (0,2 Prozentpunkte) die ausgeweiteten Pflegeleistungen finanziert. Davon gehen 1,4 Milliarden Euro in die häusliche und eine Milliarde Euro in die stationäre Pflege. Vorgesehen sind Verbesserungen bei der sogenannten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wie auch bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege.

Künftig können Leistungen besser miteinander kombiniert werden, d.h. flexibler. In der stationären und teilstationären Pflege wird die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von 25.000 auf bis zu 45.000 erhöht. Demenzkranke erhalten nun auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen.

Es kommt zum Ausbau sogenannter niedrigschwelliger Entlastungsangebote, also einfacher Haushaltshilfen, für die bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrags der ambulanten Pflege eingesetzt werden können. Ferner werden höhere Zuschüsse gewährt für behindertengerechte Umbauten und für Wohngruppen. Höhere Löhne für Pflegekräfte ergeben sich durch die Ermöglichung von tariflicher Bezahlung.

Weitere 1,2 Milliarden Euro (0,1 Prozentpunkt) gehen in einen Pflegevorsorgefonds. Ab 2015 werden rund 20 Jahre lang Beitragsgelder in den Fonds eingespeist und ab 2035 erneut 20 Jahre lang zur Stabilisierung der Beiträge von dort wieder entnommen.

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessern

Cornelia Rundt: Niedersachsen stimmt zu Die Länder haben in jüngsten Plenarsitzung einen…

Cornelia Rundt: Niedersachsen stimmt zu

Die Länder haben in jüngsten Plenarsitzung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beraten. In ihrer Stellungnahme merken sie kritisch an, dass der Entwurf zu erheblichen Mehrausgaben der Länder und Kommunen führen kann, wenn der zu Pflegende ein beihilfeberechtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist.

Zudem hätten die vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende, was ebenfalls Mehrausgaben für die Kommunen bedeuten könne. Dies sei vor dem Hintergrund der geplanten Schuldenbremse und der ohnehin hohen finanziellen Belastungen der Kommunen problematisch. Der Bundesrat bittet daher um Prüfung, inwieweit eine finanzielle Entlastung durch den Bund in Betracht kommt.
Aus Sicht der Länder widerspricht es zudem den Grundsätzen der Gleichbehandlung, dass das Pflegeunterstützungsgeld nicht für Beamte vorgesehen ist. Sie fordern die Bundesregierung daher auf, auch Beamte in den Berechtigtenkreis einzubeziehen. Die sechsmonatige Pflegezeit möchte der Bundesrat flexibilisieren, da Dauer und Umfang von Pflege kaum planbar sind. Hierzu gehöre auch die Möglichkeit zur Splittung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte.

Die Bundesregierung kann sich nun zu den Kritikpunkten der Länder äußern. Anschließend befasst sich der Bundestag sowie im zweiten Durchgang erneut der Bundesrat mit dem Gesetzesvorhaben.

Mit dem Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit verbessern. Wichtigstes Element ist der neue Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Eine bis zu zehntägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, soll mit einem Pflegeunterstützungsgeld (als Lohnersatzleistung) gekoppelt werden. Beschäftigte, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, sollen zudem einen Anspruch auf finanzielle Förderung in Form eines zinslosen Darlehens erhalten.

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt in ihrer Rede im Plenum: „Erfreuliche Erörterungspunkte wie der vorliegende Gesetzentwurf sind nicht die Regel unserer Arbeit. Deshalb dafür meinen ganz herzlichen Dank an Bundesfamilienministerien Schwesig.“ Der vorgelegte Entwurf verbessere die Situation der pflegenden Angehörigen und damit auch der Pflegebedürftigen heute und in Zukunft erheblich.

Cornelia Rundt in diesem Zusammenhang: „Zu meiner ganz persönlichen Freude greift der Entwurf inhaltlich einen Vorschlag auf, den Niedersachsen im Rahmen der GFMK 2013 gemacht hat, nämlich den Rechtsanspruch in akuten Pflegesituationen auf eine Pflegezeit von bis zu zehn Tagen und die Zahlung eines Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung über die Pflegekasse.“

Im Ergebnis bereite der Entwurf einen guten Weg in die Zukunft und deshalb stimme Niedersachsen dem Gesetzentwurf ausdrücklich zu. „Wir sind davon überzeugt, dass uns diese Entscheidung dem Ziel, die Pflegesituation in den Familien für die zu pflegenden, ihre Angehörigen, aber auch für die Unternehmen zu verbessern, ein großes Stück näher bringt. Dass die familiäre Pflege durch die jetzt vorgelegten Änderungen aufgewertet wird, ist nur gerecht. Auch aus diesem Grund sind die jetzt vorliegenden Änderungen unverzichtbar“, so Rundt abschließend.

Bundesrat lässt „Rentenpaket“ passieren

Weg frei für bessere Mütterrente und abschlagfreie Rente ab 63 Das große…

Weg frei für bessere Mütterrente und abschlagfreie Rente ab 63

Das große Rentenpaket von Union und SPD hat am vergangenen Freitag nun auch den Bundesrat passiert. Die verbesserte Mütterrente und die abschlagfreie Rente ab 63 können nun zum 1. Juli kommen.

Etwa zehn Millionen Bundesbürger können sich über Verbesserungen bei der Rente freuen. Die verbesserte Mütterrente, die abschlagfreie Rente ab 63 Jahren und aufgestockte Renten für Erwerbsgeminderte bedeuten nach jahrelangen Abstrichen erstmals wieder positive Nachrichten für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher. Das Rentenpaket enthält neben der verbesserten Rente für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, und der abschlagfreien Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte auch mehr Leistungen für Erwerbsgeminderte sowie mehr Geld für Reha-Maßnahmen. Frauen, deren Kindererziehungsleistungen künftig besser anerkannt werden, erhalten den Aufschlag erstmals – dann aber rückwirkend – voraussichtlich im Spätherbst.

Bei dem Rentenpaket handelt es sich um das teuerste Vorhaben der großen Koalition: Es schlägt in dieser Legislaturperiode mit etwa 30 Milliarden Euro zu Buche. Bezahlt wird das aus den Rücklagen der Rentenkasse. Insbesondere dies hatten Opposition, Arbeitgeber, Gewerkschaften und auch Sozialverbände kritisiert.

Der Bundestag hatte das Rentenpaket bereits am 23. Mai mit der großen Mehrheit von Union und SPD beschlossen. Dabei wurden gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf noch Änderungen vorgenommen. Insbesondere:

  • Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Altersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien noch während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls mehrfach, hinausschieben („Flexi-Rente“)
  • Zudem sollen freiwillig Versicherte, insbesondere selbständige Handwerker, die 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben, in die Regelungen der Rente mit 63 einbezogen.
  • Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente ab 63 nicht mehr angerechnet. Ausnahmen: der Bezug von Arbeitslosengeld wurde durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht.

Das Gesetz kann nun nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant zum 1. Juli in Kraft treten.

Auf dem Weg zur vollen Gleichberechtigung im Adoptionsrecht

Niedersachsen spricht sich für volle Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft aus Nach…

Niedersachsen spricht sich für volle Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft aus

Nach dem Deutschen Bundestag hat am vergangenen Freitag nun auch der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption passieren lassen, so dass es eingetragenen Lebenspartnern künftig möglich ist, ein vom anderen Lebenspartner bereits adoptiertes Kind nachträglich anzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das Verbot der Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnerschaften mit seiner Entscheidung vom13. Februar 2013 für verfassungswidrig erklärt. Sowohl die Lebenspartner als auch deren Kinder seien in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, hatte das Gericht entschieden und dem Gesetzgeber eine Frist für die verfassungsgemäße Regelung bis zum 30. Juni 2014 gesetzt.

Eine vollständige Gleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern im Adoptionsrecht wird mit diesem Gesetz allerdings noch nicht erreicht. Einerseits dürfen Lebenspartner ein Kind weiterhin nicht gemeinsam adoptieren, andrerseits können Ehepartner ein Kind nicht wie Lebenspartner ohne den anderen annehmen.

Niedersachsen sieht dennoch in dem Gesetz einen weiteren Schritt auf dem Weg zur vollen Gleichstellung im Adoptionsrecht und begrüßt, dass es fristgerecht zum 30. Juni in Kraft treten kann. Die Landesregierung hätte eine gesetzliche Regelung mit der vollen Gleichstellung zum jetzigen Zeitpunkt bevorzugt. Niedersachsen hat daher gemeinsam mit weiteren Landesregierungen im Plenum eine Protokollnotiz abgegeben und sich für die vollständige Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Adoptionsrecht ausgesprochen.

Bundesrat berät Reform des Lebensversicherungsrecht

Länder fordern noch mehr Transparenz Eile, wo Eile vonnöten ist. Unter dieses…

Länder fordern noch mehr Transparenz

Eile, wo Eile vonnöten ist. Unter dieses Motto könnte das Gesetzgebungsverfahren zur Sicherstellung der Lebensversicherungsleistungen als Teil der staatlich gewünschten und geförderten Altersvorsorge stehen. Nach mehrfachen und erfolglosen Gesetzgebungsverfahren, die den Spagat zwischen den Interessen der Versicherungsunternehmen und der Versichertengemeinschaft im anhaltenden Niedrigzinsumfeld versuchten, unternimmt die Bundesregierung nun einen neuen Anlauf.

Die Rahmenbedingungen sind klar. Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben zur Sicherung ihres Wohlstandes im Alter über Jahre hinweg auf Lebensversicherungen als Teil der Vorsorge gesetzt. Die von den Versicherungsgesellschaften dabei versprochenen Renditen sind dabei positiver prognostiziert worden als sie aktuell erzielbar sind. Die Zinsentscheidungen der Europäischen Zentralbank schlagen darüber hinaus bei den Erträgen der Versicherer zu Buche. Durch das Lebensversicherungsreformgesetz soll nunmehr sichergestellt werden, dass die Lebensversicherung auch künftig verlässlich ihren Anteil am Aufbau eines Altersvermögens leisten kann.

Die Neuregelungen betreffen dabei zunächst den Garantiezins der Versicherungen. Dieser soll ab dem 1. Januar 2015 auf 1,25 % abgesenkt werden. Dafür müssen die Versicherer ebenfalls zum Beginn des kommenden Jahres eine Absenkung in Kauf nehmen. Sie können künftig nur noch in geringerem Maße ihre Abschlusskosten geltend machen. Die Hoffnung ist, dass damit eine Verringerung der Provisionsleistungen einhergeht. Diese sollen daher transparenter gemacht werden. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages soll die Kundschaft künftig einsehen können, welche Beträge der Vermittlungsagentur vom Versicherungsunternehmen erstattet werden. Der Vergleich zu anderen Geldanlagen wird dadurch ebenfalls vereinfacht.

Änderungen sind auch bei der Überschussbeteiligung vorgesehen. Einerseits wird eine Kürzung der Ausschüttung von Bewertungsreserven durch Staatsanleihen angestrebt. Diese entstehen durch die relativ hohen Werte älterer Staatsanleihen mit verhältnismäßig hohen Zinszusagen. Die künftigen Zinszahlungen werden dabei als vorhandener Wert angesehen, der den derzeit ausscheidenden Versicherungsnehmern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugute kommen muss.

Tatsächlich gehen die höheren Werte aber über die Laufzeit sukzessive zurück. Die höheren Auszahlungen an aktuell ausscheidende Personen gehen damit zu Lasten der künftig auslaufenden Verträge. Dieser Missstand soll mit dem Gesetz behoben werden. Im Gegenzug erhöhen sich die Leistungen an die Versicherten durch die Erhöhung bei den auszuzahlenden Risikogewinnen. Kamen der Versichertengemeinschaft bisher nur 75 % der Gewinne aus einer sehr pessimistischen Anwendung von Sterbetafeln zugute, werden dies künftig 90 % sein.

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag Stellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung genommen. Wenngleich die Offenlegung der Provisionen begrüßt wird, geht der Länderkammer diese Verpflichtung nicht weit genug. Es bedürfe einer Einbeziehung weiterer Leistungen der Versicherungsunternehmen an ihre Vertriebspartner. Nun wird sich der Bundestag in seinen Beratungen hiermit auseinandersetzen.

Sukzessivadoption durch Lebenspartner geht Bundesrat nicht weit genug

Bundesregierung setzt Urteil des Bundesverfassungsgerichts um Grundsätzlich keine Einwendungen hatte die Länderkammer…

Bundesregierung setzt Urteil des Bundesverfassungsgerichts um

Grundsätzlich keine Einwendungen hatte die Länderkammer in ihrer jüngsten Plenarsitzung gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner. Damit bringt die Bundesregierung eine Erweiterung des Adoptionsrechts für homosexuelle Lebenspartnerschaften auf den Weg.

Die Bundesregierung setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, das ein Recht auf Sukzessivadoption für homosexuelle Paare bis zum 30. Juni 2014 verlangt. Der Entwurf soll gleichgeschlechtlichen Paaren erlauben, das vom Partner bereits adoptierte Kind ebenfalls zu adoptieren. Bisher ist nur die Adoption des leiblichen Kindes des Partners möglich. Die gemeinsame Adoption eines Kindes bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren weiterhin verwehrt.

In seiner allgemeinen Stellungnahme begrüßt der Bundesrat, dass eingetragene Lebenspartner auch dann ein Kind adoptieren können, wenn es zuvor vom jeweiligen Partner bereits adoptiert worden ist. Die Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartnerschaften stelle einen Schritt auf dem Weg zur rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften dar. Allerdings, so der Bundesrat weiter, trage die vorgesehene Gesetzesänderung dem Ziel der völligen rechtlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch nicht ausreichend Rechnung, da die Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Adoptionsrecht mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht erreicht werde.

Mit Blick darauf bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit eine weitergehende Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Adoptionsrecht erreicht werden kann.