Reformpaket zu Bund-Länder-Finanzbeziehungen beschlossen
Das Bundeskabinett hat ein Reformpaket auf den Weg gebracht, wonach die Länder mehr Geld und der Bund mehr Kompetenzen erhalten werden. Bund und Länder hatten sich auf die Neuordnung des föderalen Finanzausgleichs ab dem Jahre 2020 verständigt. Der Bund entlastet die Länder dadurch in Höhe von insgesamt 9,7 Milliarden Euro jährlich. Zusätzlich wurden wichtige Entscheidungen zur Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung im Bundesstaat getroffen.
Es gibt einige hierfür erforderliche Grundgesetzänderungen, und es gibt einfachgesetzliche Änderungsmaßnahmen, die in einem Begleitgesetz zusammengefasst sind. Der Länderfinanzausgleich wird in seiner derzeitigen Form genauso abgeschafft wie der Umsatzsteuervorausgleich. Künftig erfolgt der Ausgleich der Finanzkraft im Zusammenhang mit der Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer. Die unterschiedliche Finanzkraft der Länder wird dabei durch Zu- und Abschläge zum angemessen Ausgleich der Finanzkraftunterschiede berücksichtigt.
Für das Saarland und für die Freie Hansestadt Bremen gewährt der Bund Sanierungshilfen von jeweils 400 Millionen Euro jährlich. Die bisherigen Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen der Seehäfen und der Gemeindeverkehrsfinanzierung werden fortgeführt.
Gleichzeitig verbessern die Gesetzentwürfe die Aufgabenerledigung im Bundesstaat, und zwar durch folgende Änderungen:
Der Stabilitätsrat wird ab 2020 auch die Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder überwachen. Dabei wird er sich an europäischen Vorgaben orientieren. Das stärkt den Stabilitätsrat.
Der Bund erhält die alleinige Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen, das unveräußerliche Eigentum am Streckennetz und an der Gesellschaft privaten Rechts wird im Grundgesetz festgeschrieben. Das heißt, dieses Eigentum liegt dauerhaft beim Bund. Der Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen und die Bedingungen für den Übergang der Verwaltung der Bundesautobahnen für den Bund. Die Infrastrukturgesellschaft soll ihre Aufgaben ab dem 1. Januar 2021 gebündelt wahrnehmen. Hoheitliche Tätigkeiten werden überwiegend durch das neu zu gründende Fernstraßenbundesamt ausgeübt.
Für eine zielgerichtetere Förderung von Investitionen in gesamtstaatlich bedeutsamen Bereichen erhält der Bund im Bereich der Finanzhilfen künftig auch Einfluss auf die grundsätzliche Ausgestaltung der Förderprogramme der Länder.
Des Weiteren werden die Mitfinanzierungskompetenzen des Bundes im Bereich von Investitionen für finanzschwache Kommunen und im Bereich der kommunalen Schulinfrastruktur erweitert. Der Bund stellt dem Kommunalinvestitionsförderungsfonds zusätzlich zum bestehenden Volumen des Sondervermögens weitere dreieinhalb Milliarden Euro zur Verfügung.
Es sollen die Voraussetzungen eines bundesweiten Portalverbundes geschaffen werden, über den alle Bürger einfach und sicher auf Onlineanwendungen der Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden zugreifen können. Bund und Länder werden ihrerseits verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren auch online anzubieten. Unabdingbar dafür sind einheitliche IT-Standards, damit es eine bürgerfreundliche und sichere Onlineverwaltung über alle Verwaltungsebenen hinweg wird. Daher erhält der Bund die Befugnis, bestimmte IT-Komponenten und bestimmte Standards vorzugeben.
Die Kompetenzen des Bundes zur Verbesserung der Kooperation in der Steuerverwaltung werden gestärkt. Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs bei Mischfinanzierungen werden in der Verfassung verankert.
Der Bundesrat wird sich gleich in seiner ersten Sitzung im neuen Jahr mit dem Reformpaket zu befassen haben.
Verbesserte Pflegeleistungen
Den Sechsten Pflegebericht von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat das Kabinett beschlossen.
Der Pflegebericht gibt über verbesserte Leistungen einen umfassenden und aktuellen Überblick. Er bezieht sich auf die Jahre 2011 bis 2015. Die Anträge auf Pflege-Leistungen werden unter anderem schneller bearbeitet, im Durchschnitt innerhalb von 16 Tagen.
Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurde es möglich, mehr zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen einzustellen. Das zeigt mittlerweile Wirkung: So stieg die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von 2013 bis 2015 um 20.000 auf 48.000. Sie verbessern den Pflegealltag in den Einrichtungen spürbar. Knapp 600.000 Pflegebedürftige profitieren davon.
Die Pflegedokumentation ist jetzt weniger bürokratisch und deutlich effizienter. Das findet großen Anklang: Ein Drittel aller Pflegeeinrichtungen beteiligen sich bereits an dieser neuen Pflegedokumentation. Die Zahl der Menschen, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beziehen, ist von 2,3 auf 2,7 Millionen Menschen gestiegen (rund 17 Prozent). Die Ausgaben für Leistungen stiegen von rund 20,9 auf rund 26,6 Milliarden Euro (rund 27 Prozent).
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde nach langjährigen Vorarbeiten ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dieser orientiert sich am Grad der Selbstständigkeit. Damit werden neben körperlichen auch geistige Beeinträchtigungen einbezogen. Er gilt ab dem 1. Januar 2017. Die Vorbereitungen für die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurden laut Bericht fristgerecht umgesetzt.