Mindestlohn erhöht auf 8,84 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht werden. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Verordnung beschlossen. Somit wird die einstimmige Entscheidung der Mindestlohnkommission umgesetzt und verbindlich gemacht. Nach dem Mindestlohngesetz entscheidet eine ständige Kommission der Tarifpartner alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung am 28. Juni 2016 nachlaufend an der Tarifentwicklung, also an den Branchen-Tarifabschlüssen der vergangenen 15 Monate, orientiert. Außerdem evaluiert sie fortlaufend die Auswirkungen des Mindestlohns.
Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1. Januar 2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen. Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.Januar 2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro bekommen.
Zur Lebensqualität in Deutschland
Das Bundeskabinett hat den Regierungsbericht zur Lebensqualität in Deutschland verabschiedet.
Der Bericht zur Lebensqualität misst mit Hilfe von Indikatoren die Wohlstandsverteilung, Gesundheit, Bildungschancen, Arbeit, Löhne, Investitionen, sozialen Zusammenhalt u.a. und zeichnet damit ein umfassendes Bild der Lebensqualität in Deutschland. Er basiert auf einem breit angelegten Bürgerdialog, an dem mehr als 15.000 Bürgerinnen und Bürger teilgenommen haben. Auf Basis der Ergebnisse des Bürgerdialogs hat sich die Bundesregierung auf die Betrachtung von 12 Dimensionen mit insgesamt 46 Indikatoren verständigt. Sie kommt mit der Veröffentlichung einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag nach.
Generell spiegelt der Bericht die vergleichsweise positive Lage unseres Landes wieder. Viele Indikatoren haben sich seit der Wiedervereinigung, aber auch seit der Jahrtausendwende positiv entwickelt. Als grundlegend für die derzeitig hohe Lebensqualität vieler Menschen kann insbesondere die Trendumkehr am Arbeitsmarkt nach den Reformen Anfang und Mitte der 2000er Jahre und die seither positive Beschäftigungsentwicklung ausgemacht werden. Die solide wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen Jahre geht einher mit einem substanziellen Kaufkraftzuwachs in breiten Teilen der Gesellschaft.
Gleichwohl nennt der Bericht die Herausforderungen und Probleme vor denen Deutschland steht. Als Hemmnis der Lebensqualität in Deutschland ist die erhöhte materielle Ungleichheit zu sehen. Sowohl die Einkommen als auch die Vermögen waren zuletzt ungleicher verteilt als in den 1990er Jahren.
Anbauverbot von gentechnisch veränderten Pflanzen
Deutschland soll künftig den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen, die in der EU zugelassen sind, unter bestimmten Voraussetzungen verbieten oder beschränken können. Das Kabinett hat hierzu eine Änderung des Gentechnikgesetzes auf den Weg gebracht.
Wird der Anbau einer Genpflanze auf EU-Ebene zugelassen, kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden, ob er den Anbau auf seinem Gebiet zulässt, beschränkt oder verbietet. Deutschland und die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hatten sich bereits im Juni 2014 auf die sogenannte „Opt-out“-Regelung geeinigt. Mit der Änderung des Gentechnikgesetzes setzt die Bundesregierung nun die Opt-out-Richtlinie für Deutschland um. Bund und Länder werden gemeinsam über Verbot oder Beschränkung des Genpflanzenanbaus entscheiden. Das Gentechnikgesetz sieht folgendes zweistufiges Verfahren vor:
Unternehmen müssen zunächst den Anbau von Genpflanzen bei der EU beantragen. Noch während des EU-Antragsverfahrens kann Deutschland das Unternehmen auffordern, sein Gebiet vom Anbau auszunehmen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium bittet die Bundesländer dazu um Stellungnahme. Plädiert die Mehrheit der Länder dafür, übermittelt das Ministerium dies dem Unternehmen. Die Aufforderung kann nur einheitlich für ganz Deutschland erfolgen. Das Unternehmen hat jedoch die Möglichkeit, dem nur für ein Teilgebiet Deutschlands nachzukommen. Äußert sich das Unternehmen nicht oder stimmt es zu, wird der Anbau automatisch eingeschränkt.
Widerspricht der Antragsteller, kann die Bundesregierung den Anbau der gentechnisch veränderten Pflanze für ganz Deutschland aus wichtigen Gründen beschränken oder verbieten. Die Gründe sind im Gesetzentwurf abschließend aufgeführt. Sie müssen einen regionalen oder lokalen Bezug haben und für das gesamte Bundesgebiet gelten: Etwa der Schutz der örtlichen biologischen Vielfalt oder der Erhalt bestimmter Landschafts- und Kulturgüter. Die Bundesländer wirken entscheidend bei der Begründung dafür mit.