Länder wollen Änderungen an Regierungsentwürfen
Nachdem die Bundesregierung ihre Pläne für eine grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorgelegt hat, hat sich der Bundesrat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag intensiv mit dem Vorhaben der Bundesregierung befasst und in einem wahren Abstimmungsmarathon eine Stellungnahme beschlossen.
Ziel der Reform des EEG, die die Bundesregierung auf den Weg bringen will, ist es, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der deutschen Stromversorgung bis 2050 auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs zu erhöhen. Zugleich soll der Anstieg der Stromkosten für Stromverbraucher begrenzt werden.
Bis zum Jahr 2025 soll der Anteil der Erneuerbaren Energien auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent steigen. Dazu wird ein gesetzlicher Ausbaupfad für die einzelnen Technologien verankert. Um die Ausbauziele zu erreichen, werden neue Instrumente der Mengensteuerung eingeführt.
Der weitere Ausbau soll sich stärker auf die kostengünstigen Technologien konzentrieren. Gleichzeitig soll die Kosteneffizienz durch den Abbau von Überförderungen, die Streichung von Boni und eine an dem tatsächlichen Zubau ausgerichtete Degression der Fördersätze verbessert werden.
Darüber hinaus sollen spätestens 2017 die finanzielle Förderung und ihre Höhe für die Erneuerbaren Energien über technologiespezifische Ausschreibungen ermittelt werden. Um Erfahrungen mit Ausschreibungen zu sammeln, wird die Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Pilotmodell auf ein Ausschreibungssystem umgestellt. Die Umstellung der finanziellen Förderung auf andere Bereiche erfolgt durch ein anschließendes Gesetzgebungsverfahren. Indem die Direktvermarktung grundsätzlich verpflichtend wird, soll die Integration der Erneuerbaren Energien in den Strommarkt vorangetrieben werden.
Schließlich sollen alle Stromverbraucher in adäquater Weise an den Kosten beteiligt werden, ohne dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gefährdet wird. Dazu wird eine Regelung für eigenerzeugten, selbstverbrauchten Strom eingeführt. Die Besondere Ausgleichsregelung soll anhand objektiver, transparenter und europarechtskonformer Kriterien überarbeitet werden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte im Vorfeld geäußerte Anregungen und Kritik der Länder zum Teil berücksichtigt. Insbesondere wurde aufgenommen, dass der Ausbaupfad für die Windenergie onshore von einer jährlichen Netto-Zubaumenge ausgeht. Das für diese Technologieart vorgesehene Referenzertragsmodell wurde weiterentwickelt und die zunächst vorgesehene übermäßige Vergütungsanpassung bei mittleren Referenzstandorten abgemildert. Die im Bereich Windenergie offshore vorgesehenen Kürzungen wurden halbiert. Die Flexibilitätsprämie für Biogasanlagen wird – entgegen der ursprünglichen Absicht im Vorgängerentwurf – weiterhin gewährt. Die Regelungen für eigenerzeugten, selbstverbrauchten Strom wurden dahingehend fortgeschrieben, dass Bestandsanlagen auch weiterhin vollumfänglich von der EEG-Umlagepflicht freigestellt bleiben und damit Bestandsschutz gewährt wird.
Die wichtigsten Forderungen, die auf eine Änderung des Regierungsentwurfs zielen und vom Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
– Gegen das geplante Ausschreibungsmodell werden grundsätzliche Bedenken formuliert und es wird gefordert, dass mindestens eine gründliche Auswertung von Pilotausschreibungen stattfinden müsse. Wichtiges Ziel ist der Erhalt der Vielfalt der Anlagenbetreiber, also insbesondere auch von Bürgerwindparkprojekten. Um all dies zu gewährleisten ist gegebenenfalls auch eine erneute Novellierung des EEG vorzusehen.
– Die vorgesehene Übergangsregelung für genehmigungsbedürftige Anlagen (Genehmigung bis zum 23. Januar 2014, In-Betriebnahme bis zum 31. Dezember 2014) wird als zu kurz bemessen bewertet. Insbesondere Projekte zur Errichtung von Windanlagen werden langfristig geplant und benötigen häufig mindestens ein Jahr in der Realisierungsphase, was dazu führen wird, dass viele bereits in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befindliche Projekte vermutlich nicht weiter verfolgt werden. Unternehmen haben ihre Planungen im Vertrauen auf eine Novelle des EEG zum 01. Januar 2015 ausgerichtet. Die vorgesehene Einschränkung führt daher gerade zu einer erheblichen Verletzung des beabsichtigten Vertrauensschutzes. Es ist deshalb sachgerecht, bei der vorgesehenen Stichtagsregelung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
– Die Einbeziehung von eigenerzeugtem und selbstverbrauchtem Strom bei Neuanlagen in das Umlagesystem wird grundsätzlich begrüßt. Damit wird ein Beitrag zur Entlastung der Stromverbraucher gesetzt. Abgelehnt wird allerdings die Höhe der Belastung (50 % der EEG-Umlage, d.h. derzeit 3,1 Ct/kWh) bei eigenerzeugtem Strom aus EE-Anlagen. Hier wird eine Absenkung der Höhe der Umlage-Beteiligung für erforderlich gehalten. Anderenfalls könnten gerade Investitionen von privaten Anlagenbetreibern, Handwerk und Gewerbe in Eigenverbrauchseinrichtungen unwirtschaftlich werden.
Zwei Anträge Niedersachsens zur Verbesserung des Stromnetzausbaus und zur Erleichterung von Erdverkabelung fanden im Bundesrat keine Mehrheit
Das Gesetzgebungsverfahren geht nun mit einer für den 2. Juni 2014 angesetzten Sachverständigenanhörung im Bundestag weiter. Die zweite und dritte Lesung des Bundestages sind für den 26. Juni 2014 vorgesehen.
Darüber hinaus werden die bisherigen Ausnahmeregelungen des EEG 2012 für die stromintensive, im internationalen Wettbewerb stehende Industrie im Entwurf zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen fortgeschrieben. Dabei werden die Rechtsentwicklungen auf europäischer Ebene berücksichtigt, insbesondere die neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien. Diese Leitlinien regeln unter anderem, wie Ausnahmen von der Beteiligung an den Förderkosten im Einklang mit dem europäischen Beihilferecht gestaltet werden dürfen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aus den Branchen, die auch von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Kommission als stromkosten- und handelsintensiv eingestuft werden. Außerdem sind Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt, wenn der Anteil der Stromkosten an ihrer Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten einen Mindestanteil von 16 Prozent bei Unternehmen aus einer Branche der Liste 1 und mindestens 20 Prozent bei Unternehmen aus einer Branche der Liste 2 beträgt.
Die privilegierten Unternehmen zahlen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage. Diese Belastung wird jedoch auf 4 Prozent bzw. 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten des jeweiligen Unternehmens begrenzt.
Ungeachtet dessen zahlen alle privilegierten Unternehmen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für alle darüber hinausgehenden Kilowattstunden mindestens 0,1 Cent, um einen Grundbeitrag der privilegierten Unternehmen für das EEG-Konto sicherzustellen.
Dieses neue System der besonderen Ausgleichsregelung wird grundsätzlich ab dem Antragsjahr 2014 für die Begrenzung in 2015 eingeführt. Unternehmen, die nach dem neuen EEG stärker belastet werden, erhalten bis zum Jahr 2019 Zeit, um sich auf den Anstieg der Belastung einzustellen. Zu diesem Zweck darf sich die von einem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln.
Unternehmen, die für das Kalenderjahr 2014 in der besonderen Ausgleichsregelung privilegiert sind, künftig aber nicht mehr antragsberechtigt sein werden, zahlen ab dem Jahr 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und im Übrigen mindestens 20 Prozent der EEG-Umlage.
Zur Besonderen Ausgleichsregelung hat der Bundesrat ebenfalls Stellung genommen und hier überwiegend sehr fachliche und technische Änderungsvorschläge beschlossen.