Mieterstromgesetz: Auch Mieter sollen von Energiewende profitieren
Änderungen für Bürgerenergiegenossenschaften

Der Bundesrat hat in seinem letzten Plenum vor der parlamentarischen Sommerpause den Vermittlungsausschuss zum Mieterstromgesetz und zur Änderung des EEG nicht angerufen.
Durch das Gesetz sollen zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden geschaffen und dabei auch die Mieter wirtschaftlich beteiligt werden.
Vermieter sollen künftig einen Zuschlag bekommen, wenn sie Solarstrom ohne Nutzung des Netzes direkt an Endverbraucher in dem betroffenen Gebäude liefern – und an Bewohner in „Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude“. Letzteren Passus zugunsten von Quartierslösungen hatte bereits der Bundesrat im ersten Durchgang vorgeschlagen, der Bundestag hat ihn nun so beschlossen.
Voraussetzung ist, dass 40 Prozent des Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Höhe des Zuschlags hängt von der Größe der Solaranlage und dem Fotovoltaik-Zubau insgesamt ab und liegt laut Bundeswirtschaftsministerium voraussichtlich zwischen 3,8 Cent und 2,75 Cent pro Kilowattstunde. Überschüssiger Strom fließt ins Netz und wird vergütet. Einer vom Ministerium beauftragten Studie zufolge könnten bis zu 3,8 Millionen Wohnungen bundesweit von der Novelle profitieren.
Verbände kritisieren, dass Vermieter ihre Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht verlieren, wenn sie nun auch Strom verkaufen. Damit dürften sich Wohnungsunternehmen kaum auf Mieterstrommodelle einlassen. Um dies zu vermeiden, hatte der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob die steuerlichen Privilegien bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer ausgeweitet werden können.
Das Mieterstromgesetz enthält einen weiteren Artikel zum EEG, der zeitlich befristete Änderungen bei den Ausschreibungen für Windkraftanlagen vorsieht. Im Gesetz definierte Bürgerenergiegesellschaften brauchen bei der Teilnahme an einer Ausschreibung bisher keine Genehmigung für ihre geplante Windkraftanlage vorweisen.
Diese Regelung soll die Anbietervielfalt erhalten, führte allerdings bei der ersten Ausschreibungsrunde dazu, dass fast ausschließlich Bürgerenergiegesellschaften zum Zuge kamen. Der Bundestag hatte seinerseits kürzlich beschlossen, die Regelung bei den ersten beiden Ausschreibungsrunden in 2018 auszusetzen, um die Wirkung zu testen. Mit dieser Änderung werden Hinweise aus der Windkraftbranche und aus dem Bundesrat aufgenommen.
Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang angeregt, mögliche nicht realisierte Windkraftprojekte bzw. die nicht realisierte Windkraftleistung im Rahmen von Sonderausschreibungen oder in späteren Ausschreibungsrunden erneut auszuschreiben.
Das Gesetz soll noch im Herbst in Kraft treten.