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Illegale Autorennen künftig strafbar Gesetzlich wird künftig ein neuer Straftatbestand der Veranstaltung…

Illegale Autorennen künftig strafbar
Gesetzlich wird künftig ein neuer Straftatbestand der Veranstaltung von oder der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen eingeführt. Hintergrund ist die Zunahme illegaler Kraftfahrzeugrennen, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt wurden. Vielerorts gibt es eine etablierte „Raser-Szene“, die als Freizeitbeschäftigung organisierte Rennen durchführt. Das geltende Recht behandelt solche Rennen als eine verbotene Form der übermäßigen Straßenbenutzung. Verstöße gegen das Verbot wurden nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Sie entfalten kaum durchgreifende Abschreckungswirkung, auch weil bei Ordnungswidrigkeiten lediglich ein kurzfristiges Fahrverbot, nicht jedoch eine länger dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist. Diese Defizite gilt es durch Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes im Strafgesetzbuch sowie flankierende Ergänzungen bereits bestehender Regelungen zu beseitigen.
Der Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes ‒ Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr war vom Bundesrat auf den Weg gebracht worden und wurde nun vom Bundestag beschlossen.
Rechtssicherheit für öffentliches WLAN
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes wird die sogenannte Störerhaftung für alle Access Provider abgeschafft. Damit besteht Rechtssicherheit für alle Anbieter von Internetzugängen im Allgemeinen und von WLAN-Hotspots im Besonderen. Access Provider werden nun von den Kostentragungspflichten insbesondere bei Abmahnungen befreit. WLAN-Betreiber können nicht von einer Behörde verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr dauerhaft anzubieten oder die Eingabe eines Passwortes zu verlangen. Entsprechende Forderungen gab es von Seiten der Wirtschaft und von vielen Verbänden. Damit wird eine Art der WLAN-Nutzung in Deutschland sichergestellt, wie sie in allen anderen Ländern der EU üblich ist.
Durch die geschaffene Rechtssicherheit wird öffentliches WLAN häufiger angeboten werden. Daher dürften sich für Internetnutzer die Kosten für mobile Internetnutzung durch das zusätzliche Angebot von öffentlichem WLAN reduzieren.
Bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht
Per Gesetz wird künftig geregelt, in welchen Fällen urheberrechtlich geschützte Texte, Filme oder andere Medien für Unterricht, Lehre, oder die nichtkommerzielle Forschung verwendet werden dürfen. Für diese Zwecke gewährt das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft einen gesetzlichen Basiszugang, der auch ohne Lizenz offen steht. Autoren, Verlage und andere Inhalteanbieter erhalten hierfür eine angemessene Vergütung.
Die bisherigen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse im Urheberrechtsgesetz sind unübersichtlich geregelt und selbst für Expertinnen und Experten kaum verständlich. Außerdem sind sie teilweise veraltet. Die Reform macht Nutzerinnen und Nutzern in Schulen, Universitäten und Museen künftig das Leben leichter, indem sie geordnete, klare Vorschriften bringt, zum Beispiel für „Unterricht und Lehre“, „Wissenschaftliche Forschung“ und „Bibliotheken“.
Der Bundesrat hat bereits den Weg für die so genannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke frei gemacht. Für die genehmigungsfreie Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken in Bildung und Wissenschaft gelten danach künftig klare Regeln. Die Änderungen sollen den Nutzern Sicherheit bringen und dafür sorgen, dass die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung besser ausgeschöpft werden. Sie treten am 1. März 2018 in Kraft.
Das Gesetz legt genau fest, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und insoweit die Urheberrechte nicht gelten – daher die Bezeichnung Bildungs- und Wissenschaftsschranke. So ist beispielsweise vorgesehen, dass Bildungseinrichtungen 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes genehmigungsfrei nutzen, vervielfältigen und zugänglich machen dürfen. Abbildungen sowie einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften können in vollem Umfang für Unterricht und Lehre verwendet werden. Ähnliche Regelungen gibt es für die wissenschaftliche Forschung. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor Lizenzangeboten der Verlage. Die Bildungs- und Wissenschaftsschranken gelten zunächst nur fünf Jahre und werden nach vier Jahren evaluiert. Niedersachsen billigt das Gesetz, bedauert jedoch die Befristung auf zunächst fünf Jahre.