Bundesrat stimmt nachgebessertem Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu
Facebook und andere soziale Netzwerke müssen Hasskommentare löschen

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz NetzDG, hat den Bundesrat jetzt in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause passiert. Nachdem der Bundesrat am 02. Juni 2017 Nachbesserungen am NetzDG gefordert hatte, änderte der Bundestag den Gesetzesentwurf in einigen wichtigen Punkten. Niedersachsen hatte sich dafür zuvor im Bundesrat eingesetzt. Die Justizminister der Länder, darunter auch Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz, hatten den Bundesjustizminister bereits 2016 aufgefordert, ein Gesetz zur Bekämpfung von Hasskommentaren in Sozialen Medien vorzulegen.
Das Gesetz sieht nun vor, dass rechtswidrige Inhalte „in der Regel“ innerhalb von sieben Tagen gelöscht werden sollen. Die Entschärfung der ursprünglich vorgesehenen starren Frist von sieben Tagen soll den sozialen Netzwerken die Möglichkeit eröffnen, in schwierigen Einzelfällen die Rechtslage eingehender zu prüfen. Eine vorschnelle Löschung ggf. rechtmäßiger Inhalte, wie von einigen Kritikern befürchtet, soll damit vermieden werden.
Auch sieht das Gesetz vor, dass soziale Netzwerke für diese Aufgabe ein System der „Regulierten Selbstregulierung“ einführen und sich dafür externer Dienstleister bedienen können. Solche Einrichtungen sind gesetzlich zur Einhaltung einer Reihe von Qualitätsstandards verpflichtet. Der Forderung des Bundesrates zur Einrichtung sogenannter „Clearing-Stellen“, bei der sich wiederum von der Löschung betroffene Personen beschweren können, wurde nur teilweise aufgegriffen. In der Begründung zum Gesetzentwurf werden solche Beschwerdestellen angeregt, die Betreiber werden jedoch nicht dazu verpflichtet.
Um Strafbehörden und den Opfern von sog. Hasskriminalität die effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, sind soziale Netzwerke nunmehr verpflichtet, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dieser muss auf der Webseite leicht auffindbar und erreichbar sein. Der Vorschlag des Bundesrates, die sozialen Netzwerke zu kurzen Reaktionszeiten gegenüber Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden zu verpflichten, wurde ebenfalls aufgegriffen. So unterliegen die Netzwerke nun einer bußgeldbewährten Verpflichtung zur Beantwortung von Auskunftsersuchen innerhalb von 48 Stunden.
Das Gesetz enthält auch einen Auskunftsanspruch, der es Opfern ermöglicht, die Identität des Täters zu enttarnen und den entstandenen Schaden bei ihm geltend zu machen. Auf Betreiben Niedersachsens hatte der Bundesrat bereits im Jahre 2015 die Schaffung einer solchen Ermächtigungsgrundlage gefordert.
Das Gesetz wird nun an den Bundespräsidenten zur Unterzeichnung weitergeleitet und soll am 1. Oktober 2017 in Kraft treten.