Bundesrat beschließt Gesetze zu Betriebsrenten, Ost-West-Angleich und verbesserten Erwerbsminderungsrenten
Betriebliche Altersversorgung soll gestärkt werden

In seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens mehrere Renten- Gesetze beschlossen. Es handelt sich um:
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Derzeit haben etwa 60 Prozent aller sozialversicherungspflichtig bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine Betriebsrentenanwartschaft. Auch wenn sich die Zahl der Personen, die eine zusätzliche Altersvorsorge z.B. über eine Riester-Rente aufbauen, seit dem Jahr 2001 schon deutlich, um ca. 30 Prozent gesteigert hat, sind weitere Anstrengungen und neue Wege notwendig, um eine möglichst hohe Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung und damit ein höheres Versorgungsniveau durch zusätzliche Altersvorsorge zu erreichen.
Insbesondere bei kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen besteht noch erheblicher Nachholbedarf.
So verfügen in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten lediglich ca. 28 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine Betriebsrentenanwartschaft. Knapp 47 Prozent der Beschäftigten mit weniger als 1 500 Euro Erwerbseinkommen im Monat haben weder eine Betriebs- noch eine Riester-Rente. Auch wenn die Verbreitung in größeren Unternehmen und bei Beschäftigten mit Einkommen von mehr als 1500 Euro besser größer ist, so gibt es auch hier noch Spielräume, um die Altersversorgung quantitativ und qualitativ zu verbessern. Als Gründe für fehlende Vorsorge durch Betriebsrenten werden in Untersuchungen z.B. der hohe Verwaltungs- und Kostenaufwand, eine insgesamt hohe Komplexität der Thematik und fehlende Informationsmöglichkeiten sowie schlecht kalkulierbare Haftungsrisiken und letztlich zu geringe Einkommen, die eine Entgeltumwandlung zur Betriebsrente nicht zulassen, genannt.
Das Gesetz zielt nun darauf ab, Neuregelungen im Arbeits- und Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung sowie im Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht zu schaffen. So wird den Sozialpartnern im Betriebsrentengesetz die Möglichkeit eröffnet, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. In diesem Fall werden keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen mehr vorgesehen. Diese neue Form der Betriebsrente wird im Versicherungsaufsichtsgesetz durch spezifische Finanzaufsichtsregelungen flankiert.
Gleichzeitig wird bei dieser neuen Form der Betriebsrente der Arbeitgeber dazu verpflichtet, im Falle einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben. Außerdem wird im neuen Gesetz eine Regelung verankert, die es den Sozialpartnern ermöglicht, künftig rechtssicher Modelle der automatischen Entgeltumwandlung zu wählen (sogenannte „Opting- Out“- bzw. „Optionsmodelle“). Bereits bestehende Opting-Out-Modelle sind von der Neuregelung ausgenommen. Im Einkommensteuergesetz wird ein neues steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener (BAV-Förderbetrag) eingeführt.
Zudem werden die Höchstbeträge für steuerfreie Zahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und angehoben und verschiedene Flexibilisierungen sowie Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt. Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. Unter anderen wird in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Nichtanrechnung von Zusatzrenten neu geregelt. Im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird die insbesondere auf Geringverdiener zugeschnittene Möglichkeit der betrieblichen Riester-Förderung verbessert. Die Rolle der Deutschen Rentenversicherung als objektive Informationsquelle auch für die betriebliche Altersversorgung wird ausgebaut.
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Mit dem Gesetz wird die vollständige Angleichung der Renten in Ost- und Westdeutschland auf den Weg gebracht. Die Angleichung soll 2018 beginnen und in sieben Schritten vollzogen werden. Zum 1. Juli 2024 soll in Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten. Bei den weiteren Berechnungsgrößen sollen zum 1. Januar 2025 einheitliche Werte gelten. Ab diesem Zeitpunkt gibt es dann keine Unterschiede mehr bei der Rentenberechnung in Ost- und Westdeutschland.
Durch die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) erhöhen sich die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2018 werden die Mehrkosten bis zu 600 Millionen betragen und bis auf maximal 3,9 Milliarden im Jahr 2025 ansteigen.
Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen von der Lohnentwicklung in Ost und West ab. Je schneller die Entgelte in Ost- und Westdeutschland sich in diesem Zeitraum angleichen, desto geringer werden die tatsächlichen Kosten der Rentenangleichung ausfallen. Sie werden aus Beitrags- und Steuermitteln finanziert.
Erwerbsminderungs-Leistungsverbesserungsgesetz
Mit dem Gesetz wird eine Steigerung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erreicht. Damit verbessert sich die Situation von Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können, deutlich.
Derzeit müssen jedes Jahr über 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Job aus gesundheitlichen Gründen vor dem Erreichen des Rentenalters aufgeben.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Zurechnungszeit für zukünftige Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner stufenweise um drei Jahre von 62 auf 65 Jahre verlängert werden. Erwerbsgeminderte werden dann ab 2024 so gestellt, als ob sie – entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit – drei Jahre länger als bisher weitergearbeitet hätten.