Mieter sollen von Energiewende profitieren
Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf beim Gesetzentwurf zum Mieterstrom
Der Bundesrat hat im Plenum am vergangenen Freitag mit den Stimmen Niedersachsens Änderungen zum Entwurf des sogenannten Mieterstromgesetzes beschlossen.
Durch das Gesetz sollen zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden geschaffen und dabei auch die Mieter wirtschaftlich beteiligt werden. Dazu soll Mieterstrom aus Solaranlagen eine direkte Förderung nach dem EEG 2017 in Form eines Mieterstromzuschlages erhalten. Solarstrom soll künftig auch dann gefördert werden, wenn er ohne Nutzung des Stromnetzes direkt an Letztverbraucher in dem Wohngebäude mit der Solaranlage geliefert und vom Mieter verbraucht wird. Allerdings müssen mindestens 40 Prozent der Fläche dieses Gebäudes dem Wohnen dienen.
Gemäß dem Gesetzentwurf erhält der Betreiber einer Solaranlage einen Mieterstromzuschlag, der sich an den im EEG genannten Einspeisevergütungen orientiert, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 8,5 Cent je Kilowattstunde. Dieser Abschlag ist aus Sicht der Bundesregierung notwendig, da der Anlagenbetreiber beim Mieterstrom nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch einen Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter erhält.
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage des Anlagenbetreibers für die Stromlieferung an den Letztverbraucher soll bei dieser direkten Förderung in voller Höhe erhalten bleiben.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich die Mieterstromförderung nach der Höhe der gesetzlichen Vergütung bemisst. Diese soll sich gemäß dem so genannten „atmenden Deckel“ entsprechend der zugebauten Menge ändern. Um die durch die Mieterstromförderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu begrenzen, soll zudem der förderfähige Ausbau von Mieterstrom-Solaranlagen auf 500 Megawatt pro Jahr beschränkt werden.
Die Mieter sollen für oder gegen den Bezug von Mieterstrom frei entscheiden können. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei Mietverträgen über Wohnungen, die nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt sind, Mietvertrag und Mieterstromvertrag getrennte Verträge darstellen.
Dem Bundesrat geht der Gesetzentwurf nicht weit genug. In seiner zu Protokoll gegebenen Rede kritisiert Niedersachsens Umweltminister Stefan Wenzel die vorgesehene Nutzungsbeschränkung auf das Wohngebäude mit Solaranlage. Mit dem Regelungsvorschlag würden gebäudeübergreifende Lösungen verhindert.
Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, auch umliegende Gebäude im räumlichen Zusammenhang einzubeziehen und die Leistungsbegrenzung von 100 kW zu streichen, um deutlich mehr Dachflächenpotential im städtischen Bereich zu nutzen und den klimapolitisch erforderlichen Ausbau der Solarenergie besser zu unterstützen. Hier schließt sich auch die Forderung an, den vorgesehenen 500 MW-Ausbau-Deckel zu streichen.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die steuerlichen Privilegien bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer ausgeweitet werden können, um der Wohnungswirtschaft einen Anreiz zu geben, in Mieterstrommodelle zu investieren. Weitere Änderungsvorschläge des Bundesrates beziehen sich auf den Mieter- bzw. Verbraucherschutz.
Das Gesetz wird parallel im Bundestag beraten und soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden.