Strahlenschutz im Notfall – Bundesrat stimmt Gesetz zu
Neuregelungen zu Radon, radioaktiven Altlasten und Radioaktivität in Bauprodukten

Strahlenschutz, das ist nicht nur atomarer Notfall, sondern auch Medizin, Forschung und Industrie. So werden mit dem Gesetz, dem der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens im Plenum am vergangenen Freitag zustimmte, zahlreiche bestehende Vorgaben infolge des wissenschaftlichen Fortschritts angepasst sowie der thematisch bereits breite Anwendungsbereich des deutschen Strahlenschutzrechts erheblich erweitert. Beispiele hierfür sind Neuregelungen zu dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen, radioaktiven Altlasten und Radioaktivität in Bauprodukten.
Das deutsche Recht zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung war bisher hauptsächlich in der Strahlenschutz- und in der Röntgenverordnung geregelt. Beide Verordnungen mit überwiegend identischen Regelungen basieren auf dem Atomgesetz, das vor allem die Sicherheit der Kerntechnik und die sicherere Entsorgung radioaktiver Abfälle regelt. Die Überwachung der Umweltradioaktivität und Maßnahmen bei radiologischen Notfällen sind Gegenstand des 1986 nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl erlassenen Strahlenschutzvorsorgegesetzes. Die Ereignisse in Fukushima zeigten weiteren Überarbeitungsbedarf des radiologischen Notfallschutzes.
Also wurden die konzeptionelle Fortentwicklung und die oben beschriebene erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs wie auch der grundlegenden Bedeutung des Strahlenschutzrechts zum Schutz der menschlichen Gesundheit zum Anlass genommen, ein eigenständiges formelles Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu erarbeiten.
Die Bundesregierung hatte dabei auch vorgesehen, den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf radioaktiv kontaminierte Abfälle aus radiologischen Notfallsituationen zu erweitern. Diese Pläne hatte der Bundesrat bereits im ersten Durchgang kritisiert. Das Bundesumweltministerium sieht jedoch keine neuen Entsorgungspflichten für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Um weiterhin bestehenden Bedenken der Länder Rechnung zu tragen, sagte nun das Bundesumweltministerium in einer Protokollerklärung zu, die Verordnungen nach § 95 dieses Gesetzes zeitnah nach Inkrafttreten der Verordnungsermächtigung vorzulegen.
Experten aus den Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden der Länder würden dabei frühzeitig in die Erarbeitung der Verordnungen eingebunden. Die im Bundesratsverfahren von den Ländern vorgebrachten Bedenken gegen den Verzahnungsansatz speziell im Hinblick auf die Regelungen zur Abfallbewirtschaftung würden in geeigneter Weise berücksichtigt. Das Ministerium werde in enger Zusammenarbeit mit den Ländern prüfen, welche Sondereingriffsrechte für die Abfallbeseitigung erforderlich seien, und entsprechende Regelungslücken unverzüglich schließen.
Das Gesetz muss zeitnah in Kraft treten, um die Euroatom-Richtlinie aus dem Jahr 2013 umzusetzen.