Neuregelung für Umgang mit Klärschlamm
Lange Übergangsfristen machen Zustimmung möglich

Mit der am vergangenen Freitag vom Bundesratsplenum beschlossenen Verordnung wird der Umgang mit Klärschlamm umfassend neu geregelt. Die bodenbezogene Verwertung der Klärschlämme in der Landwirtschaft wird mittelfristig reduziert werden. Stattdessen ist vorgesehen, aus den Klärschlämmen den wertvollen Rohstoff Phosphor für die Nutzung insbesondere in der Landwirtschaft zu gewinnen. Die Verordnung sieht für die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung längere Übergangszeiten vor: Abwasserbehandlungsanlagen zwischen 50 000 und 100 000 Einwohnerwerten (EW) haben 15 Jahre Zeit, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen, Anlagen von mehr als 100 000 EW zwölf Jahre.
Die Rückgewinnung ist nur dann vorgesehen, wenn der Phosphorgehalt über 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Klärschlamm-Trockenmasse liegt. Liegt der Wert darunter, ist mit den Schlämmen nach abfallrechtlichen Bestimmungen umzugehen. Ebenfalls obligatorisch ist eine Rückgewinnung, wenn die Schlämme in einer Klärschlammverbrennungsanlage einer thermischen Vorbehandlung unterzogen werden.
Ausgenommen von der Rückgewinnungspflicht und der damit verbundenen Beendigung der bodenbezogenen Klärschlammverwertung sind Anlagen unter 50 000 EW. Sie können weiterhin Schlämme zur Düngung abgeben. Diese Ausnahmeregelung betrifft ca. 90% der niedersächsischen Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Klärschlammanfall von 40% der Gesamtmenge Niedersachsens. Dieser Kompromiss zu den abweichenden Interessen anderer Bundesländer machte die Verordnung auch für Niedersachsen zustimmungsfähig. Niedersachsen hatte sich lange für die unbefristete Fortführung der bodenbezogenen Verwertung von qualitätsgesicherten Klärschlämmen unabhängig von der Größenklasse der Abwasserbehandlungsanlagen eingesetzt. Die vereinbarten Übergangszeiträume bieten außerdem die Möglichkeit zur Entwicklung von dezentralen Alternativen zur Verbrennung.
Die Novelle sieht zudem Neuregelungen im Bereich der bodenbezogenen Klärschlammverwertung vor. So werden unter anderem der Anwendungsbereich erweitert und Schadstoff-Grenzwerte an andere Vorgaben, zum Beispiel die Düngemittelverordnung, angepasst. Des Weiteren werden Anforderungen an eine freiwillige Qualitätssicherung bei der Klärschlammverwertung festgelegt.
Der Bundesrat hat ebenfalls mit den Stimmen Niedersachsens einige technische und klarstellende Änderungen beschlossen. So wird auf Initiative Niedersachsens im Sinne der Rechtsprechung klargestellt, dass der Klärschlammerzeuger bis zur endgültigen Verwertung des Klärschlamms verantwortlich bleibt. Weiterhin ist aus Gründen des vorsorgenden Grundwasser- und Gewässerschutzes auch für die Schutzzone III das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm unzulässig.
In einer begleitenden Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Zulassung von sekundären Phosphaten, die aus Klärschlämmen gewonnen werden, als Düngemittel zu beschleunigen.