Grünes Licht für automatisiertes Fahren, Bevorrechtigung von Carsharing und Stromtankstellen
Der Bundesrat lässt mehrere Gesetze rund um das Auto passieren

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Mit dem Gesetz wird der Betrieb von Kraftfahrzeugen ermöglicht, bei denen hoch- oder vollautomatisierte Systeme für eine bestimmte Zeit die Steuerung übernehmen. Es definiert derartige Kraftfahrzeuge, bestimmt Rechte und Pflichten der Fahrzeugführer und trifft Regelungen zu Haftungsfragen.
Der Bundesrat hatte zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf eine umfangreiche, sehr kritische Stellungnahme abgegeben (siehe Newsletter 02/2017). Er befürchtete, dass der Gesetzentwurf angesichts der Verwendung einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen sowie fehlender bzw. ungenauer Definitionen nicht zu der notwendigen Rechtssicherheit für Fahrzeugführer und Automobilindustrie führt. So vermisste der Bundesrat beispielsweise eine Definition des Begriffes „bestimmungsgemäße Verwendung“, die Voraussetzung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion sein soll.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz mit einer Vielzahl von nach seiner Auffassung klarstellenden und konkretisierenden Änderungen beschlossen. So hat er zum Beispiel bei der Definition, wann genau dem Fahrzeugführer die Wieder-Übernahme der Fahrzeugsteuerung angezeigt werden muss, das Wort „rechtzeitig“ durch die Wörter „mit ausreichender Zeitreserve“ ersetzt. Ergänzt hat der Deutsche Bundestag auch, dass diese Anzeige nicht nur optisch, akustisch und taktil, sondern ferner „oder sonst wahrnehmbar“ erfolgen soll.
Auch die Pflichten des Fahrzeugführers hat der Deutsche Bundestag konkretisiert. Er hat das Gesetz dahingehend ergänzt, dass der Fahrzeugführer sich während des hoch- oder vollautomatisierten Betriebs vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden darf, wenn er dabei derart wahrnehmungsbereit bleibt, dass er seiner Pflicht zur Wieder-Übernahme jederzeit nachkommen kann.
Der Bundesrat hat dem Gesetz nun zugestimmt. In einer Entschließung hebt er hervor, dass mit dem Gesetz nur ein erster Schritt zur rechtssicheren und wirtschaftlichen Nutzung für das hoch- und vollautomatisierte Fahren geschaffen wird. Angesichts der ständigen Weiterentwicklung der Technik in diesem Bereich erwartet der Bundesrat von der Bundesregierung spätestens im Rahmen der Evaluierung 2019 eine erneute Prüfung u.a. der Verantwortlichkeit des Herstellers für Unfälle während des automatisierten Fahrbetriebs, der Verdopplung der Haftungshöchstgrenze und der Vorgaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing
Das Gesetz ermöglicht, dass Carsharing-Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder Wegen beim Parken bevorrechtigt und von Parkgebühren befreit werden können. Die Fahrzeuge müssen dazu besonders gekennzeichnet werden. Die konkrete Entscheidung über die Vergünstigungen liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf in seiner ersten Beratung begrüßt und ließ das vom Deutschen Bundestag mit kleinen Änderungen beschlossene Gesetz jetzt passieren. Soweit es zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt, soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung, ansonsten am 1. September 2017, in Kraft treten.
Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
Mit der Änderungsverordnung wird die Authentifizierung und Bezahlung an den Ladesäulen für Elektromobile geregelt. Mindeststandards für das Bezahlen sollen einen diskriminierungsfreien Zugang zu Lademöglichkeiten sicherstellen.
Bislang überwiegt das vertragsbasierte Laden, bei dem der Nutzer zunächst einen Stromliefervertrag abgeschlossen haben muss. Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen künftig jedem Nutzer eines Elektrofahrzeugs das punktuelle Laden ermöglichen, auch ohne dass ein langfristiger Stromliefervertrag besteht. Dazu müssen sie entweder die Zahlung mit Bargeld, mit EC-/Kreditkarte oder die webbasierte Zahlung per Smartphone anbieten.
Der Bundesrat hat der Verordnung unverändert zugestimmt. Sie soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.