Bußgeld bei Verstößen gegen die Neutralität im Internet
Das Telekommunikationsgesetz wird an neue EU-Verordnungen angepasst

Der Bundesrat hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes passieren lassen. Mit dem Änderungsgesetz wird das Telekommunikationsgesetz an die beiden neuen EU- Verordnungen Telekom-Binnenmarkt und Roaming angepasst. Die EU-Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar, müssen in Deutschland also nicht durch ein Gesetz umgesetzt werden.
Mit den EU-Verordnungen wurden zum einen neue Bestimmungen über den freien Zugang zum offenen Internet, die sogenannte Netzneutralität, geschaffen. Zum anderen wurden die bestehenden Regelungen über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen innerhalb der EU geändert.
Beide EU-Verordnungen verlangen von den Mitgliedstaaten, die Durchsetzung der Bestimmungen zu gewährleisten und wirksame Sanktionen zu erlassen. Diese Verpflichtungen müssen näher bestimmt werden, dazu dient das vorliegende Gesetz.
Nach den Vorgaben der EU-Telekom-Binnenmarkt-Verordnung müssen Internetzugangsanbieter den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung grundsätzlich gleich behandeln, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgeräts.
Die Bundesnetzagentur hat sowohl die Aufgabe als auch die Befugnisse zur Durchsetzung dieser Anforderungen. Verstöße gegen Anordnungen der Bundesnetzagentur zur Gewährleistung der Netzneutralität oder die Transparenzpflichten der EU-Verordnung werden zukünftig bußgeldbewehrt.
Die bereits vorhandenen Bußgeldregelungen beim Roaming werden entsprechend den geänderten Bestimmungen der EU-Roamingverordnung erweitert.