Bundeskabinett
Künftig höherwertige Radioempfangsgeräte nur noch mit Schnittstelle zum Empfang digitalisierter Inhalte

Digitalisierung des Hörfunks fördern
Künftig höherwertige Radioempfangsgeräte nur noch mit Schnittstelle zum Empfang digitalisierter Inhalte
Das Bundeskabinett hat den von der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes verabschiedet.
Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) soll ein wichtiger Beitrag zur Förderung der Digitalisierung des Hörfunks geleistet werden. Mit der Ergänzung des § 48 TKG soll erreicht werden, dass künftig höherwertige Radioempfangsgeräte nur noch gehandelt werden dürfen, wenn diese zum Empfang normgerechter digitaler Signale geeignet sind. Der Gesetzentwurf führt zu einer größeren Verbreitung des digitalen Hörfunks. Der digitale Hörfunk kommt mit geringeren Frequenzressourcen aus und trägt daher zur Erweiterung der Angebotsvielfalt bei. Verbraucher erhalten mit den zusätzlich ausgerüsteten Geräten eine Option, ein quantitativ und qualitativ verbessertes Hörfunkprogramm in Anspruch zu nehmen.
Der Entwurf greift das von den Ländern bereits im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates zum 3. TKG-Änderungsgesetz formulierte Anliegen auf, die Digitalisierung des Hörfunks durch die Interoperabilität von Radioempfangsgeräten zu fördern.
Künftig sollen höherwertige Radioempfangsgeräte mit einer Schnittstelle ausgestaltet sein, die zum Empfang digitalisierter Inhalte geeignet ist. Mittels welcher Technik (z. B. DAB, Internetradio) die digitalen Inhalte zum Hörer gelangen, wird nicht vorgegeben. Diese Entscheidung soll dem Wettbewerb bzw. in erster Linie den Hörerinnen und Hörern überlassen bleiben. Es werden zudem nur solche Geräte einbezogen, die überwiegend zum Hörfunkempfang ausgerichtet sind: Mobilfunkgeräte werden ausgeklammert, Autoradios hingegen sind erfasst.
Höhere Strafen für Wohnungseinbrüche
Die Bundesregierung hat den von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl beschlossen. Damit erfüllt die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, den Schutz vor Wohnungseinbrüchen zu verbessern. Zugleich setzt sie hierdurch einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 29. März 2017 wortgetreu um.
Ziel ist es, den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gesondert und mit verschärftem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe zu stellen. Weiteres Ziel ist, dass der minder schwere Fall für den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung entfällt.
Um dem schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt besser Rechnung tragen zu können, schlägt der Entwurf daher Änderungen bei der Strafvorschrift des § 244 StGB vor. Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird als neuer Absatz 4 mit einem verschärften Straf-rahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre) ergänzt und wird damit ein Verbrechen darstellen (§ 12 Absatz 1 StGB). Flankierend dazu soll die Strafzumessungs-regelung des minder schweren Falles in § 244 Absatz 3 des StGB nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Ab-satz 1 Nummern 1 bis 3 StGB) angewendet werden können.
Wohnungseinbruchdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern dar, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann. Dem wird der Strafrahmen im Falle des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht gerecht. Zudem erscheint die Möglichkeit der Strafmilderung, die § 244 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) auch für den Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls eröffnet, angesichts der Schwere der Rechtsgutsverletzung nicht sachgerecht, sofern Tatobjekt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist.