Rentenüberleitungsabschlussgesetz – jetzt auch bei der Rente vereint
Bundesrat fordert Steuerfinanzierung

Ab dem 1. Juli 2024 wird es in Deutschland einen einheitlichen Rentenwert für die Ost- und Westdeutschen Länder geben. Der erste Angleichungsschritt soll zum 1. Juli 2018 vorgenommen werden. Die weiteren Angleichungsschritte folgen jeweils zum 1. Juli in den Jahren 2019 bis 2024.
Damit wird Artikel 30 des Einigungsvertrages, in dem für die Überleitung der Renten- und Unfallversicherung die Verabschiedung eines besonderen Bundesgesetzes festgelegt war, mit Leben gefüllt. Zudem werden Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze des Beitrittsgebiets bis zum 1. Januar 2025 auf die jeweiligen Westwerte angehoben, sodass auch die Hochwertung der in den neuen Ländern erzielten Verdienste zu diesem Stichtag vollständig entfällt.
Neben der Vereinheitlichung der Rentenberechnung und der Rentenanpassung werden also einheitliche Rechengrößen für die Berechnung der Renten herangezogen. Das Gesetz regelt zudem den Zuschuss von zusätzlichen Bundesmitteln in Höhe von zwei Milliarden Euro in den Jahren 2022 bis 2025. Damit soll auch der demografischen Entwicklung Rechnung getragen werden. Außerdem werden eine Angleichung der Freibeträge von Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten sowie eine Übertragung der Alterssicherung der Landwirte aus den neuen Ländern geregelt. Auch wird die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene Rentenangleichung auf die Rentenleistungen und das Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen. Schließlich kommt mit dem Gesetz auch die Vereinheitlichung der Rechengrößen im Leitungssystem der Arbeitsförderung – ein auch aus arbeitsmarktpolitischer Sicht gebotener Schritt.
In seiner Sitzung am 31. März 2017 hat sich der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens dafür ausgesprochen, dass die Angleichung der Renten in den neuen und alten Ländern ausschließlich aus Steuermitteln finanziert werden sollte.