Leistungsverbesserungen für Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Abschaffung der Abschläge prüfen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 31. März 2017 Stellung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) genommen. Der Gesetzesentwurf sieht Leistungsverbesserungen für diejenigen vor, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können. Derzeit müssen jedes Jahr über 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Job aus gesundheitlichen Gründen vor dem Erreichen des Rentenalters aufgeben.
Die Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos wird mit dem Gesetzesentwurf durch Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter gestärkt. Zudem soll die Zurechnungszeit für zukünftige Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner stufenweise um drei Jahre von 62 auf 65 Jahre verlängert werden. Erwerbsgeminderte werden dann ab 2024 so gestellt, als ob sie – entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit – drei Jahre länger als bisher weitergearbeitet hätten.
Durch die gestufte Verlängerung ergeben sich zunächst nur geringe Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bis 2021 ca. 140 Millionen jährlich erreichen. Mit der Zeit wächst die Zahl der Rentnerinnen und Rentner im Bestand, die von der Verbesserung profitieren. Die zusätzlichen Kosten steigen deswegen langfristig bis 2045 auf ca. 3,2 Milliarden jährlich.
Der federführende Bundesratsausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik hat sich in seiner Empfehlung dafür ausgesprochen, die Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente abzuschaffen und die Zugangsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente weiter zu vereinfachen. Diesen Empfehlungen ist der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens gefolgt.
Zudem äußerte der Bundesrat die Ansicht, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Absicherung von erwerbsgeminderten Menschen zu verbessern. Insbesondere die Abschaffung der Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten solle geprüft werden.