Unbemannt – Flugmodelle und Luftfahrtsysteme
Neue Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen und Drohnen

Der Bundesrat hat in seiner jüngsten Sitzung der sogenannten Drohnen-Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt. Das Bundesverkehrsministerium reagiert mit Erleichterungen für den Betrieb von Drohnen auf ihre zunehmende Attraktivität im gewerblichen wie auch im Sport- und Freizeitbereich. Für den Betrieb von Flugmodellen sind damit Verschärfungen verbunden.
Zunehmender Aufstieg von Drohnen
Das Luftverkehrsgesetz unterscheidet derzeit zwischen Flugmodellen, die zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben werden, und unbemannten Luftfahrtsystemen, sogenannten Drohnen, die gewerblich betrieben werden. Angesichts des zunehmenden Einsatzes von Drohnen verschwimmen die Unterscheidungen zunehmend, und Rechtsunsicherheiten, die sich aus der teilweise schwierigen Abgrenzung ergeben, nehmen zu. Auch die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen wird mit dem vermehrten Aufstieg von Drohnen größer.
Als Zukunftstechnologie bilden Drohnen gewerblich wie privat aber ein großes Potenzial. Mit der vorgelegten Verordnung will das Bundesverkehrsministerium nun klare Regelungen für die Sicherheit im Luftraum schaffen, dabei aber der Entwicklung von Drohnen Raum geben.
Wesentliche Regelungen der Verordnung
Aufgrund der vergleichbaren Betriebsgefahr werden Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme künftig -als unbemannte Fluggeräte- im Wesentlichen gleich behandelt. Für sie alle gilt dann, dass der Betrieb bei einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm generell einer Erlaubnis bedarf. Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis unabhängig vom Gewicht. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
Ab 0,25 Kilogramm Startmasse muss eine Plakette mit eingraviertem Namen und Adresse des Eigentümers angebracht werden. Die geltende Kennzeichnungspflicht für unbemannte Ballone, Drachen und Flugmodelle ab 5 Kilogramm bleibt bestehen. Ab zwei Kilogramm Startmasse muss der Steuerer künftig Kenntnisse über die sichere Durchführung des Betriebs nachweisen. Dies gilt nicht auf sogenannten Modellfluggeländen.
Außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 Kilogramm gilt künftig u.a. in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften oder Menschenansammlungen, oder in An- und Abflugbereichen von Flughäfen ein Betriebsverbot. Außerhalb von Modellfluggeländen gilt das Betriebsverbot generell auch in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Ausnahmen sind in begründeten Fällen vorgesehen, etwa für Veranstaltungen eines bestimmten Modellflugvereins, dafür wird eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt.
Der Bundesrat beschließt Änderungen im Sinne der Modellflieger
Der Bundesrat hat der Verordnung nach Maßgabe von redaktionellen Anpassungen und Änderungen zugestimmt. Hervorzuheben ist die Modifizierung des Betriebsverbots in Flughöhen über 100 Metern über Grund außerhalb von Modellfluggeländen. Steuerer, die Inhaber einer gültigen Pilotenlizenz oder eines Kenntnisnachweises sind, sollen nicht für jeden derartigen Flug eine Ausnahmegenehmigung einholen müssen.
Für viele Modellflugsportler stellt die 100 Meter Flughöhenbeschränkung ein ernstes Problem dar, sie kommt für bestimmte Modellflugsparten einem Quasiverbot gleich. Das betrifft besonders auch den Hang- und Thermikflug mit Modellsegelflugzeugen, der gerade nicht auf den zugelassenen Modellfluggeländen stattfindet. Begründet wird der Vorstoß seitens des Bundesverkehrsministeriums mit den Interessen der Bundeswehr angesichts einer erhöhten nationalen und internationalen Gefährdungslage sowie den Anforderungen der Luftwaffe bei Tiefflügen über Deutschland.
Allerdings stellte die Koexistenz von Luftwaffe und Modellflug in den vergangenen Jahrzehnten nie ein Problem dar, auch zu einem Zeitpunkt, wo häufiger und noch tiefer geflogen wurde. Der Bundesrat kann die Sichtweise und Argumentation der Bundesregierung daher nicht teilen. Nachdem im Herbst 2016 ein aus fachlicher Sicht tragfähiger Kompromiss mit den Modellfliegern für eine novellierte Luftverkehrsordnung mit dem Bundesverkehrsministerium gefunden werden konnte, ist dieser in der nun vorgelegten Verordnung nicht mehr enthalten. Der Bundesrat hält daran fest.
Die Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht, sie wird sechs Monate nach der Verkündung wirksam.