Maghreb- Länder keine sicheren Herkunftsstaaten
Keine Mehrheit im Plenum

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am vergangenen Freitag mit einem Gesetz beschäftigt, das die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um die drei Maghreb- Staaten Algerien, Tunesien und Marokko erneut erweitern will. Das Gesetz wurde bereits Mitte letzten Jahres vom Bundestag beschlossen. Im Bundesrat kam es bislang nicht zu einer Abstimmung, da das Vorhaben am 8. Juni 2016 kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt wurde. Bayern hatte nun beantragt, die Vorlage in der Sitzung am 10. März 2017 zu beraten. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft treten zu können. Eine Mehrheit für das Gesetz kam jedoch nicht zustande.
Konsequenzen einer Einstufung als sicherer Herkunftsstaat
Als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 GG und Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU gelten Staaten, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beziehungsweise Bestrafung stattfindet.
Konsequenz der Einstufung der Staaten als sichere Herkunftsstaaten ist, dass Anträge von Asylbewerbern aus diesen Ländern als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen sind, sofern nicht Tatsachen oder Beweismittel angegeben werden, die die Annahme begründen, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Hiervon verspricht sich die Bundesregierung, dass aussichtslose Asylanträge von Angehörigen der Staaten Algerien, Marokko und Tunesien schneller bearbeiten werden können. Ferner wird im Anschluss an eine negative Entscheidung über einen entsprechenden Asylantrag der Aufenthalt in Deutschland schneller beendet werden können.
Damit wird zugleich die Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland verkürzt und der davon ausgehende Anreiz für die Stellung von Asylanträgen aus nicht asylrelevanten, sondern wirtschaftlichen Gründen reduziert.
Stellungnahme des Bundesrates mit offenen Fragen
Der Bundesrat merkte u .a. in seiner Stellungnahme im März letzten Jahres zum von der Bundesregierung damals noch als Entwurf eingebrachten Gesetz an, dass es noch offene Fragen zur geplanten Einstufung der drei Länder gibt, um die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an sichere Herkunftsstaaten zu erfüllen.
Bei der Bewertung komme der Lage von Minderheiten, auch von Volksgruppen sowie von Homo-, Trans- und Intersexuellen, ebenso wie dem Handeln staatlicher Stellen, der Gewährleistung der Pressefreiheit und rechtsstaatlichen Verfahren besondere Bedeutung zu. Auch müsse geklärt werden, welche Auswirkungen beispielsweise der Territorialstreit um die Westsahara hat.
Die Bundesregierung wurde gebeten, bestehende Zweifel im weiteren Beratungsverfahren auszuräumen. Zudem sollte die Überprüfung der Menschenrechtssituation in sicheren Herkunftsstaaten generell und unter Einbeziehung von Menschenrechtsorganisationen intensiviert werden.
Darüber hinaus mahnte die Länderkammer an, dass für eine Beschleunigung der Asylverfahren in erster Linie zügig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einzustellen seien. Für eine weitere Entlastung der Verfahren empfiehlt der Bundesrat eine Altfallregelung: Asylsuchende, die vor einem bestimmten Stichtag eingereist und gut integriert sind, sollten einen Aufenthaltsstatus bekommen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Niedersachsen hatte damals diese Stellungnahme mit vier weiteren Ländern ins Plenum eingebracht. In ihrer Gegenäußerung hatte die Bundesregierung die Punkte der Stellungnahme nicht aufgenommen und so wurde der Gesetzesentwurf in unveränderter Form vom Bundestag beschlossen.
Im Plenum des Bundesrates hat die Bundesregierung zu Protokoll erklärt, dass in den drei Staaten keine systematische Verfolgung bestimmter Gruppen feststellbar ist, die ihrer Einstufung als sichere Herkunftsstaaten entgegenstünde. Unabhängig hiervon hebt sie hervor, dass auch bei der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat eine individuelle Verfolgung geltend gemacht werden kann, die in der Asylpraxis auch Berücksichtigung findet.
Keine Mehrheit im Plenum
Da der Bundesrat nun endgültig dem Gesetz nicht mit der notwendigen Stimmenanzahl zugestimmt hat, kann jetzt der Vermittlungsausschuss angerufen werden.
Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden.
Niedersachsen hat sich zu dem Tagesordnungspunkt enthalten.