Verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließen
Niedersächsische Initiative findet Unterstützung

Nach dem gescheiterten NPD- Verbotsantrag vor dem Bundesverfassungsgericht im Januar haben die Länder schnell reagiert. Das Gericht hatte festgestellt, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Da diese Partei aber in absehbarer Zeit keine Möglichkeit habe, ihre Ziele durchzusetzen, reicht die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit alleine für ein Verbot der Partei nicht aus.
Niedersachsen legt Gesetzesänderung zur Parteienfinanzierung vor
Niedersachsen hat einen Hinweis des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle aufgegriffen. Er habe im Zuge der Urteilsverkündung zum NPD-Verbotsfahren auf die Möglichkeit hingewiesen, die staatliche Finanzierung verfassungsfeindlicher Parteien einzuschränken. Dem Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Unterstützung stehe der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht entgegen, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes, der neben der Änderung des Parteiengesetzes auch eine notwendige Änderung des Grundgesetzes beinhaltet. Denn von diesem Grundsatz könne bei zwingenden Gründen wie der Verfassungsfeindlichkeit abgewichen werden. Sol-che Parteien sollen nicht weiterhin durch Steuern am Leben gehalten werden. Auch sollen Spenden an verfassungsfeindliche Parteien nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können.
Der Antrag wurde den Fachausschüssen des Bundesrates zur weiteren Beratung zugewiesen.
Entschließung setzt schon heute wichtiges Zeichen
In sofortiger Sachentscheidung haben die Länder einstimmig eine Entschließung beschlossen mit der sie die Bundesregierung auffordern, dass Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Bei der Entschließung handelt es sich nicht um einen ausformulierten Antrag einer Gesetzesänderung. Vielmehr spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass auf Bundesebene die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um für verfassungsfeindliche Parteien einen Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung zu ermöglichen. Die Voraussetzungen, die eine Partei verwirklichen muss, um sie von der staatlichen Teilfinanzierung auszuschließen, sollen eng an die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelehnt werden. Dabei betont der Bundesrat, dass sich der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung nicht nur auf die Missbilligung einer Gesinnung oder Weltanschauung stützen dürfe. Grundsätzlich gelte, dass ein solches Vorgehen eine Ausnahme sei. Die Länder unterstreichen in der Entschließung, dass sie den Kampf gegen extremistische Bestrebungen mit allen gebotenen Mitteln fortführen.
Des Weiteren sollen Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen auch von sonstigen öffentlichen Leistungen ausgeschlossen werden.