Bundeskabinett
Kartenzahlungen zukünftig noch sicherer und günstiger // Polizisten und Rettungskräfte besser schützen // Elektronische Fußfessel zur Überwachung extremistischer Straftäter

Kartenzahlungen zukünftig noch sicherer und günstiger
Händler dürfen in Zukunft in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen. Dies gilt europaweit – sowohl für Zahlungen an der Ladenkasse als auch im Internet.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie verabschiedet. Mit dem gemeinsamen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sollen der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt werden. Kundinnen und Kunden profitieren von verbraucherschützenden Vorgaben an Händler und Zahlungsdienstleister.
Das bislang vertraglich zwischen Bank und Kunde vereinbarte achtwöchige Erstattungsrecht wird nunmehr gesetzlich verankert. Verbraucher können sich Lastschriften weiterhin ohne Angabe von Gründen erstatten lassen. Auch dies gilt in Zukunft europaweit.
Durch die neuen Regelungen sollen Zahlungen – insbesondere im Internet – noch sicherer und günstiger werden:
Die Sicherheit von Zahlungen wird dadurch verbessert, dass Zahlungsdienstleister zukünftig für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung, d.h. eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten (z. B. Karte und TAN) verlangen sollen. Die konkreten Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung sowie mögliche Ausnahmen davon werden in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation geregelt. Die EBA wird diese Standards in Kürze vorlegen.
Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher haften diese für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro (zuvor: 150 Euro). Auch werden die Mindestanforderungen an die Darlegungs- und Beweislast von Zahlungsdienstleistern bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zugunsten der Verbraucher erhöht.
Polizisten und Rettungskräfte besser schützen
Die Bundesregierung hat den von dem Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften beschlossen. Damit erfüllt sie die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, Polizisten und andere Einsatzkräfte stärker vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen. So soll ein effektiverer Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften erreicht werden. Zugleich möchte damit die Bundesregierung ihren Respekt und die Wertschätzung gegenüber diesen Personengruppen unterstreichen.
Der Gesetzentwurf schlägt im Wesentlichen vor, die Strafvorschriften der §§ 113 ff. des Strafgesetzbuchs umzugestalten, insbesondere durch einen neuen Straftatbestand des „Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte“. Der neue Straftatbestand verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt. Darüber hinaus wird der Katalog der besonders schweren Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die auch für den neuen Straftatbestand gelten, erweitert.
Elektronische Fußfessel zur Überwachung extremistischer Straftäter
Ebenfalls hat das Bundeskabinett den von Bundesminister Heiko Maas (SPD) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern gebilligt.
Mit dem Gesetzentwurf wird ein Punkt aus der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesminister des Innern vom 10. Januar 2017 umgesetzt. Beide Minister hatten im Nachgang zu dem terroristischen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Berlin am 19. Dezember 2016 über die rechts- und sicherheitspolitischen Konsequenzen beraten und sich auf gesetzgeberische Konsequenzen und Maßnahmen geeinigt.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Möglichkeiten zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei verurteilten extremistischen Straftätern nach Entlassung aus der Strafhaft in zwei Punkten ausgeweitet. Zum einen soll der Katalog tauglicher Anlasstaten um folgende schwere Staatsschutzdelikte erweitert werden: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Terrorismusfinanzierung, Unterstützung in- und ausländischer terroristischer Vereinigungen und Werben um Mitglieder oder Unterstützer in- und ausländischer terroristischer Vereinigungen.
Zum anderen soll die weitere Voraussetzung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung, wonach mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe voll verbüßt sein müssen, geändert werden. Bei Staatschutzdelikten soll künftig schon eine Verbüßung von zwei Jahren Freiheitsstrafe für die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung ausreichend sein.