Betriebliche Altersversorgung soll gestärkt werden- Länder nehmen Stellung
Keine Schwächung der Tarifbindung

Der Bundesrat hat sich am 10. Februar 2017 im ersten Durchgang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze befasst.
Mit dem Gesetz soll die Betriebsrente als dritter Pfeiler in der Altersversorgung, neben der gesetzlichen und privaten Altersversorgung, gestärkt werden. Betriebsrenten sollen weiter verbreitet werden und möglichst vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Das Gesetz enthält drei Hauptaspekte:
Das Betriebsrentengesetz eröffnet den Sozialpartnern die Möglichkeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen sogenannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. Die Sozialpartner erhalten die Option, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und zu steuern. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen sind bei dieser Anlageform nicht vorgesehen. Diese Form der Betriebsrente unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Daneben wird im Betriebsrentengesetz die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung verankert („Opting-Out“- bzw. „Optionsmodelle“).
Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt: In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge) bleiben freiwillig angesparte Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 Euro anrechnungsfrei. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden betrieblich organisierte Riester-Verträge künftig genauso behandelt wie zertifizierte (private) Riester-Verträge und bleiben damit in der Verrentungsphase beitragsfrei. Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird erstmals seit 2008 angehoben und das Verfahren zur Riester-Förderung verbessert. Die Deutschen Rentenversicherung (DRV) wird als neutrale Informationsquelle auch für die betriebliche Altersversorgung ausgebaut.
Zur Optimierung der steuerlichen Förderung wird für Geringverdiener ein neues Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beträgt 30 % und wird an den Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Der Förderbetrag richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 Euro pro Monat.
Im Rahmen der Ausschussberatungen zu dem Gesetzesvorhaben wurden von den Ländern diverse Änderungsbegehren vorgelegt. Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung davon u.a. mehrere Prüfbitten, zum Beispiel inwieweit eine Reduzierung der hundertprozentigen Beitragspflicht zur Krankenversicherung für Betriebsrenten auch außerhalb betrieblicher Riester-Renten ermöglicht werden kann und ob eine deutlichere Anhebung und eine Dynamisierung der Riester-Zulagen erfolgen kann. Weitere Punkte, die die Tarifbindung geschwächt und von denen nichttarifgebundene Betriebe profitiert hätten, wurden vom Bundesrat hingegen abgelehnt.
Weiteres Verfahren
Mit der Stellungnahme der Länder wird sich nun zunächst die Bundesregierung befassen. Anschließend entscheidet der Bundestag über die endgültige Fassung des Gesetzes. Spätestens drei Wochen nach dem Bundestagsbeschluss berät der Bundesrat dann abschließend über das Vorhaben.