Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
Bundesrat folgt niedersächsischer Initiative

Einstimmig hat sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 10. Februar 2017 für einen niedersächsischen Entschließungsantrag ausgesprochen, der die Bundesregierung dazu aufruft, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem
- die Aufnahme von Assistenzhunden in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ermöglicht wird,
- die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen wird, dass Assistenzhunde im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können, und
- bundesweit gültige Qualitätsstandards für Assistenzhunde geschaffen werden.
Damit soll Menschen mit Behinderungen, die auf Assistenzhunde angewiesen sind, eine größere und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet werden. Bislang werden von den Krankenkassen nur die Kosten für Blindenhunde erstattet.
In ihrer Rede wies Sozialministerin Cornelia Rundt auf die im Jahre 2009 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention hin: „Ein wesentliches Ziel der Konvention ist die Erleichterung der persönlichen Mobilität von Menschen mit Behinderungen. Als geeignete Maßnahme wird auch die Inanspruchnahme von Hilfen durch Tiere aufgeführt. Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebenssituationen ist ein wichtiges Anliegen. Mittlerweile stehen Hilfsmittel unterschiedlichster Art zur Verfügung, um Barrieren zu überwinden. Einige dieser Hilfsmittel sind wohlbekannt. So etwa Rampen und Schrägen, die es Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ermöglichen, Treppen und bauliche Hindernisse zu überwinden. Es gibt aber eben auch sogenannte „tierische Hilfsmittel“.
Zukünftig soll die Kostenübernahme auch für Begleit-, Diabeteswarn- und Epilepsiehunde erfolgen. Gleichzeitig muss eine Eintragung der Tiere im Schwerbehindertenausweis möglich sein, damit so ein Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Lebensmittelgeschäften oder Arztpraxen gewährleistet ist.
Wie es mit der Entschließung weitergeht
Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreifen möchte. Feste Fristen für die Behandlung innerhalb der Bundesregierung gibt es nicht.