Abfallpaket mit Gesetz, Gesetzesentwurf und Verordnung auf dem Prüfstand
Länder fordern Wertstoffgesetz

Der Bundesrat hat sich in der ersten Sitzung des Jahres 2017 gleich drei Mal mit abfallrechtlichen Themen befasst. Zunächst verzichtete das Plenum einstimmig auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Hier ging es eigentlich um die Streichung der Heizwertklausel, so dass künftig mehr Abfälle stofflich verwertet also recycelt und nicht verbrannt werden. Der Deutsche Bundestag jedoch hat das Gesetz durch einen neuen Artikel, mit dem das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geändert wird, ergänzt.
Rücknahmepflicht von Elektrogeräten gestärkt
Demnach sollen Händler, die ihrer Verpflichtung zur Rücknahme von Elektrogeräten nicht nachkommen, künftig mit einem Bußgeld von bis zu 100 000 Euro belegt werden können. Zudem sollen die Rücknahmepflichten der Händler im Hinblick auf Umfang und Zeitpunkt konkretisiert werden. Geschäfte mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen beim Neukauf eines gleichwertigen Gerätes ein entsprechendes Altgerät unentgeltlich zurücknehmen. Bei Neugeräten (mit Kantenlänge kleiner 25 cm) gilt dies sogar ohne Neukauf. Ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht wird als Ordnungswidrigkeitstatbestand normiert.
Recyclingquoten erhöht, aber noch kein Wertstoffgesetz
Darüber hinaus hatte das Plenum den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen zu beraten. Dieses Verpackungsgesetz ist der kleinste gemeinsame Nenner des angekündigten Wertstoffgesetzes, auf das sich Bund und Länder nicht einigen konnten.
Der grundsätzliche Konflikt über die Verantwortung für die Sammlung der wertstoffhaltigen Abfälle konnte nicht beigelegt werden. Auch die geplante flächendeckende gemeinsame Erfassung von Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungen wird nicht mehr vorgeschrieben. Eine zentrale Stelle wird eingerichtet, die das Marktverhalten der Produktverantwortlichen sowie der dualen Systeme kontrolliert.
Der Gesetzentwurf bleibt hinter der Bundesratsentschließung zu einem Wertstoffgesetz vom 29. Januar 2016 zurück. Daher übten die Länder mit den Stimmen Niedersachsens deutliche Kritik am Entwurf. Der Bundesrat kritisiert, dass es der Bundesregierung nach jahrelangen Diskussionen noch immer nicht gelungen ist, ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz auf den Weg zu bringen. Damit sei die Chance vertan, durch eine gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen eine qualitative und quantitative Verbesserung bei den Sekundärrohstoffen zu erreichen und die Sammelmengen an Wertstoffen deutlich zu erhöhen.
Die Bundesregierung hat zwar vor, Verpackungen aus Glas, Papier, Metallen und Kunststoff verstärkt zu recyceln und dadurch Abfälle zu vermeiden. So soll die Quote für Kunststoffverpackungen bis zum Jahr 2022 von heute 36 Prozent auf 63 Prozent steigen, die Quote bei Metallen, Papier und Glas bis 2022 auf 90 Prozent. Die Lizenzkosten im dualen System für Verpackungen sollen sich an umweltfreundlichen Aspekten orientieren. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass die vorgesehene Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen den unbefriedigenden Status Quo im Wesentlichen fortschreiben würden. Er spricht sich dafür aus, dass sich die Pfandpflicht künftig nicht mehr an den sachfremden Kriterien der Größe oder am Inhalt der Getränkeverpackung, sondern an der Art des Materials der Verpackung orientieren sollte, um frühere Verwirrung und Ausweichmanöver der Hersteller und Inverkehrbringer zu verhindern.
Für den Handel enthält der Gesetzentwurf eine Verpflichtung, Einweg- und Mehrwegflaschen durch eine gut sichtbare Regalkennung auszuzeichnen. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher die Unterscheidung zwischen den Flaschen erleichtern. Der Bundesrat fordert stattdessen eine deutliche Kennzeichnung direkt auf der Verpackung selbst. Der Gesetzentwurf sieht allerdings die Abschaffung der Zielvorgaben für Mehrweganteile vor.
Die Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Als nächstes berät der Bundestag über den Gesetzentwurf.
Stärkere Trennung von gewerblichen Abfällen
Ein weiteres Abfallthema war die Gewerbeabfallverordnung, die im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
- Bei gewerblichen Siedlungsabfällen werden in die Getrenntsammelpflicht einbezogen: Holz, Alttextilien, produktionsspezifische Abfälle z.B. von Sägearbeiten, Rinden-, Kork-, Lederabfälle oder Filterstäube, sowie biologisch abbaubare Abfälle aus der Landschaftspflege, dem Einzelhandel oder der Nahrungsmittelindustrie.
- Im Bereich Bau- und Abbruchabfälle sind Holz, Dämmmaterial, Bitumen, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik getrennt zu sammeln.
- Für bestimmte Vorgaben sollen Dokumentations- oder Nachweispflichten gelten. Das betrifft unter anderem die Einhaltung der Getrenntsammelpflicht oder die Geltendmachung von Ausnahmeregelungen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
- Entfällt eine Getrenntsammelpflicht der neu zu trennenden Abfälle, sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchsabfälle durch den Abfallerzeuger/-besitzer vorbehandeln zu lassen. Für Vorbehandlungsanlagen, die z.B. den Abfall zerkleinern oder trennen, gelten ab 01. Januar 2019 neu aufgestellte technische Mindestanforderungen.
Der Bundesrat hat noch einige fachliche Änderungen beschlossen und eine Entschließung gefasst, da er die Notwendigkeit weiterer umweltrechtlicher Regelungen sieht. Er bittet die Bundesregierung um zeitnahe Vorlage des Verordnungspaketes zur Ersatzbaustoffverordnung und Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.