Finanzierung des Atomausstiegs ist beschlossene Sache
Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 16. Dezember 2016 auch der Bundesrat dem Milliardenpaket zur Entsorgung atomarer Altlasten zugestimmt.

Wie schon in der letzten Ausgabe ausführlicher berichtet, liegt demnach die Verantwortung für die Stilllegung und den Rückbau von Atomkraftwerken bei den Konzernen, die auch für den von ihnen erzeugten radioaktiven Abfall haften. Auch derzeit noch nicht bekannte Zahlungspflichten sind hiervon erfasst. Die Verantwortung für die Zwischen- und Endlagerung des Atommülls trägt danach der Bund. Die finanziellen Mittel erhält er von den Stromkonzernen, die hierfür rund 17,34 Milliarden Euro in einen Fonds zahlen müssen. Bringen sie darüber hinaus weitere 6,12 Milliarden Euro für einen – optionalen – Risikozuschlag auf, sind die Kraftwerksbetreiber von möglichen späteren Nachforderungen befreit. Bezahlt ein Betreiber den Aufschlag bis Ende 2022 nicht, soll er verpflichtet werden, bei Nachschussbedarf des Fonds die entsprechenden Mittel einzubezahlen.
Der niedersächsische Umweltminister Stefan Wenzel gab eine Protokollerklärung ab und begrüßte ebenfalls in seiner Rede, dass die Energieversorger mit ihrem Schreiben vom 09.12.2016 angekündigt hatten, ihre Klagen im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Kernenergie und seiner Finanzierung zurückzuziehen. Niedersachen erwartet, dass in diese Entscheidung auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Kernbrennstoffsteuer und die Klage vor dem Schiedsgericht einbezogen werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt für Niedersachsen betrifft Schacht Konrad. So heißt es in der Protokollerklärung: Die niedersächsische Landesregierung geht aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Strahlenschutz davon aus, dass ein zentrales Bereitstellungslager für das Endlager Schachtanlage Konrad nicht in der Region errichtet wird. Denkbar ist jedoch, dass die Bundesregierung im Rahmen der Lastenteilung eine solche Anlage an einem anderen Standort errichtet, um die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene „just in time Anlieferung“ zu gewährleisten.
Das Gesetz geht nun zur Unterschrift an den Bundespräsidenten und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder bekannt gibt, dass eine solche nicht erforderlich ist. Das Bundeswirtschaftsministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.