Mehr Rechtssicherheit bei Sozialleistungen für EU-Ausländer
Anspruch auf Leistungen nach fünf Jahren

In seiner Sitzung am 4. November hat der Bundesrat keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhoben- ein Votum, das auch von Niedersachsen geteilt wird. Jetzt ist es Sache der Abgeordneten des Bundestages, den Gesetzentwurf zu beraten.
Hintergrund des Gesetzentwurfs waren verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts (BSG): Mit diesen Urteilen war Bürgerinnen und Bürgern aus anderen EU-Staaten, nachdem sie sich sechs Monate in Deutschland aufgehalten hatten, der Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe zugesprochen worden. Zuvor hatte diese Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern der EU keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland gehabt. Ohne den Gesetzentwurf der Bundesregierung, gegen den der Bundesrat nun keine Einwendungen erhoben hat, hätten sich für die Kommunen als Kostenträger der Sozialhilfe deutliche Mehrkosten ergeben können.
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll nun klargestellt werden, dass EU-Bürgerinnen und Bürger erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe haben, auch wenn sie hierzulande nicht arbeiten. Gleichzeitig ist Ziel des Gesetzentwurfs, dass für alle, die dauerhaft hier leben und erwerbsfähig sind, der Grundsatz des Förderns nach dem SGB II gilt. Existenzsichernde Unterstützungsleistungen erhalten Bürgerinnen und Bürger der EU auf Grundlage der Europäischen Sozialcharta in ihrem Heimatland.