Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze soll erleichtert werden
Kosten für Breitbandausbau sollen gesenkt werden

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze am vergangenen Freitag zugestimmt. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) vom 15.05.2014 in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist ist bereits am 01.01.2016 abgelaufen.
Mit den durch das Gesetz ermöglichten Maßnahmen sollen die Kosten für den Breitbandausbau spürbar gesenkt und damit die Hochgeschwindigkeitsnetze einfacher in die Fläche gebracht werden. Nach Schätzung der Bundesregierung entfallen bis zu 80% der Ausbaukosten auf Hoch- und Tiefbauarbeiten, die insbesondere in dünn besiedelten Regionen überproportional hoch sind.
Kern des Gesetzes (sh. auch Newsletter 03-2016) sind umfassende (entgeltliche) Mitnutzungsansprüche an bestehenden Infrastrukturen aller Art. Passive Netzinfrastrukturen und „Telekommunikationslinien“ wurden sehr weit definiert, so dass im Grunde alle Hohlräume und Trägerinfrastrukturen (Rohre, Schächte, Masten, Verkehrswege etc.) für eine Mitnutzung durch Telekommunikationsanbieter zulässig werden. Diese Mitnutzung kann unter abschließend definierten Vorgaben verweigert werden, etwa bei schon bestehender Glasfaserinfrastruktur („Überbau“) oder bei Anhaltspunkten für Gefährdungen für Gesundheit oder Sicherheit (Frischwasser, Gasleitungen, kritische Infrastrukturen etc.). Eine verbesserte Koordination und Überblick der Bauarbeiten wird durch erweiterte Aufgaben der Bundesnetzagentur gesichert, die nun als nationale Informations- und Streitbeilegungsstelle fungiert. Hierfür wurden 29 neue Planstellen bei der Bundesnetzagentur vorgesehen. Außerdem sollen bei allen öffentlich finanzierten Baumaßnahmen bedarfsgerecht bzw. bei Neubaugebieten immer Leerrohre und unbeschaltete Glasfaser mitverlegt werden. Dies macht eine spätere Anbindung an die Hochleistungsnetze sehr viel einfacher und kostengünstiger.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz mit Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Von den Anregungen des Bundesrates wurden wenige übernommen. So werden u.a. kompetenzrechtlich Bauordnungsvorschriften und Genehmigungsfristen für entsprechende Baumaßnahmen nun bundesseitig und damit einheitlich geregelt.
Darüber hinaus wurden Präzisierungen zur Versorgung am und im Gebäude vorgenommen. So müssen Hauseigentümer nun auch (auf Kosten der Netzbetreiber) eine Stromversorgung aktiver Netzkomponenten (z. B. Splitter) im Haus gewährleisten. Außerdem wurde klargestellt, dass ein Zwang zur Mitnutzung der gebäudeinternen Infrastrukturen nur besteht, wenn ein Wettbewerber nicht mit einem spürbar hochqualitativeren Produkt Zugang begehrt. Gleichzeitig erhalten investierende Netzbetreiber die Sicherheit, dass die im Haus neu verbauten Netzbestandteile zwar eigentumsrechtlich dem Hauseigentümer zufallen, sie dennoch aber schuldrechtlich eine entgeltfreie Mitnutzung beanspruchen können.
Als Änderung eingebracht wurde auch der Wunsch, Ampelanlagen und Laternenmasten als Trägerstrukturen z. B. für zukünftige 5G-Mobilfunksender und automatisiertes Fahren mitnutzbar zu machen. Ebenso müssen bei der Erschließung etwa von Einsiedlerhöfen nun auch oberirdische Verlegungen von Telekommunikationsleitungen in die Abwägung der genehmigenden Stellen einbezogen werden. Zudem müssen Versorger die aus den Mitnutzungsentgelten gezogenen Einnahmen nicht kundenpreissenkend verrechnen, so dass auch hier die Bereitschaft zur Mitnutzungsgewährung erhöht wird.