Bundesrat lässt Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie passieren
Niedersachsen fordert weiterhin Begrenzung des Dispozinssatzes auf 8% über Basiszinssatz Der Bundesrat…

Niedersachsen fordert weiterhin Begrenzung des Dispozinssatzes auf 8% über Basiszinssatz
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie passieren lassen. Die europäische Richtlinie, die mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden soll, harmonisiert die Regelungen für Kreditgeber und Vermittler zu Werbung, Vertragsinformation, Prüfung der Kreditwürdigkeit, Bedenkzeit und Widerrufsrecht, vorzeitiger Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung, Beratung bei der Vergabe und Vermittlung sowie Kopplungsgeschäften in Zusammenhang mit Wohnimmobilienkrediten. Die Richtlinie enthält auch Vorgaben zur Sachkunde und Entlohnung der Beschäftigten. Über die Umsetzung der Richtlinie hinaus wird im Gesetzentwurf dem Darlehensgeber eine Beratungspflicht in Fällen dauerhafter und erheblicher Kontoüberziehungen im Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auferlegt.
Darüber hinaus trifft das Gesetz eine Regelung zum „ewigen Widerrufsrecht“ bei Kreditverträgen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird es dieses bei Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht mehr geben. Ein Widerrufsrecht erlischt nun spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Verträge, die zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden und bei denen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, sind ebenfalls von dem Gesetz betroffen: Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes endet hier das Widerrufsrecht.
In einer Entschließung auf Initiative der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg appelliert der Bundesrat, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern in den geregelten Fällen ein längerer Zeitraum als drei Monate zugestanden werden muss. Zugunsten der Beseitigung der Rechtsunsicherheit für das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Kreditinstitut hält der Bundesrat eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes für angemessen.
Auch die Beratungspflicht in Fällen dauerhafter und erheblicher Kontoüberziehungen halten die Länder für nicht ausreichend.
In der Entschließung bedauert der Bundesrat, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie keine Festlegung einer Obergrenze für die Höhe des Dispositions- und Überziehungskreditzinses vorsieht.
„Eine gesetzliche Deckelung des Dispozinses wäre zum effektiven Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer zunehmenden Überschuldung wirkungsvoll und geboten. Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 vorgeschlagene Obergrenze von 8 Prozent über dem Basiszins ist maßvoll und gewährleistet eine Balance zwischen dem Interesse der Banken an ausreichenden Spielräumen und einem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Zinssätzen bei der Überziehung ihrer privater Konten.“, heißt es in der Entschließung.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und tritt am 21. März 2016 in Kraft. Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet, die sich in den nächsten Wochen mit ihr befassen wird.