Bundesrat will Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber
Persönlichkeitsrechte stärken Mit der fortschreitenden Digitalisierung steigt auch der Bedarf nach schnellem…

Persönlichkeitsrechte stärken
Mit der fortschreitenden Digitalisierung steigt auch der Bedarf nach schnellem und mobilem Internetzugang möglichst immer und überall. In Hotels und zunehmend auch in Innenstädten, Cafés, Bahnhöfen, Flughäfen etc. wird die Verfügbarkeit des Internets über WLAN, d.h. über drahtlose lokale Funknetzwerke, mittlerweile vorausgesetzt. Im europäischen und internationalen Vergleich ist in Deutschland allerdings die Dichte an öffentlichen WLAN-Angeboten noch relativ gering.
Eine Ursache liegt darin, dass potentielle Betreiber von WLAN-Internetzugängen durch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Sie befürchten, als sogenannte Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen zu werden, wenn Nutzer ihrer Hotspots diese Internetverbindungen für illegale Downloads von Musikdateien oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten nutzen. Die Frage, inwieweit ein Betreiber von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt, höchstrichterliche Rechtsprechung liegt nur vereinzelt vor.
Um eine größere Verfügbarkeit von WLAN im öffentlichen Raum zu erreichen hat die Bundesregierung jetzt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, mit dem sie WLAN-Betreibern die nötige Rechtssicherheit in Haftungsfragen verschaffen will. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden in dem Gesetzentwurf kodifiziert.
Es wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber Zugangsanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind und für sie die Bestimmungen über die Störerhaftung gelten. WLAN-Betreiber sollen dann nicht als Störer haften, wenn sie „zumutbare Maßnahmen“ ergriffen haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Davon soll ausgegangen werden, wenn die WLAN-Betreiber „angemessene Sicherungsmaßnahmen“ gegen den unberechtigten Zugriff auf das WLAN getroffen haben, z.B. durch Verschlüsselung des Routers, und Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewähren, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Die Bundesregierung will außerdem die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen verbessern, sie können mit Hilfe des Internets leichter und in größerem Ausmaß begangen werden. Hostprovider, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf einer solchen Rechtsverletzung aufbaut („gefahrgeneigte Dienste“), sollen sich nicht länger auf das Haftungsprivileg des Telemediengesetzes berufen können. Dies klarzustellen, ist ebenfalls Ziel des Gesetzentwurfs. Ein besonders gefahrgeneigter Dienst soll künftig u.a. dann vermutet werden, wenn die Speicherung oder Verwendung der „weit überwiegende Zahl der gespeicherten Informationen“ rechtswidrig erfolgt oder der Anbieter durch eigene Maßnahmen „vorsätzlich die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“.
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf jetzt eine kritische Stellungnahme abgegeben. Das Ziel, Rechtssicherheit für die WLAN-Betreiber zu schaffen, um die Verbreitung öffentlicher Hotspots zu befördern, begrüßt der Bundesrat. Die dazu im Gesetzentwurf getroffenen Regelungen hält er aber für unklar, interpretationsbedürftig und deshalb ungeeignet. Es würde zu neuer Rechtsunsicherheit führen, wenn lediglich versucht wird, die Einzelfallrechtsprechung zur Störerhaftung in Gesetzesform zu gießen. An Stelle der vorgesehenen Regelung im Gesetzentwurf solle eine Formulierung treten, nach der Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können, es sei denn sie arbeiten absichtlich mit einem Nutzer zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Die neue Vermutungsregelung für rechtswidrige Handlungen des Host-Providers empfiehlt der Bundesrat komplett zu streichen. Die Notwendigkeit der Regelung sei nicht erkennbar, außerdem sei sie zu unbestimmt. Beschränkt würden durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Fallkonstellationen außerdem Dienste wie Meinungsforen auf Digitalangeboten etwa von Zeitungsverlagen, Fernsehsendern und Bloggern, oder gemeinsam erstellte öffentliche Wissens- und Diskursplattformen wie Wikis.
Außerdem soll die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm zur Durchsetzung von Urheberrechten nach Auffassung des Bundesrates um die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten erweitert werden. Von einer anonymen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung im Internet Betroffene können wegen fehlender Rechtsgrundlage derzeit vom Diensteanbieter keine Auskunft über die Identität des Verfassers verlangen.