Bundesrat fordert Verbesserungen bei Schutz gegen Fluglärm
Luftverkehrsrecht soll europarechtskonform sein Der Bundesrat hat in seiner jüngsten Sitzung den…

Luftverkehrsrecht soll europarechtskonform sein
Der Bundesrat hat in seiner jüngsten Sitzung den Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes beraten. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung europarechtliche Vorgaben, insbesondere in den Bereichen Flugroutenfestlegung, Flughäfen und Flugbetrieb, in nationales Recht umsetzen. Im Wesentlichen betrifft das die folgenden Themenbereiche:
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
§ 8 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz stellt klar, dass die UVP bereits bei der Planfeststellung eines Flughafens den gesamten räumlichen Einwirkungsbereich einbeziehen muss. Bei der Prüfung der Umweltauswirkungen müssen daher auch die Bereiche betrachtet werden, in denen An- und Abflugverkehr für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Kommission hatte im Jahr 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, weil sie der Auffassung ist, dass das geltende deutsche Luftrecht hinter den Anforderungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Richtlinie 952/43/EWG („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“) zurück bleibt. In dem Verfahren zur Festlegung von Flugverfahren ist derzeit weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Prüfung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dazu festgestellt, dass nach dem nationalen Regelungsgefüge die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen der Festlegung der Flugverfahren durchzuführen ist, sondern vielmehr umfassend bereits im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen zu erfolgen hat. Mit der Neufassung des § 8 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz will die Bundesregierung den Bedenken der Kommission und den durch die nationale Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Rechnung tragen.
Zeugnis für Flugplatzbetreiber
Das Vorliegen eines Zeugnisses (EASA-Zertifikat) über die Konformität des Flugplatzes mit den Vorgaben des EU-Rechts ist ab 2018 zwingende Voraussetzung für den (Weiter-) Betrieb eines Flugplatzes. Daneben ist die Einführung eines obligatorischen Managementsystems sowie eines formalisierten Aufsichtsprogramms mit regelmäßigen Inspektionen und Audits erforderlich. Diese Anforderungen werden mit dem vorliegenden Änderungsgesetz in nationales Recht umgesetzt.
Hubschrauber der Luftrettung
Der Flugbetrieb von Hubschraubern der Luftrettung von und zu „Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse“ kann durch eine behördliche Genehmigung zugelassen werden. Zu den Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse gehören insbesondere Krankenhäuser, die bislang im Rahmen von sogenannten Außenstart- und Landeerlaubnissen angeflogen wurden, wenn die Erteilung einer Flugplatzgenehmigung, insbesondere aufgrund der Hindernissituation, nicht in Betracht kam. Diese Regelung wird nunmehr in das Luftverkehrsgesetz aufgenommen und soll dem Ausgleich zwischen dem gesellschaftspolitischen Interesse an einer funktionsfähigen Luftrettung einerseits und den Mindestanforderungen an einen sicheren Betrieb andererseits dienen.
Darüber hinaus werden notwendige Änderungen und Folgeänderungen vorgenommen, welche zur Anpassung an weitere Rechtsvorschriften erforderlich sind, sowie ergänzend die ebenfalls betroffenen nachgeordneten Rechtsverordnungen angepasst.
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme im Wesentlichen mit klarstellenden und redaktionellen Hinweisen abgegeben. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass im Gesetzentwurf auf die seit vielen Jahren diskutierten Verbesserungen im Hinblick auf den Fluglärm nicht eingegangen wird; hier gebe es Prüf- und Reformbedarf.