Bessere Arbeitsbedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs
Wissenschaftszeitvertragsgesetz wird novelliert Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt die Befristung von wissenschaftlichem und künstlerischem…

Wissenschaftszeitvertragsgesetz wird novelliert
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt die Befristung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal in der Qualifizierungsphase sowie in drittmittelfinanzierten Projekten. Das Gesetz hat sich einer Evaluation im Jahr 2011 zufolge grundsätzlich in der Praxis bewährt. Um allerdings Fehlentwicklungen in der Arbeitsvertragsgestaltung entgegenzuwirken, will die Bundesregierung das Gesetz ändern. Dabei sollen die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik nicht beeinträchtigt werden. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens zur Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes Stellung genommen.
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in folgenden Bereichen vor:
- Der die Befristung arbeitsrechtlich rechtfertigende Sachgrund, die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation, wird nicht mehr lediglich als vorhanden unterstellt, sondern wird als gesondert zu prüfender Tatbestand in den Gesetzestext aufgenommen.
- Die Befristungsdauer wird inhaltlich bestimmt; sie muss der angestrebten Qualifizierung angemessen sein.
- Menschen mit Behinderungen erhalten ebenso wie Menschen mit Kindern eine zweijährige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
- Drittmittelbefristungen sollen der Dauer der Mittelbewilligung entsprechen.
- Eine Befristung des aus Drittmitteln beschäftigten nichtwissenschaftlichen Personals ist zukünftig nicht mehr auf Grundlage des WissZeitVG, sondern nur noch auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich.
- Die Unterbrechungszeiten, die zu einer Verlängerung der Befristung führen, werden um einen weiteren Tatbestand, der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung, ergänzt.
- Die befristete Beschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften wird neu geregelt.
Niedersachsen fordert zusammen mit den anderen Ländern Änderungen am vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung. Eine Hauptforderung besteht darin, im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens die Aufhebung der Tarifsperre des WissZeitVG zu ermöglichen. Im Entwurf ist die Beibehaltung der Tarifsperre vorgesehen. Der im März 2011 vorgelegte Evaluationsbericht zum WissZeitVG hat allerdings aufgezeigt, dass die Befristungspraxis an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen nicht sachgerecht ist und man arbeitgeberseitig dazu neigt, die Befristungslaufzeiten unangemessen kurz auszugestalten. Die Abschaffung der Tarifsperre hätte aus niedersächsischer Sicht – neben den durch das Gesetzesvorhaben bewirkten positiven Veränderungen – grundsätzlich eine befriedende Wirkung und wäre der Akzeptanz befristeter Dienstverhältnisse im Hochschulbereich sehr dienlich. Die durch eine Aufhebung der Tarifsperre entstehenden Handlungsspielräume der Tarifvertragsparteien könnten eine Konsolidierung der Rechtslage und ihre Anpassung an neue Entwicklungen erleichtern.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat mit Unterstützung Niedersachsens eine Mindestbefristungszeit in der Qualifikationsphase von 24 Monaten, sofern keine sachlichen Gründe eine kürzere Dauer rechtfertigen.
Zudem bitten die Länder zu prüfen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen die Anwendung der „familienpolitischen Komponente“ in der Praxis befördern können. Und empfehlen, in der Ausgestaltung dieser Regelung den Rechtsanspruch auf Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen in Erwägung zu ziehen. Die sogenannte „familienpolitische Komponente“ erlaubt es, die insgesamt zulässige Höchstbefristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre pro Kind zu verlängern. Sie ist ein wichtiges Instrument zur besseren Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und Kinderbetreuung und wird im Gesetzentwurf hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Stief- und Pflegekinder novelliert. Allerdings unterliegt diese Option der Vertragsverlängerung dem Einvernehmen beider Vertragsparteien und findet daher in der Praxis kaum Anwendung.