Strafrechtliche Bekämpfung des internationalen Terrorismus wird ausgeweitet
Terrorabwehr gestärkt Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag das Gesetz zur Verfolgung…

Terrorabwehr gestärkt
Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten gebilligt.
Mit dem Gesetz wird die Resolution „Foreign Terrorist Fighters“ des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 umgesetzt. Es sieht vor, dass der Versuch des Reisens und das Reisen in einen Staat, in dem der Reisende nicht ansässig ist oder dessen Staatsangehörigkeit er nicht hat, strafrechtlich zu verfolgen ist, wenn die Reise durchgeführt wird, um sich zum Terroristen ausbilden zu lassen oder um terroristische Handlungen zu planen, vorzubereiten, sich daran zu beteiligen oder solche zu begehen.
Mit dem neuen Straftatbestand reagiert die Bundesregierung auf die wachsende Anzahl von Personen aus Deutschland, die sich an den sogenannten dschihadistischen Kämpfen beteiligen.
Das Gesetz schafft zudem in § 89c Strafgesetzbuch (StGB) einen eigenständigen Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung und entspricht damit einer Empfehlung der bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angesiedelten Financial Action Task Force (FATF). Die neue Vorschrift ersetzt die bisherige Regelung und stellt sicher, dass alle Formen der Terrorismusfinanzierung nunmehr einheitlich unter Strafe gestellt werden. Auch geringwertige Vermögenszuwendungen sind demnach künftig strafbar.
Der Bundesrat hatte zu Jahresbeginn zudem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung Stellung genommen. Er forderte damals, den Tatbestand der Terrorfinanzierung weiter zu fassen. Aus Sicht des Bundesrats reiche es bereits, dass durch den Terrorakt ein Teil der Bevölkerung eingeschüchtert werde. Es müsse nicht der “überwiegende” Teil sein, wie der Regierungsentwurf dies vorsieht. Gleiches sollte auch für die Bildung einer terroristischen Vereinigung gelten.
Der Bundestag hat zwar einen modifizierten Gesetzesentwurf angenommen, ohne jedoch die Stellungnahme des Bundesrates zu berücksichtigen. Die vorgenommene Veränderung stellt vielmehr eine moderate Erweiterung des subjektiven Tatbestandes einer Strafvorschrift dadurch dar, dass neben dem Wissen um die Tatbegehung durch einen Dritten auch die Absicht ausreichen soll. Mit einer weiteren Änderung wird für den Anwendungsbereich des § 89c StGB die Möglichkeit der tätigen Reue eingeführt. Diese räumt dem Gericht die Möglichkeit zur Minderung der Strafe oder zum Absehen von Strafe ein, wenn der Täter tätige Reue zeigt.
Das Gesetz wird nun Bundespräsident Gauck zur Ausfertigung vorgelegt.