Neue Regelungen beim Wechsel von der Politik in die Wirtschaft
Karenzzeit für Regierungsmitglieder Der Bundesrat hat sich in seinem jüngsten Plenum mit…

Karenzzeit für Regierungsmitglieder
Der Bundesrat hat sich in seinem jüngsten Plenum mit einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung befasst, der eine Karenzzeit für Mitglieder der Bundesregierung festlegt, die innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt einen Posten außerhalb des öffentlichen Dienstes annehmen wollen. Wer dies beabsichtigt, soll zu einer schriftlichen Mitteilung gegenüber der Bundesregierung verpflichtet sein. Sieht die Regierung problematische Überschneidungen mit den bisherigen Aufgaben, kann sie den Jobwechsel untersagen – in der Regel für die Dauer von bis zu einem Jahr. In Ausnahmefällen ist bei Interessenkonflikten eine Frist von bis zu 18 Monaten vorgesehen.
Ein möglicher Seitenwechsel von Regierungsmitgliedern soll bereits meldepflichtig sein, wenn die Vorbereitungen dafür beginnen. Die Vorgaben sollen für amtierende und ehemalige Regierungsmitglieder sowie für Parlamentarische Staatssekretäre gelten.
Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden dreiköpfigen Gremiums, dessen Mitglieder Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Die Mitglieder des Gremiums werden auf Vorschlag der Bundesregierung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom Bundespräsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig.
Der Bundesrat hat zum Gesetzesentwurf eine Stellungnahme beschlossen und bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die vorgesehene Verkürzung des Rechtswegs gegen ein Verbot des Seitenwechsels angemessen ist. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts komme nur ausnahmsweise in Frage und müsse sachlich einleuchtend begründet werden. Hieran fehle es jedoch in dem vorliegenden Gesetzentwurf. Der Bundesrat schlägt daher vor, sämtliche Verfahren in erster Instanz beim zuständigen Verwaltungsgericht in Berlin zu belassen.
Bevor der Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet wird, hat die Bundesregierung zunächst die Gelegenheit zur Gegenäußerung.