Länder nehmen unerlaubte Absprachen bei Bauleistungen in den Blick
Grenzüberschreitende Korruption soll bekämpft werden Mit ihrem Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Korruption,…

Grenzüberschreitende Korruption soll bekämpft werden
Mit ihrem Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Korruption, der am vergangenen Freitag Gegenstand der Beratungen des Bundesrates war, kommt die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach, weitere internationale Rechtsinstrumente zur Bekämpfung von grenzüberschreitender Korruption umzusetzen.
Dabei soll insbesondere die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr erweitert werden, §299 Strafgesetzbuch (StGB). Bislang ist eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nur strafbar, wenn mit der Bestechung eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft werden soll und es dabei zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt. Künftig soll das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung für die Strafbarkeit entbehrlich sein.
Indem der Gesetzentwurf die Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit der §§ 331 ff. StGB auf Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern sowie von und gegenüber Mitgliedern von Gerichten der Europäischen Union erweitert, schafft er außerdem die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption sowie des dazugehörigen Zusatzprotokolls. Über eine neue Vorschrift § 335a StGB werden zudem bestimmte Bedienstete und Richter ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB einbezogen. Darüber hinaus nimmt der Gesetzentwurf die neuen Straftatbestände §§ 229 und 335a StGB in den Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes mit auf und überführt Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts in das StGB.
Niedersachsen unterstützte die Stellungnahme des Bundesrats, den Anwendungsbereich des § 298 StGB „wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen“ nicht wie im Gesetzentwurf vorgesehen begrifflich einzuschränken. Man sehe die Gefahr, dass anderenfalls der gesamte Bereich von unerlaubten Absprachen bei Bauleistungen aus der Verfolgung der Kartellbehörden entfallen könnte.
Bevor der Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet wird, hat die Bundesregierung zunächst die Gelegenheit zur Gegenäußerung.