Spareinlagen bis 100.000 Euro dauerhaft gesichert
Bundesrat nimmt Stellung Nach der Absicherung der Bankenwirtschaft nimmt sich der deutsche…

Bundesrat nimmt Stellung
Nach der Absicherung der Bankenwirtschaft nimmt sich der deutsche Gesetzgeber nunmehr die Sicherheit der Kleinsparer und ihrer Sparbücher vor. Impuls hierfür ist die Deposit Guarantee Schemes Directive aus Brüssel. Es geht um die Standfestigkeit von Einlagensicherungssystemen, deren Sinn darin besteht, Kontoinhaber im Falle einer Insolvenz ihres Kreditinstitutes zu schützen und die Rückzahlungen von Bankeinlagen bis zu einer bestimmten Höhe zu gewährleisten.
In jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird durch nationale Einlagensicherungssysteme garantiert, dass pro Kunde bei jeder Bank bis zu 100.000 Euro seiner Einlagen gesichert sind, daher auch der Begriff „gesicherte bzw. gedeckte Einlagen“.
Derartige Sicherungssysteme haben in Deutschland eine lange Tradition. Nunmehr soll aber eine Vereinheitlichung für ganz Europa erfolgen. Ziel ist die Sicherung der wichtigsten Währung des Finanzsystems: des Vertrauens. In jedem Fall sollen Bilder wie beim Crash in Zypern vermieden werden. Es gilt im Krisenfall einen Bank-Run zu verhindern und den massiven Abzug von Spareinlagen zu vermeiden. Derartiges Handeln könnte gerade weitere Instabilitäten auslösen und ist daher zu auszuschließen.
Vor diesem Hintergrund hat der vom Bundesrat beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung insbesondere die Vereinfachung der Entschädigung der Anleger im Blick, ohne bewährte Strukturen der deutschen Einlagensicherung zu beeinträchtigen.
Der Entwurf sieht unter anderem vor, das Sicherungsvermögen der Einlagensicherungssysteme auf mindestens 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen anzuheben. Zudem sollen die Anleger im Entschädigungsfall schneller an ihre Gelder kommen. Dauerte die Abwicklung der Auszahlung bisher bis zu 20 Tagen, so ist die Rückzahlung des Sparguthabens künftig innerhalb von sieben Tagen sicherzustellen.
Eine auch in Niedersachsen besonders ins Auge gefasste Komponente des Gesetzes betrifft die Ausweitung der Zugehörigkeit jedes Finanzinstituts zu einem Sicherungssystem. Hintergrund dessen ist die Frage, in welchem Verhältnis das Institutssicherungssystem der Sparkassen mit dem dort über das Maß der Einlagensicherung hinausgehenden Haftungsverbund und das Garantiesystem der Genossenschaftsbanken zu der Forderung nach einem Einlagesicherungssystem steht. Die Details müssen hier noch abgestimmt werden, aber es zeichnet sich ab, dass eine doppelte Inanspruchnahme durch Anerkennung der individuellen Institutssicherungssysteme als Einlagensicherungssysteme im Sinne des Gesetzes abgewendet werden kann.
Die Länder beschlossen eine Stellungnahme, die sich im Wesentlichen darauf richtet, durch Sonderzahlungen in die Sicherungssysteme die Leistungsfähigkeit der Finanzinstitute nicht zu überfordern. Im Übrigen tragen die Länder die Anliegen der Bundesregierung mit.