Verbesserungen für Asylsuchende
Sachleistungen künftig nachrangig Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor dem…

Sachleistungen künftig nachrangig
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor dem Jahreswechsel einem Gesetz zugestimmt, das die Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern verbessert.
Das Gesetz beseitigt die sogenannte Residenzpflicht für asylsuchende oder geduldete Ausländer, wenn diese sich drei Monate lang im Bundesgebiet aufhalten. Ausnahmen gelten bei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, dem Verdacht auf Drogendelikte und konkret bevorstehenden Abschiebungsmaßnahmen.
Zudem hebt es den Sachleistungsvorrang teilweise auf, was dazu führt, dass die Leistungsberechtigten künftig vorrangig Geld statt Sachleistungen nach der Erstaufnahme erhalten. Dies stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und ist ein wichtiger Schritt, um dauerhaft hier lebenden Menschen eine echte Integration und Teilhabe zu ermöglichen.
Der Bundesrat hatte Anfang November zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und u.a. gefordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch vorhandene Regelungslücken zu schließen, die zu erheblichen Verfahrensverzögerungen – insbesondere zulasten der Antragsteller – führen könnten.
Der Bundestag verabschiedete das Gesetz bereits am 4. Dezember 2014 und nahm hierbei nur leichte Veränderungen vor.
Ausgangspunkt für die jetzt beschlossenen Verbesserungen war eine Protokollerklärung der Bundesregierung vom 19. September 2014, die vor der Bundesratsabstimmung über die Einstufung von Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien als sichere Herkunftsstaaten erfolgte.
Parallel hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Verordnung geregelt, dass künftig die Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete nach 15 Monaten entfällt. Sie entfällt sofort, wenn die Betroffenen hochqualifiziert sind oder eine deutsche oder in Deutschland anerkannte Ausbildung haben. Die Verordnung ist bereits im November in Kraft getreten. Auch dieser Punkt war Bestandteil der Protokollerklärung.