Gesetz zur Änderung des Sexualstrafrechts passiert den Bundesrat
Niedersachsen regt Evaluation zum Schutz des Persönlichkeitsrechts an Das Gesetz dient in…

Niedersachsen regt Evaluation zum Schutz des Persönlichkeitsrechts an
Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht in innerstaatliches Recht. Zudem führt es weitere Verschärfungen in das Strafgesetzbuch ein. So wird künftig die Beschaffung von kinderpornografischem Material mit einer bis zu dreijährigen Gefängnisstrafe geahndet. Schwere Sexualstraftaten an Kindern verjähren zukünftig nicht mehr vor der Vollendung ihres 50. Lebensjahres, um auch eine spätere Aufarbeitung zu ermöglichen.
Die Herstellung von Aufnahmen nackter Kinder und Jugendlicher ist strafbar, wenn die Bilder zum Verkauf oder Tausch vorgesehen sind. Das Gesetz soll zudem die Verbreitung von Fotos unterbinden, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen oder geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
Das Gesetz verfolgt damit das Ziel, den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) zu verbessern. Hierfür sieht es eine Erweiterung des § 201a StGB im Hinblick auf Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Bildaufnahmen unbekleideter Personen sowie von dem Ansehen einer Person abträglicher Bildaufnahmen vor.
In seiner Stellungnahme begrüßte der Bundesrat am 14. Oktober mit den Stimmen Niedersachsens ausdrücklich die Absicht, das Strafrecht im Bereich der Kinderpornografie angemessen zu verschärfen. Gleichwohl äußerte der Bundesrat Bedenken, ob manche der vorgesehenen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies gelte insbesondere für die Formulierungen der „unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung“ (§ 184b StGB) und, an anderer Stelle, der Strafbarkeit von Bildaufnahmen, die geeignet seien „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“ (§ 201a StGB). Nach einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages, in der die Experten die Bedenken des Bundesrates teilten, sind zahlreiche Änderungen des ursprünglichen GE beschlossen worden.
Die im Deutschen Bundestag am 14. November beschlossenen Änderungen beurteilt Niedersachsen größernteils als sachgerecht. Im Hinblick auf die Regelung zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen jedoch nach wie vor Bedenken, die Niedersachsen im Bundesratsplenum mit der Abgabe nachstehender Protokollerklärung zum Ausdruck gebracht hat.
„Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht sieht in Artikel 1 Nummer 18 eine Neuregelung des § 201a StGB vor. Diese Regelung zielt auf einen verbesserten strafrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) und eine Bekämpfung des so genannten Cyber-Mobbings ab. Es bestehen Zweifel, ob die Regelung mit dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Bestimmtheitsgebot vereinbar ist. Dies gilt zum einen für die Regelung in § 201a Abs. 2 StGB, nach der bestraft werden soll, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Bereits bei den Begrifflichkeiten „unbefugt“ und „erheblich“ handelt es sich um unbestimmte Merkmale. Gleiches gilt für den Begriff „geeignet“ und die Begrifflichkeit „dem Ansehen der abgebildeten Person“. In der Gesamtheit bleibt eine große Unschärfe, bei der die Gefahr besteht, dass subjektive Einschätzungen für eine Beurteilung maßgebend sind. Zum anderen bestehen diese Zweifel hinsichtlich der Fassung des § 201a Abs. 3 StGB insoweit, als die Umschreibung „Nacktheit“ nicht ausreichend ist. Insbesondere bleibt unklar, ob dieser Straftatbestand auch für Fälle einer teilweise unbekleideten Person gilt.
Aus den genannten Gründen regen die Länder Niedersachsen, Brandenburg und Thüringen an, dass die Bundesregierung die Anwendung dieser Strafrechtsnorm zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert.“
Der Bundesrat hat darüber hinaus ebenfalls dem Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) zugestimmt. Dieses hatte bereits den Bundestag unverändert passiert.