Bundesrat berät Verschärfung des Sexualstrafrechts
Länderkammer äußert Bedenken zu Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit Der Bundesrat hat in seiner…

Länderkammer äußert Bedenken zu Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit
Der Bundesrat hat in seiner jüngsten Sitzung die von der Bundesregierung vorgeschlagene Verschärfung des Sexualstrafrechts beraten.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient in erster Linie der Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht in innerstaatliches Recht. Zudem besteht aus Sicht der Bundesregierung weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der Entwurf führt daher weitere Verschärfungen in das Strafgesetzbuch ein. So soll künftig die Beschaffung von kinderpornografischem Material mit einer bis zu dreijährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Zudem sollen schwere Sexualstraftaten an Kindern nicht mehr vor der Vollendung ihres 50. Lebensjahres verjähren, um auch eine spätere Aufarbeitung zu ermöglichen. Auch die Herstellung und der Handel mit Nacktbildern von Kindern sollen künftig strafbar sein, ohne jedoch den normalen Alltag von Eltern und Kindern zu kriminalisieren.
In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens ausdrücklich den Ansatz, das Strafrecht im Bereich der Kinderpornografie angemessen zu verschärfen. Gleichwohl äußert er Bedenken, ob manche der vorgesehenen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies gelte insbesondere für die Formulierungen der „unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung“ und, an anderer Stelle der Strafbarkeit von Bildaufnahmen, die geeignet seien „Dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Es wird deshalb darum gebeten, die benannten Regelungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erneut zu prüfen.
Der Bundesrat begrüßt zudem –ebenfalls mit den Stimmen Niedersachsens- die im Gesetzentwurf dokumentierte Absicht der Bundesregierung zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit aus Artikel 36 des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen folgt. Die Bundesregierung wird gebeten, diese Prüfung zügig voranzutreiben.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob Sachverhalte mit nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen strafrechtlich in § 177 Strafgesetzbuch oder anderweitig im Strafgesetzbuch zu integrieren sind. Nach Abschluss der Prüfung erkannte Strafbarkeitslücken bei nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen seien rasch zu schließen.