Meldewesen soll weiterentwickelt werden
Länder nehmen Stellung und formulieren Prüfauftrag Im Mai 2013 wurde das Gesetz…

Länder nehmen Stellung und formulieren Prüfauftrag
Im Mai 2013 wurde das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) verkündet. Das Gesetz regelt den Erlass des Bundesmeldegesetzes (BMG) sowie weiterer Folgeänderungen in anderen Bundesgesetzen.
Seit der Föderalismuskommission I im Jahr 2006 hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen, von der nunmehr erstmals Gebrauch gemacht wird. Danach soll das BMG zum 1. Mai 2015 in Kraft treten. Derzeit geltende melderechtliche Regelungen, Melderechtsrahmengesetz (MRRG) und darauf beruhendes Landesrecht – in Niedersachsen das NMG -, werden zum 1.Mai 2015 außer Kraft treten.
Die Bundesregierung hat vor Inkrafttreten des BMG diverse, teilweise rein redaktionelle Unstimmigkeiten festgestellt, die Änderungen notwendig machen.
Inhaltlich bedeutsame Änderungen beruhen auf Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Gleichstellung von Ehen mit eingetragenen Lebenspartnerschaften. Den Finanzämtern und den steuererhebenden Religionsgesellschaften soll künftig auch das Merkmal „eingetragene Lebenspartnerschaft“ mitgeteilt werden, damit die Steuerfälle rechtmäßig bearbeitet werden können.
Von besonderer Bedeutung für die Länder ist zudem die Vorschrift zum Inkrafttreten von Regelungen, die sowohl den Bund als auch die Länder zum Erlass ergänzender Regelungen zum BMG ermächtigen. Bislang sollten diese Bestimmungen erst zum 1. Mai 2015 in Kraft treten. Dieser Termin wird nunmehr vorgezogen auf den Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes. Nur so ist gewährleistet, dass die ergänzenden Regelungen zeitgleich mit dem BMG am 1. Mai 2015 in Kraft treten.
In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat jetzt unter anderem gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die vorgesehenen Neuregelungen ausgestaltet werden müssen, damit die bei den Kirchen beschäftigten Personen, die Mitglieder der Kirche sind und eine Lebenspartnerschaft führen oder deren Ehe geschieden ist, vor einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen geschützt werden.
Aus Sicht des Bundesrates kommt hierbei beispielsweise die Einführung einer Widerspruchsmöglichkeit für die betroffenen Personen in Betracht, die zur Folge hat, dass im Melderegister eine bereichsspezifische Übermittlungssperre eingetragen werden kann, die die Übermittlung von Daten betreffend die Tatsache des Führens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft sowohl zum Kirchenmitglied als auch zu dem oder der Familienangehörigen bzw. zu der Lebenspartnerin oder zu dem Lebenspartner gegenüber den kirchlichen Datenempfängern unterbindet.