Verpflichtung zur Herausgabe von entzogenem NS-Kulturgut trotz Verjährung
Bundesrat bekräftigt Erklärung zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes Vor dem…

Bundesrat bekräftigt Erklärung zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes
Vor dem aktuellen Hintergrund des so genannten „Schwabinger Kunstfundes“ wird die geltende Rechtslage in der öffentlichen Wahrnehmung weiterhin als Perpetuierung des NS-Unrechts empfunden, weil sie im Ergebnis dazu führen kann, dass entzogenes Kulturgut NS-Opfern bzw. ihren Erben nicht zurückgegeben werden muss.
Mit dem Ziel, eine Rückgabe von entzogenem Kulturgut zu erleichtern, hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am vergangenen Freitag die Bundesregierung im Wege einer auch von Niedersachsen unterstützten Entschließung zur Prüfung aufgefordert, ob zu diesem Zweck die geltenden Regelungen im Zivilrecht einer Änderung bedürfen oder anderweitige Regelungen nötig sind. Die Länderkammer gibt der Bundesregierung dabei zu bedenken, dass wegen der besonderen historischen Zeitumstände Eigentumsnachweise nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden können.
Neben der Prüfbitte an die Bundesregierung bekräftigt der Bundesrat die „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes“, insbesondere aus jüdischem Besitz aus dem Jahr 1999 sowie seine Entschließung aus dem Jahr 2001, mit der der Bundesrat zum Ausdruck gebracht hatte, dass die allgemeinen, für alle beweglichen Sachen geltenden Verjährungsregelungen zu unangemessenen Ergebnissen führen können, insbesondere soweit NS-verfolgungsbedingt entzogene und kriegsbedingt verlagerte Kulturgüter davon betroffen sind.