Länderkammer sieht den Reformvorschlag zur Small-Claims-Verordnung kritisch
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens Mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung…

Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens will Brüssel die derzeit geltenden Regelungen der „Small Claims-Verordnung“ reformieren. Sie stellt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung und wird im Grundsatz von der Länderkammer auch begrüßt.
Allerdings beurteilt die Länderkammer in ihrer am vergangenen Freitag beschlossenen Stellungnahme die Ausdehnung des Anwendungsbereichs im Reformvorschlag als zu weitgehend. Schließlich soll der Streitwert um das Fünffache auf 10.000 Euro angehoben werden, obwohl es um eine Verordnung für „geringfügige“ Forderungen geht. Schon die jetzt geltende Streitwertgrenze von 2.000 Euro stieß seinerzeit auf Bedenken, weil diese deutlich über der vom Deutschen Gesetzgeber festgesetzten Grenze von 600 Euro für Verfahren nach billigem Ermessen liegt. Durch die Anhebung könnte auch eine Vielzahl von Verfahren vor dem Landgericht betroffen sein, mit der Folge der zwingenden anwaltlichen kostenpflichtigen Vertretung der Parteien.
Weiterhin soll der grenzüberschreitende Bezug auf Streitigkeiten deutlich erweitert werden. Ein solcher soll nämlich zukünftig auch dann vorliegen können, wenn die beteiligten Parteien in demselben Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch hiergegen äußert die Länderkammer Bedenken, wie auch dagegen, dass die mündliche Verhandlung zur Ausnahme werden soll. Grundsätzlich soll sich die Verhandlung zukünftig auf Urkunden und schriftliche Zeugenaussagen beschränken. Zusätzlich rückt die verpflichtende Einführung von Video- und Telefonkonferenzen von dem bisherigen Vorbehalt der Verfügbarkeit ab, der für die Länder aus organisatorischen und finanziellen Gründen sehr wichtig ist. Der vorgeschlagenen Einführung einer Obergrenze für die Gerichtgebühren in Höhe von maximal 10% des Streitwertes und die zusätzliche Deckelung der Mindestgebühr auf 35 Euro widersprechen die Länder ausdrücklich. Dieser Vorschlag sei mit dem mühsam errungenen Kompromiss des 2. Kostenmodernisierungsgesetzes gar nicht vereinbar.
In seiner Stellungnahme, die der Bundesrat der Kommission direkt übermittelt, räumt er allerdings auch ein, dass seit dem Inkrafttreten der Small-Claims-Verordnung von der Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht worden ist. Das liege aber eher am geringen Bekanntheitsgrad und nicht an zu eng gefassten Vorschriften. Zwingend gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe daher nicht und schon gar nicht in Form der vorgeschlagenen Ausweitungen.
Der Bundesrat schlägt deshalb eine Konsolidierung und Implementierung der bestehenden Regelungen vor, um zunächst deren Bekanntheitsgrad zu erhöhen. So bestehe die Chance, dass die Option eines Small-Claims-Verfahrens in der geltenden Form von den Rechtsanwendern häufiger gewählt werde.