Länder wollen Rettungsdienst stärken
Änderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Der Bundesrat hat mit den Stimmen…

Änderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebilligt. Das Gesetz hat Änderungen bei der Arzneimittel- und der hausarztzentrierten Versorgung zum Gegenstand.
Die Nutzenbewertung von Arzneimitteln im sogenannten Bestandsmarkt, die vor 2011 in Verkehr gebracht worden sind, ist mit einem hohen methodischen und administrativen Aufwand verbunden, der denjenigen für die Nutzenbewertung neu zugelassener Arzneimittel deutlich überschreitet. Deshalb wird diese Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt aufgehoben.
Die bis zum 31.12.2013 geltenden Herstellerabschläge von 16 Prozent haben sich zur Dämpfung der steigenden Arzneimittelausgaben bewährt. Das Auslaufen dieser Maßnahme lässt einen deutlichen Anstieg der Arzneimittelausgaben erwarten. Hinzu kommt der langjährige Trend zu steigenden Kosten je Arzneimittelverordnung.
Zur Kompensation wird das Preismoratorium befristet bis zum 31.12.2017 verlängert. Zudem wird der allgemeine Herstellerabschlag in Form des Mengenrabatts von 6 auf 7 Prozent erhöht.
Die Änderungen bei der hausarztzentrierten Versorgung (§73b SGB V) sollen den Gestaltungsspielraum der Vertragspartner erweitern. Die bestehenden Vergütungsbeschränkungen entfallen und die bisherige Verpflichtung, Leistungsausweitungen in der hausarztzentrierten Versorgung durch Einsparungen und Effizienzsteigerungen auszugleichen, wird fakultativ ausgestaltet.
Dem Wirtschaftlichkeitsprinzip wird aber weiterhin Rechnung getragen, indem die Vertragspartner in Verträgen, die nach dem 31.03.2014 zustande kommen, Wirtschaftlichkeitskriterien und Regelungen zur Qualitätssicherung festzulegen haben. Zudem ist die Wirtschaftlichkeit der Aufsichtsbehörde erst nach vierjähriger Vertragslaufzeit nachzuweisen, da die bislang vorgesehene Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu Beginn des Vertrags schwierig bis unmöglich war. Mit den geplanten Änderungen wird den Vertragspartnern für die hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V unter Beibehaltung des Wirtschaftlichkeitsgedankens wieder ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt.
Des Weiteren hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens erneut einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag zum Rettungsdienst eingebracht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen für den Rettungsdienst eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen und ein eigener Leistungsbereich geregelt werden.
Ziel ist es, Abrechnungsmissbrauch zu verhindern, größere Transparenz und Trennschärfe zu schaffen so wie fachliche und wirtschaftliche Synergien zu ermöglichen. Hintergrund sei, dass sich der Rettungsdienst als eigenständiger medizinischer Leistungszweig im vorklinischen Bereich entwickelt habe. Daher soll im Fünften Buch Sozialgesetzbuch ein neu einzufügender § 38a die Leistungen des Rettungsdienstes als eigenes Leistungssegment aufführen.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen. Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits 2013 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 17. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen.