Bundesrat regt Veränderungen an Richtlinien-Vorschlag an
Geschäftsgeheimnisse innerhalb des Binnenmarktes besser schützen Der Bundesrat hat sich jetzt mit…

Geschäftsgeheimnisse innerhalb des Binnenmarktes besser schützen
Der Bundesrat hat sich jetzt mit einem Richtlinienentwurf des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz vor widerrechtlichen Aneignungen von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen im gesamten Binnenmarkt befasst und dazu Stellung genommen.
Hintergrund für dieses Regelungswerk ist der Befund, dass die Bedeutung der durch Wissenschaft und Wirtschaft zusammengetragenen Wissensbasis für die Unternehmen wächst. Dieses breite Spektrum vielfältiger Informationen ist jedoch weitgehend nicht durch das Recht am geistigen Eigentum geschützt. Dabei geht es um Informationen, die für einen Unternehmer oder Innovator kommerziell wertvoll und mit Blick auf die Wahrung von Wettbewerb in der Regel geheim gehalten werden.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist innerhalb der EU uneinheitlich und zum Teil nur fragmentarisch gewährleistet. Dieses Defizit sieht die Kommission als Grund für unzureichendes Forschungs- und Entwicklungsengagement von Unternehmen. Für eine Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungsinstitutionen sollen deshalb verbesserte Voraussetzungen geschaffen werden.
Dieses Ziel vor Augen, wird eine Harmonisierung der nationalen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe gegen die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen und deren Missbrauch vorgeschlagen. Auch während und nach Gerichtsverfahren soll die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet bleiben.
Als „Geschäftsgeheimnis“ wird eine Information dann angesehen, wenn sie vertraulich, aufgrund ihrer Vertraulichkeit von kommerziellem Wert und zugleich Gegenstand angemessener Geheimhaltungsanstrengungen des Inhabers ist. Deshalb soll die fehlende Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses bei der Frage der Rechtswidrigkeit des Erwerbs, der Nutzung oder Veröffentlichung ein entscheidendes Kriterium sein. Die unabhängige Entdeckung oder das Zerlegen eines frei erhältlichen Produkts zu Analysezwecken sollen von der Richtlinie nicht erfasst werden und bleiben damit legitime Mittel der Informationsbeschaffung. Das gilt auch für das sogenannte „Whistleblowing“ zur Aufdeckung illegalen Verhaltens bzw. zum Schutz anderer legitimer Interessen.
Mit seiner Stellungnahme, in der er das Ziel des Vorschlags grundsätzlich begrüßt, hat der Bundesrat der Bundesregierung eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen für die Verhandlungen in Brüssel mit auf den Weg gegeben. In der jetzigen Fassung könne ein einheitliches Rechtsschutzniveau im Binnenmarkt nicht hinreichend erreicht werden. U.a. fehle es an einer eindeutigen Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Person auf rechtswidrige Weise in den Besitz eines Geschäftsgeheimnisses gelange.
Darüber hinaus müssten grundlegende Begriffe, die zu unbestimmt seien, überarbeitet werden. Kritisch sieht der Bundesrat die vorgesehene Möglichkeit, Sanktionsmaßnahmen gegen eine missbräuchliche Anrufung von Gerichten zu verhängen. Dies führe nicht nur zu umfangreichen Beweisaufnahmen, um die unredliche Absicht festzustellen. Sondern es bestehe auch die Gefahr, dass redlich handelnde Unternehmen abgeschreckt werden, Gerichtsverfahren einzuleiten. Schließlich dürfe sich entsprechend dem Schutzgedanken der Richtlinie ein Schadensersatzanspruch ausschließlich auf einen Schaden wirtschaftlicher Art beziehen. Niedersachsen hat diese Stellungnahme unterstützt.